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Trotz Bewährungsurteil Dirk Schatz: Ex-Landrat muss darum vielleicht doch hinter Gitter

Von Frank Schedwill 06.06.2019, 10:00
Dirk Schatz vor der Urteilsverkündung am 4. Mai auf dem Weg in den Gerichtssaal
Dirk Schatz vor der Urteilsverkündung am 4. Mai auf dem Weg in den Gerichtssaal Frank Schedwill

Sangerhausen - Zweimal ist Ex-Landrat Dirk Schatz vom Landgericht Halle zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden. Im Dezember vergangenen Jahres in der Küchenaffäre wegen Bestechlichkeit (ein Jahr und zehn Monate) und am Dienstag dieser Woche wegen Vorteilsannahme im Zusammenhang mit dem geplanten Eisleber Windpark zu einem Jahr und drei Monaten. Damit ist der Ex-Landrat weiter auf freiem Fuß - doch das muss nicht so bleiben.

Ein Damoklesschwert hängt nach Meinung von Rechtsexperten noch über dem 48-jährigen Volkstedter: Aus den zwei Urteilen des Landgerichts muss, wenn sie rechtskräftig sind, nämlich nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet werden.

Haben dabei die vom Landgericht verhängten Strafmaße Bestand, ist es wahrscheinlich, dass bei der Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung herauskommt. Laut Gesetz können nur Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.

Silvia Kochale, die Sprecherin des Landgerichts, bestätigte, dass es im Fall Schatz bei Rechtskraft beider Urteile nachträglich eine Gesamtstrafe geben muss. Sie wollte sich aber zu deren möglicher Höhe nicht äußern. „Das wäre derzeit reine Spekulation“, sagte sie.

Schatz hat gegen das erste Urteil Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Dass er auch gegen das zweite Urteil vorgehen wird, ist sehr wahrscheinlich: Sein Anwalt Marten Keil hatte für ihn Freispruch gefordert. Um den Gang nach Karlsruhe antreten zu können, muss Schatz die Revision innerhalb einer Woche beantragen.

Zuständig für die Gesamtstrafe in seinem Fall ist die Kammer des Landgerichts, die die höchste rechtskräftige Einzelstrafe gegen ihn verhängt hat. „Das Gericht entscheidet durch Beschluss entweder auf Antrag des Verurteilten, der Staatsanwaltschaft oder auch von Amts wegen“, sagte Kochale. Wann die Richter das tun, hänge maßgeblich von der Rechtskraft beider Urteile ab. „Revisionsverfahren beim BGH dauern im Schnitt ein halbes bis ein Jahr“, so die Sprecherin.

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist die höchste Einzelstrafe die unterste Grenze. Die neue Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen aber nicht erreichen, da sich laut Gesetz die Gesamtstrafe zugunsten eines Verurteilten auswirken muss. Die höchste Einzelstrafe ist nach der Rechtsprechung vielmehr maßvoll zu erhöhen. (mz)