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Gesetze und Verordnungen Gesetze und Verordnungen: Immer wieder stört Lärm die Bürger

Von Petra Wozny 21.06.2002, 15:10

Merseburg/MZ. - Er blätterte zunächst in der Geschichte zurück. Im April 1991 hatten die Stadtverordneten für Merseburg die erste Stadtordnung nach der Wende beschlossen. Geregelt ist darin ausschließlich eine Mittagsruhe. Die war festgelegt für die Zeit von 12 bis 15 Uhr und galt von montags bis sonntags für reine Wohngebiete. Klar untergliedert war, was untersagt ist. Zum Beispiel der Gebrauch von Rasenmähern, das Ausklopfen von Teppichen, Holzhacken - auch das Ausrufen von Waren. Eine Lautstärke von mehr als 60 Dezibel wurde mit dieser Ordnung nicht zugelassen. Beschlossen wurde diese Stadtordnung für den Zeitraum von zehn Jahren.

Neue Gesetzlichkeiten im Bundesland führten zu einer Überarbeitung der Stadtordnung, die als Gefahrenabwehrverordnung 1995 in kraft trat. Zwei Dinge unterschieden sie von der vorherigen Stadtordnung. "Die Ruhezeiten wurden in Mittags-, Sonntags- und Nachtruhe gegliedert", erläutert Bühligen. Und: Die Paragraphen waren nun auch für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe bindend. Das Gesetzeswerk war festgelegt bis zum Jahr 2000. Fortan hatte das örtliche Ordnungsamt zu tun, Lärm zu unterscheiden: den privaten vom betrieblichen. "Es gab Ärger ohne Ende. Die Stadt war dauerhaft mit diesem Thema beschäftigt. Gewerbliche Betriebe konnten unter Mittag nicht arbeiten, taten sie es doch, gab es Krach mit den Anwohnern." Um noch klarere Regelung war man bemüht und so trat im Novemebr 2000 die novellierte Gefahrenabwehrverordnung in kraft. Neu darin (wie die MZ berichtete): die generelle Abschaffung der Mittagsruhe. Es gibt seit dem nur noch die Nacht- und Sonntagsruhe.

"Wir sehen keinen Anlass, dies jetzt zu verändern", befindet der Bürgermeister. Sicher, es gebe Anfragen von Bürgern. Hin und wieder auch Beschwerden. Das Ordnungsamt habe aber keine Kapazitäten, überall lärmbezüglich Kontrollen durchzuführen. "Wenn sich jemand benachteiligt fühlt, dann empfehle ich eine Regelung des Problems über das Miet- oder Nachbarschaftsrecht", meint Bühligen.