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Neues Meldegesetz ab 1. November Neues Meldegesetz ab 1. November: Umzug nur noch mit Schein

Von Andreas Richter 25.10.2015, 09:48
Ab dem 1. November gibt es ein neues Meldegesetz.
Ab dem 1. November gibt es ein neues Meldegesetz. dpa Lizenz

Jessen - Das Verhältnis Vermieter-Mieter kann mitunter schwierig sein. Was es zum Glück aber im Regelfall nicht ist. Nun gibt es ab dem 1. November ein neues Meldegesetz, das Wohnungseigentümern, deren Mietern, aber auch den Verwaltungen sicher ein hohes Maß an Mehrarbeit beschert. Die MZ fragte dazu nach.

Neue Formulare sind auszufüllen

Einfach gesagt geht es darum, dass der Ein- und Auszug bestätigt werden muss, wenn es um die entsprechenden Informationen beim zuständigen Meldeamt geht. Nach zehn Jahren kehrt sie damit wieder zurück: Die einst als zu bürokratisch verworfene Vermieterbescheinigung. Vermieter oder mit der Vermietung beauftragte Verwalter haben Mietern schriftlich oder elektronisch binnen zwei Wochen den Ein- und Auszug zu bescheinigen. Innerhalb dieser Frist müssen sich die Mieter beim Bezug einer Wohnung beim Einwohnermeldeamt an- oder ummelden. Beim Termin mit dem Einwohnermeldeamt müssen die Mieter die entsprechende Bescheinigung des Vermieters vorlegen.

Wer Kindergeld bezieht, muss aufpassen, dass die Auszahlung ab dem 1. Januar 2016 wie gewohnt weiterläuft. Denn ab diesem Datum gilt diesbezüglich ebenfalls eine neue gesetzliche Regelung.

Zur Auszahlung des Kindergeldes verlangt die Familienkasse mit Beginn des neuen Jahres zwei Identifikationsnummern. Um nämlich zu vermeiden, dass mehrere Personen für ein Kind gleichzeitig Kindergeld beziehen, müssen Eltern der Familienkasse ihre eigene Identifikationsnummer und die ihres Kindes mitteilen.

Sollten diese Nummern nicht vorliegen, sind diese umgehend beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu beantragen. Liegen die Nummern der Familienkasse nicht vor, werden die Kindergeldzahlungen eingestellt.

Alle Fragen dazu beantwortet auch die Familienkasse Dessau-Roßlau, die für den Landkreis Wittenberg zuständig ist.

Damit will der Gesetzgeber Scheinanmeldungen verhindern. Versäumt der Mieter die Meldefrist sowie der Vermieter das Ausstellen der Bestätigung, droht beiden jeweils ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Die neue Vermieterbescheinigung bedeutet auf jeden Fall neuen Aufwand für beide Seiten. Dabei bietet ohnehin kaum ein Vertragsgegenstand so viel Anlass zum Streit wie die Mietwohnung. Der simple Grund: Was dem einen gehört, nutzt der andere - und mit der Vermietung darf der Eigentümer nicht mehr tun und lassen, was er will. Denn bei der Wohnung darf der Mieter mitreden. Doch unabhängig davon: Was folgt daraus nun ab dem 1. November? Auf jeden Fall erwartet man bei den Einwohnermeldeämtern einen erhöhten Arbeitsaufwand. So heißt es aus dem Einwohnermeldeamt in Jessen, „dass wir schon die ersten Unsicherheiten beim richtigen Umgang spüren. Kleines Beispiel: So ein Formular gibt es seitens des Gesetzgebers. Das ist allerdings drei Seiten lang. Also haben wir eine eigene Variante erarbeitet, die eine weniger hat“. Mitarbeiterin Marlies Warkus dazu: „Wir stellen dieses Formular demnächst online zum Ausdrucken.“

Zwei Ausnahmen

Sie verweist in diesem Zusammenhang auf eine Besonderheit. „Eine Abmeldebestätigung des Vermieters ist nur dann nötig, wenn es um die Abmeldung einer Zweitwohnung geht oder der Betreffende ins Ausland verzieht. Ein Abmeldeformular ist nicht nötig, wenn ich meinen Hauptwohnsitz innerhalb Deutschlands wechsele.“ Gleichwohl müssen sich vor allem die Wohnungseigentümer auf erhebliche Mehrarbeit einstellen. Denn nicht nur die großen Wohnungsgesellschaften müssen Formulare ausstellen. Warkus verweist auf den nicht unerheblichen Markt der privaten Vermietung, zum Beispiel den Aspekt des Vermietens einzelner Zimmer für einen gewissen Zeitraum. (mz)