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Kinderbetreuung Kinderbetreuung: Wo bleibt der Sohn, wenn der Vater in die Klinik muss?

Von Detlef Mayer 09.02.2004, 16:11

Annaburg/MZ. - Klafft da eine Gesetzeslücke? Mit dieser Frage wandte sich Yvonne Nohl aus Annaburg an die MZ.

Die junge Frau ist Mutter eines bald dreijährigen Sohnes. Der besucht die Kindereinrichtung der Stadt. Über Winter ist ihr Ehemann Marco zu Hause, weil sich da auf dem Bau nicht viel dreht und er als Zimmermann saisonal gekündigt wird. Das hat zur Folge, dass der Sohn in dieser Zeit nur für 25 Wochenstunden in die Kindertagesstätte gebracht werden darf. So sagt es das Kinderförderungsgesetz des Landes. Das ist auch in Ordnung, solange der Mann wirklich für die Kinderbetreuung zur Verfügung steht. Nun musste er aber Ende Januar für einige Tage ins Krankenhaus, und im Februar steht dasselbe, nun aber für vielleicht zwei Wochen am Stück, wieder an. Ivonne Nohl befindet sich in einer Umschulung und hofft, von der Porzellan GmbH, bei der sie als Kundenbetreuerin tätig ist, übernommen zu werden. In dieser Situation kann sie natürlich nicht verkürzt arbeiten gehen, um sich halbtags oder an zwei Tagen pro Woche selbst um den Sohn zu kümmern, solange ihr Mann im Krankenhaus ist. Was nun?

Von der Stadtverwaltung war auf MZ-Nachfrage zu erfahren, dass man sich dieses Falles annehmen werde. Die Familie müsse einen Ausnahmeantrag schreiben und eine Bescheinigung beilegen über den Krankenhausaufenthalt des Mannes. Dann lasse sich da sicher eine Lösung finden.

Von dem Entgegenkommen der Annaburger Verwaltung mal abgesehen, welche Regelung hat der Gesetzgeber für eine solche Situation vorgesehen. Aus dem Magdeburger Sozialministerum gab es folgende Erklärung: Dieser Fall werde nicht über das Kinderförderungsgesetz des Landes reguliert, sondern über die Sozialgesetzgebung des Bundes. Die Familie müsse sich ans zuständige Jugendamt wenden und dieses kümmere sich, dass für die Ausfallzeit des Mannes über die Krankenkasse eine Haushaltshilfe finanziert werde, um die Betreuung des Kindes abzusichern. Ein solches Vorgehen sei anderenorts schon Praxis.