Gerichtsurteil Gerichtsurteil: Bewerber mit großflächigem Tattoo darf Polizist werden

Magdeburg - Bei Ordnungshütern muss Ordnung natürlich sein, auch persönlich. Verstößt ein Tattoo gegen diese Ordnung, zumal es durch Kleidung bedeckt wird? Eine spannende Frage, die erst vom Land beantwortet - und nun vor Gericht wieder eröffnet wurde: Bewerber mit Tätowierungen sind grundsätzlich geeignet für den Polizeidienst in Sachsen-Anhalt.
Tattoos seien kein Einstellungshindernis, entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg nun, wie Gerichtssprecher Christoph Zieger am Dienstag mitteilte.
Kläger hat Tattoo mit vermummte Gestalt und FCM-Logo unter der Haut
Geklagt hatte ein Mann, der sich für die Polizisten-Ausbildung in Aschersleben (Salzlandkreis) beworben hatte, jedoch wegen einer großflächigen Tätowierung auf seiner Wade abgelehnt worden war.
Das Problem des Betroffenen: Er trägt nicht etwa eine Blume, einen Anker oder gar das Landeswappen auf der Haut - sondern großflächig auf seiner Wade das Bild einer vermummten Gestalt sowie das Logo des Fußball-Zweitligisten 1. FC Magdeburg.
So jemanden bei Spielen des Halleschen FC einzusetzen, wäre natürlich pikant. War aber nicht Grund seiner Ablehnung. Vielmehr wertete die Polizeischule das Tattoo als Ausdruck zumindest einer Verbundenheit mit gewaltsuchenden Fußballfans. Darüber hinaus zeigt das Bild etwas, was nicht erlaubt ist: In Deutschland gilt das Vermummungsverbot. Der verhinderte Polizeischüler wiederum beteuerte, das Tattoo sei allein Ausdruck seiner Anhängerschaft zum Magdeburger Fußballclub.
Polizist mit Tattoo - Polizeifachschule muss neu entscheiden
Die Fachhochschule der Polizei in Aschersleben muss nun über die Anstellung des Klägers neu entscheiden, so will es das Gericht. „In ihrem Ablehnungsbescheid hat sich die Fachhochschule einzig auf das äußere Erscheinungsbild des Bewerbers berufen, das nicht mit dem Polizeidienst vereinbar sei“, erklärt Gerichtssprecher Zieger das Problem aus Sicht der Richter. Die Herangehensweise der Schule sei deshalb rechtswidrig.
Dem Gericht fehlte in der Begründung der Ablehnung der Brückenschlag zur Gesinnung des Bewerbers. Also weitere Belege dafür, warum man davon ausgehen müsse, dass der Bewerber eine gewalttätige Fanszene und Vermummung gutheißt. (mz)