Keine Kulanz Privater Parkplatz Am Thälchen Schierke: Gehbehinderte Autofahrerin aus Quedlinburg muss 20 Euro Strafe zahlen

Schierke/Quedlinburg - Die Quedlinburgerin Jutta Gödecke ist verärgert. Sie hat ein Knöllchen bekommen. Nicht von der Stadtverwaltung Wernigerode, sondern vom PRS Parkraum Service. Auf dem Parkplatz „Am Thälchen“ in Schierke soll sie ohne gültigen Parkschein gestanden haben, was Frau Gödecke nicht bestreitet, wofür sie dann eine Zahlungsaufforderung über 20 Euro erhielt.
Auf den ersten Blick eine klare Sache? Nun verfügt Jutta Gödecke aber über eine Ausnahmegenehmigung der Kreisverwaltung zur Gewährung von Parkerleichterungen vom 23. Juli 2018 für Menschen mit Behinderungen.
Das Unternehmen PRS Parkraum Service aus Wickede (Ruhr) erläuterte der Frau, dass es sich „bei der von uns bewirtschafteten Fläche um einen Privatparkplatz handelt. Auch ist der Parkplatz entsprechend beschildert. Die vom Landkreis Harz ausgestellte Ausnahmegenehmigung hat auf einem Privatparkplatz leider keine Gültigkeit“, so Sachbearbeiterin Katrin Richter.
Ausnahmegenehmigung für Behinderte gilt nicht auf einem Privatparkplatz
Auf einem fremden Privatparkplatz zu parken, kann – spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2012 (V ZR 230/11) – teuer werden. Verkehrsrechtler gehen davon aus, dass für derartige private Flächen spezielle Regelungen greifen und sich die Genehmigung auf den öffentlichen Verkehrsraum mit allen im Schreiben des Ordnungsamtes aufgezeigten Erleichterungen bezieht.
Selbst der Sozialverband VdK warnt: „Achtung, auf Privatgelände – etwa von Supermärkten – können abweichende Regelungen gelten. Fragen Sie bitte jeweils vor Ort nach.“ Jutta Gödecke gesteht, nicht auf das Zusatzschild geachtet zu haben und sich gar nicht bewusst gewesen zu sein, dass sie sich auf einem privat betriebenen Parkplatz befand.
Sozialverband VdK warnt: Auf Supermarkt-Parkplätzen können abweichende Regelungen gelten
Claudia Schwarz, PRS-Sachbearbeiterin Kontrolle Ruhender Verkehr, legt der MZ und ihrer Leserin ein Foto vor, das die Zufahrtsbeschilderung zeigt. Dort wird auf die rechtliche Situation eines Privatparkplatzes und die Gebührenpflicht hingewiesen. Um auf dem Privatparkplatz stehen zu dürfen, benötige man einen besonderen blauen Parkausweis: den „Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union“.
Der nicht im Auto der „Sünderin“ lag. Die steht auf dem Standpunkt: „Der blaue EU-einheitliche Behindertenausweis ist bei einer Gehbehinderung von mindestens 70 Prozent nicht erforderlich.“
PRS-Sachbearbeiterin Claudia Schwarz wehrt sich entschieden gegen Vorwürfe, behindertenfeindlich zu agieren. Auf einem Stellplan des Schierker Privatparkplatzes seien reservierte Behindertenparkplätze ausgewiesen und in der täglichen Praxis werden die mit dem blauen Ausweis unkompliziert genutzt.
MZ-Leserin Jutta Gödecke aus Quedlinburg hätte sich von der Firma PRS mehr Kulanz gewünscht
„Es geht mir nicht um die 20 Euro, sondern um Recht und Ordnung“, meint die Quedlinburger MZ-Leserin Jutta Gödecke. Sie hätte sich von der Parkplatzbetreiber-Firma mehr Kulanz gewünscht, sagt sie. (mz)