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Letzte Sitzung der Wahlperiode Fehlendes Geld: Landkreis Wittenberg unterstützt Verfassungsbeschwerde

Landkreis Wittenberg schließt sich Unterstützern der Verfassungsbeschwerde gegen das Finanzausgleichsgesetz an. Gefordert wird etwa der Ausgleich von Mindereinnahmen.

Von Marcel Duclaud 15.06.2024, 17:00
Haus der Kreisverwaltung in Wittenberg
Haus der Kreisverwaltung in Wittenberg Foto: Thomas Klitzsch

Wittenberg/MZ. - Jetzt hat sich auch der Landkreis Wittenberg den Unterstützern der kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen das Finanzausgleichsgesetz angeschlossen. Der Kreistag stimmte auf seiner letzten Sitzung in dieser Wahlperiode einstimmig einer entsprechenden Beschlussvorlage zu. Die finanzielle Mindestausstattung sei nicht mehr gegeben, betont Wittenbergs Landrat Christian Tylsch (CDU). Es brauche eine klare Rechtsprechung.

Hintergrund ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen-Anhalt im Verfahren des Landkreises Mansfeld-Südharz. Das Gericht entschied wie mehrfach berichtet, dass der Landkreis die Kreisumlage soweit absenken muss, dass nur höchstens ein Viertel der Gemeinden durch die Zahlung nicht in der Lage ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Aufgaben wahrzunehmen. Diese Obergrenze schränke die Höhe der Kreisumlage spürbar ein, ohne dass das Land in seinen Zuweisungen im Finanzausgleichsgesetz 2024 darauf reagiert habe, wird moniert.

Tylsch sagt: „Leider wurde außer Acht gelassen, dass die Landkreise nur zwei Einnahmequellen haben.“ Für das laufende Jahr rechnen die Landkreise in Sachsen-Anhalt nach Informationen der Verwaltung mit Fehlbeträgen von rund 180 Millionen Euro. Die Kreise sehen sich durch das Finanzausgleichsgesetz in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt, heißt es. Eine kommunale Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht scheine wenig erfolgversprechend, da das Gericht bei bisherigen Klagen entschieden habe, dass die finanzielle Mindestausstattung der Kommunen von der Leistungsfähigkeit des Landes abhängig sei. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Landkreise bleibe aber unbeachtet. Die landesverfassungsrechtliche Feststellung sei unterdessen, wie auch der Deutsche Landkreistag befindet, nicht gedeckt von einem der Artikel im Grundgesetz. Weshalb, so die Folgerung, der direkte Weg zum Bundesverfassungsgericht zulässig sei, um nun klären zu lassen, ob Landkreise einen Leistungsanspruch auf Mindestausstattung gegenüber dem Land haben. Möglich wären höhere Zuweisungen oder aber das Reduzieren von Aufgaben, so der Landrat.

Im Beschluss, den die Mitglieder des Wittenberger Kreistages in der zurückliegenden Woche verabschiedet haben, wird unter anderem festgestellt, dass die Erträge aus dem Finanzausgleichsgesetz 2024 und der in rechtssicherer Höhe beschlossenen Kreisumlage nicht ausreichen, um die notwendigen Aufwendungen des Landkreises für die per Gesetz übertragenen Aufgaben zu decken. Dem Kreis fehle also eine angemesseneFinanzausstattung.

Weiter heißt es, dass der Kreistag das Land in der Pflicht sieht, die finanzielle Mindestausstattung nicht nur der Gemeinden, sondern eben auch der Kreise im Land Sachsen-Anhalt dauerhaft und verlässlich sicherzustellen. Insbesondere müssten den Landkreisen Mindereinnahmen bei der Kreisumlage wegen der vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschiedenen Obergrenze vom Land ausgeglichen werden.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sollen im Übrigen solidarisch von allen elf Landkreisen aus dem Haushalt des Landkreistages Sachsen-Anhalt getragen werden.