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Bundesrat macht den Weg frei Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Mitte 2023

Nach Ausbruch der Corona-Pandemie war der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht worden. Angesichts der Energiekrise will die Bundesregierung diese Sonderregel erneut verlängern. Der Bundesrat billigte nun die nötige Rechtsgrundlage hierfür.

Von dpa Aktualisiert: 14.11.2022, 17:05
In der aktuellen Energiekrise will die Bundesregierung den erleichtereten Zugang zum Kurzarbeitergeld beibehalten.
In der aktuellen Energiekrise will die Bundesregierung den erleichtereten Zugang zum Kurzarbeitergeld beibehalten. Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa

Berlin - Unternehmen und Beschäftigte können noch bis Mitte des kommenden Jahres unter vereinfachten Bedingungen Kurzarbeit in Anspruch nehmen. Der Bundesrat hat dazu nun eine vom Bundestag beschlossene Rechtsgrundlage gebilligt, die es der Bundesregierung ermöglicht, per Verordnung den derzeit geltenden, erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld noch bis Mitte 2023 zu verlängern. Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.

Die Sonderregeln zum vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld waren 2020 wegen der Corona-Pandemie eingeführt und über Verordnungen des Bundesarbeitsministeriums mehrfach verlängert worden. Das jetzt gebilligte Gesetz ermöglicht es dem Ministerium, diese Sonderregelung durch neue Verordnungen auch über den 30. September dieses Jahres hinaus zu nutzen. Hintergrund ist die aktuelle Energie-und Preiskrise und die damit verbundene drohende Rezession in Deutschland.

Das vom Bundesrat gebilligte Gesetz enthält über den verlängerten Zeitrahmen hinaus noch weitere Verordnungsermächtigungen. So kann die Bundesagentur für Arbeit künftig leichter die Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes prüfen.

Gleichzeitig kann die Regierung weiter per Verordnung regeln, dass den Arbeitgebern Sozialbeiträge erstattet werden, die sie für die Zeit der Kurzarbeit sonst selber zahlen müssten.

Bis zum 30. Juni 2023 können Beschäftigte außerdem einen Minijob während der Kurzarbeit annehmen, ohne dass der Zuverdienst angerechnet wird.