Grundsteuer B Grundsteuer B: Gesetzlich geregelt
Laut dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde ist die Besteuerung von Gartenlauben ein Sonderfall. Sie greift dann, wenn die gesetzlich zulässige Grundfläche gemäß § 3 Absatz 2 Bundeskleingartengesetz von 24 Quadratmetern übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn die Lauben im Beitrittsgebiet nach § 20 a Nr. 7 BKleingG bestandsgeschützt sind. Diese Lauben gelten als selbständige, dem Grundvermögen zuzurechnende Wirtschaftseinheiten und werden mit der Grundsteuer B (Lauben) belegt. Steuerschuldner dieser Grundsteuerart ist der Eigentümer der jeweiligen Laube, also der Unterpächter.
Quelle: www.kleingarten-bund.de