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Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege: Definition, Leistungen, Kosten

03.07.2020, 17:00
Die Kurzzeitpflege hilft Pflegebedürftigen, schnell wieder auf die Beine zu kommen.
Die Kurzzeitpflege hilft Pflegebedürftigen, schnell wieder auf die Beine zu kommen. 208802589

Was ist Kurzzeitpflege? Was kostet Kurzzeitpflege? Wer bezahlt die Kurzzeitpflege? Wie lange dauert Kurzzeitpflege? Wir informieren Sie!

Manchmal ist die Versorgung eines Pflegebedürftigen zu Hause nicht möglich. Zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt. Für diese Situation gibt es die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung.

Was ist Kurzzeitpflege?

Bei der Kurzzeitpflege begibt sich ein Pflegebedürftiger für begrenzte Zeit vollstationär in eine dafür zugelassene Pflegeeinrichtung oder Sozialstation. Auch einige Reha-Zentren bieten die Kurzzeitpflege an. In der Kurzzeitpflege werden die Pflegebedürftigen rund um die Uhr fachmännisch betreut. Im Gegensatz zu einem normalen vollstationären Heimplatz zieht der Pflegebedürftige nur für ein paar Wochen ins Heim ein. Eine Kurzzeitpflege zu Hause gibt es nicht.

Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege

Eine Kurzzeitpflege können Sie für bis zu acht Wochen im Jahr nutzen,

Kurzzeitpflege beantragen Sie, wenn

Geregelt ist die Kurzzeitpflege in § 64h SGB XII.

Wer bezahlt die Kurzzeitpflege?

Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzten sich aus folgenden Bausteinen zusammen:

Kosten Kurzzeitpflege Eigenanteil

Die Kasse übernimmt die Kosten für die Pflege, die medizinische Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung. Die Kurzzeitpflege-Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Oft verlangen Pflegeeinrichtungen für die Kurzzeitpflege mehr Geld als für einen normalen Heimplatz. Es lohnt sich, wenn Sie verschiedene Einrichtungen vergleichen.

Zuzahlung Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2 bis 5

Die Zuzahlung der Pflegekasse bei Pflegegrad 2 bis 5 beträgt 1.612 Euro für vier Wochen. Das entspricht 403 Euro pro Woche. Die Leistungen stehen allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zur Verfügung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Kurzzeitpflege ohne Pflegestufe möglich. In diesem Fall wird die Kurzzeitpflege von der Krankenkasse gezahlt.

Zuzahlung Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 können den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat in Anspruch nehmen, um anteilig die Kosten für die Kurzzeitpflege zu begleichen. Insgesamt sind das bis zu 1.500 Euro pro Jahr. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 stehen also nicht viel schlechter da als Pflegebedürftige mit höheren Pflegegraden.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2. Sie ist vorgesehen, wenn der Pflegende kürzere oder längere Pausen von der Pflege benötigt. Sie können diese Leistung mit der Kurzzeitpflege kombinieren. Mit den noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege lässt sich der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro pro Kalenderjahr verdoppeln.

Pflegegeld bei Kurzzeitpflege

Während der Kurzzeitpflege erhalten Sie außerdem bis zu acht Wochen pro Jahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes. Das bedeutet, wenn Sie mit Pflegegrad 2 beispielsweise vier Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, erhalten Sie 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege + die Hälfte des Pflegegeldes (ca. 150 Euro)

Kurzzeitpflege Kosten für Angehörige

Wenn ein Pflegebedürftiger nicht in der Lage ist, die Kosten für die Kurzzeitpflege zu begleichen, müssen unter bestimmten Bedingungen die Angehörigen einspringen. Können auch die den Betrag nicht zahlen, übernimmt das Sozialamt auf Antrag die Differenz.

Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen

Wenn Sie die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch nehmen, bekommen Sie auch kein Geld von der Pflegeversicherung.

Wie lange dauert Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege Dauer

Die Kurzzeitpflege können Sie bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. In diesem Fall erhalten Sie trotzdem nur den vorgesehenen Betrag 1.612 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege. Wie erwähnt lässt sich dieser Betrag aber durch die Leistungen der Verhinderungspflege von ebenfalls 1.612 Euro aufstocken.

Quellen