Nach Rauchmelder-Fehlalarm Hausbesitzer aus Weddersleben bei Thale soll nach Rauchmelder-Fehlalarm 265 Euro an Feuerwehr zahlen

Thale/Weddersleben - Wilfried Greil aus Weddersleben versteht die Welt nicht mehr. Muss man nun den Einsatz der Feuerwehr bezahlen, wenn diese wegen des Fehlalarmes eines Rauchmelders anrückt oder nicht?
Für Kreisbrandmeister Kai-Uwe Lohse stellt sich die Frage nicht: „Es sollte sich niemand scheuen, die Feuerwehr zu rufen, wenn sich kein Kontakt zu dem Bewohner der Wohnung herstellen lässt, in der der Piepton die Gefahr unüberhörbar signalisiert.“ Auch wenn die Alarmierung sich als Fehleinsatz entpuppe, müsse dieser nicht bezahlt werden, sagte er.
Doch Wilfried Greil hat eine andere Erfahrung gemacht, schildert er gegenüber der MZ. Was war geschehen? Ein Nachbar hörte im Frühjahr 2014 aus dem Haus der Familie Greil den durchdringenden Piepton eines Rauchmelders. Da er seinen Nachbarn nicht erreichen konnte, alarmierte er schließlich die Feuerwehr.
Die freiwilligen Helfer aus Weddersleben und Warnstedt rückten unverzüglich mit zwei Fahrzeugen und sechs Einsatzkräften an. „Wir waren damals gerade in Bad Sachsa unterwegs“, sagte Wilfried Greil. Schließlich konnte noch rechtzeitig der Sohn von der Feuerwehr herbeigerufen werden, der gerade beruflich im Nachbarort tätig war. Er öffnete schließlich die Haustür. Es habe sich herausgestellt, dass der Rauchmelder einen technischen Defekt hatte.
Für den Einsatz bekam Familie Greil sechs Monate später Post aus dem Thalenser Rathaus: Laut dem Hilfeleistungsbescheid des Ordnungsamtes musste sie 265,25 Euro an die Stadtkasse überweisen. Für die Behörde war der Bescheid korrekt. Sie beruft sich dabei auf den Paragrafen 22 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Grundsätzlich sind danach nur „Einsätze der Feuerwehren bei Bränden und Notständen und Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr“ unentgeltlich. Für alle anderen Einsätze können die Landkreise und Gemeinden Kostenersatz verlangen - sofern sie über eine entsprechende Satzung verfügen. Und diese Satzung hat die Stadt Thale seit dem 20. Juli 2012.
„Der Aussage des Kreisbrandmeisters kann natürlich nur zugestimmt werden“, sagt Philipp Zedschack, Abteilungsleiter Sicherheit und Ordnung bei der Stadt Thale. Wenn ein Rauchmelder ertönt, sollte schon schnellstmöglich die Leitstelle verständigt werden. „Auf den Alarmierenden kommen natürlich keine Kosten zu“, betont er. Löste der Melder auf Grund eines Brandes aus, bestehe auch für den Wohnungsbesitzer keine Pflicht zum Kostenersatz. Bei einer Fehlalarmierung handelt es sich laut Zedschack allerdings nicht um einen derartigen Einsatz. Immerhin seien tatsächlich Kosten, beispielsweise für Fahrzeuge und Verdienstausfall der Feuerwehrkameraden, entstanden. Zedschack: „Nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes sind wir verpflichtet, die Kosten in Rechnung zu stellen.“ Sollte es sich um einen technischen Defekt des Rauchmelders handeln, wie in dem geschilderten Fall, so könnte sich der Wohnungsbesitzer diese Kosten möglicherweise durch den Hersteller des Melders oder die Wartungsfirma erstatten lassen, sagt er. Mieter sollten sich an ihren Vermieter wenden.
Die Stadt Thale steht übrigens nicht allein mit ihrer Erstattungsregelung da, wenn Brandmeldeanlagen oder Rauchmelder falschen Alarm auslösen: Auch in Quedlinburg und der Verbandsgemeinde Vorharz werden nach Auskunft der Ordnungsämter kostenpflichtige Bescheide erhoben. „Kostenpflichtigkeit sehen wir nur dann, wenn der Betreiber beispielsweise die routinemäßigen Wartungen ausgelassen hat und dadurch ein Fehleinsatz ausgelöst wird“, sagt Christian Herzer vom Harzgeröder Ordnungsamt.
Ähnlich wird es auch in Ballenstedt gesehen. Nur wenn nachweislich „grob fahrlässig oder vorsätzlich“ ein Brandmelder-Alarm ausgelöst wird, werde das dem Eigentümer in Rechnung gestellt, sagte Norbert Ograbek vom Ordnungsamt. Dies sei aber in Ballenstedt bisher noch nicht notwendig gewesen.
Kreisbrandmeister Lohse bleibt indes bei seiner Auffassung: „Bei unverschuldeten Fehleinsätzen sollten weder die Anrufer noch der Betroffene zur Kasse gebeten werden.“ Keiner könne nämlich abschätzen, ob hinter einem Rauchmelderalarm tatsächlich ein Brand steckt. „Soll man erst warten, bis der Dachstuhl brennt?“, fragt er nach Sinn und Unsinn solch einer Kostenregelung. Allerdings räumt er ein: Bei einem Missbrauch oder bei gehäuften Fehlalarmen bei einer bestimmten Anlage, beispielsweise wegen fehlender Wartung, sollte schon an eine Kostenbeteiligung bei Feuerwehreinsätzen nachgedacht werden. (mz)