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OBERLANDESGERICHT OBERLANDESGERICHT: Architekt muss 300000 Euro an Halle zahlen

Von HELGA HEILIG 15.07.2009, 16:14

NAUMBURG. - 298 414,28 Euro plus Zinsen, und zwar ab Dezember 2000, hat ein Leipziger Architekt an die Stadt Halle zu zahlen. Das ist festgeschrieben in einem Urteil des zwölften Senats des Oberlandesgerichts Naumburg (Aktenzeichen 12 U 31 / 07) unter Vorsitz von Richter Horst Trojan. Gegenstand des bereits acht Jahre dauernden Rechtsstreits ist die Schwimmhalle in Halle-Neustadt. Der Architekt war anno 1994 mit den Planungen für die Sanierungs- und Abdichtungsarbeiten beauftragt worden.

Erste Erkenntnisse bereits 1997

Nach Beendigung dieser Arbeiten stellte sich bereits Ende 1997 heraus, dass alle drei Becken der Schimmhalle undicht sind. Die Stadt Halle wandte sich nach Feststellung des Schadens an den Architekten. Der bestritt die Behauptung, er habe fehlerhaft gehandelt. Die Frist, die ihm zur Beseitigung der Mängel gesetzt wurde, verstrich, ohne dass etwas geschah. In der Folge wurde ein Gutachter tätig. Der kam zu dem Schluss, dass die Architektenleistungen mangelhaft waren. Zudem heißt es im Gutachten, dass der Architekt nicht "auf die vagen Aussagen in den Prüfberichten des TÜV vertrauen und das Bauwerk

Aussage eines Guteachtersnicht zur Fertigstellung hätte freigeben dürfen". Auch die Werkleistungen wurden als "mangelhaft" bewertet. Nur mit einer kompletten Sanierung aller drei Becken der Schwimmhalle könnten die Fehler beseitigt werden, so der Gutachter. Demgegenüber vertrat der Architekt die Überzeugung, dass seine Leistungen vertragsgemäß und mangelfrei ausgeführt worden sind. Die von ihm gewählte Abdichtungsmethode, abgestimmt mit den bauausführenden Firmen und dem TÜV, sei "grundsätzlich geeignet". Im Übrigen habe diese Methode die Bauzeit um rund einen Monat verkürzt. Da nur geringe Wassermengen austreten würden, sei keine Schädigung des Schwimmhallenbaus zu befürchten.

Das Landgericht Halle hatte den Architekten in der ersten Instanz zur Zahlung von 334 525,21 Euro nebst Zinsen verurteilt. Zudem wurde er verpflichtet, die den Betrag von 360 627,66 Euro übersteigenden Kosten zur Beseitigung der Mängel zu tragen. Sie waren durch einen vom Landgericht beauftragten Sachverständigen ermittelt worden. Die falschen Materialien sei die Ursache für die undichten Becken, so das Landgericht.

Nur Teilsanierung gerechtfertigt

Im Berufungsverfahren am Oberlandesgericht wurde der Fall nochmals aufgerollt und weitere Gutachten hinzugezogen. Das Urteil des Landgerichts wurde abgeändert (siehe oben). Zur Begründung heißt es, dass die von der Stadt Halle geforderte Komplettsanierung der Schwimmhalle "unverhältnismäßig" sei. Es komme lediglich eine "sehr viel kostengünstigere" Teilsanierung in Betracht.