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Verbrennen von Gartenabfällen Verbrennen von Gartenabfällen: Mindestens 25 Meter Abstand

05.10.2015, 08:20
Beim Verbrennen von Gartenabfällen ist Vorsicht geboten.
Beim Verbrennen von Gartenabfällen ist Vorsicht geboten. Chris Wohlfeld/Archiv

Jessen - Ab der Monatsmitte dürfen wieder pflanzliche Gartenabfälle verbrannt werden. Im Gegensatz zu Wittenberg und Wörlitz, in beiden Ortschaften gibt es bei der Zeitspanne deutliche Einschränkungen, ist das im übrigen Kreisgebiet durchgehend bis zum 31. März möglich, wie der Verordnung im Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg zu entnehmen ist. Zwar gab es in mehreren Städten Diskussionen zu Sinn und Belastungen für die Bevölkerung, die aber noch in keine Entscheidungen mündeten.

Neuheiten in der Verordnung

Im Gegensatz zu den vergangenen Jahren gibt es in der überarbeiteten Verordnung zwei Veränderungen. Das Verbrennen ist bei den Waldbrandgefahrenstufen drei, vier und fünf untersagt. Und das Verbrennen von nassen Gartenabfällen, das bekanntlich zu erheblichen Rauchentwicklungen führen kann, wurde als Ordnungswidrigkeit aufgenommen. Gartenabfälle verbrannt werden dürfen in Annaburg, Jessen und Zahna-Elster vom 15. Oktober bis zum 31. März jeweils montags bis freitags von 9 bis 17.30 Uhr und samstags von 9 bis 12 Uhr. Das Material muss trocken sein und soll unter geringer Rauchentwicklung in Flammen aufgehen. Unmittelbar zuvor sind die Abfälle umzuschichten und dabei auf Tiere, die eventuell darunter Schutz gesucht haben, zu achten. Wer ein Feuer entfachen möchte, hat zu berücksichtigen, dass zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrsflächen ein Mindestabstand von 25 Metern einzuhalten ist, zu Wald, Erholungseinrichtungen und Energieversorgungsanlagen von 100 Metern und zu medizinischen Einrichtungen von 300 Metern. Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten. Zudem hat in unmittelbarer Nachbarschaft geeignetes Gerät zur Verfügung zu stehen, so dass bei Gefahr die Flammen unverzüglich gelöscht werden können.

Gartenfeuer außer Kontrolle

Grundsätzlich verboten ist das Verbrennen von Laub und Rasenschnitt. Kein Feuer entzündet werden darf bei Smog und Nebel, bei den bereits genannten Waldbrandgefahrenstufen und bei starkem Wind ab Stärke 6. In den vergangenen Jahren war es im Landkreis Wittenberg wiederholt zu Zwischenfällen und Feuerwehreinsätzen gekommen, da Gartenfeuer außer Kontrolle gerieten. (mz/gro)