Verwaltungsgericht Dessau Verwaltungsgericht Dessau: Abwassergebühren für unbebautes Grundstück
Dessau/MZ. - Der Abwasserverband Coswig muss bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehen und kann sich nicht auf längst überholte Bebauungspläne berufen. Mit diesem Ergebnis fanden in dieser Woche mehrere Verhandlungen am Verwaltungsgericht Dessau ihren Abschluss.
Geklagt hatte der Betreiber der Herzklinik in Coswig gegen Beitragsbescheide aus dem Jahr 1999 für mehrere zur Klinik gehörende Flurstücke. Die kleinere Summe - rund 7500 Mark - wurde für die Schmutzwasserableitung eines etwa 1550 Quadratmeter großen Grundstücks erhoben, auf dem laut Erschließungsplan aus dem Jahr 1993 Gebäudeteile der Herzklinik stehen müssten.
Auf jener Fläche am Lärchenfeld/Am Hasenwerder ist jedoch kein Haus zu sehen. Der Grund: Der Bebauungsplan ging damals vom Vorhaben des vorigen Investors Herbert Hillebrand aus, der sich jedoch 1995 aus finanziellen Gründen von dem Projekt zurückzog.
Die Herzklinik wurde dann ab 1997 von der Hurrle Klinik GmbH errichtet, die die Pläne den inzwischen veränderten Bedingungen anpasste. Dafür befreite der Landkreis den Investor von bestimmten Festlegungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit der Folge, dass die Lage des Klinik-Gebäudes verändert werden konnte und besagtes Grundstück am Hasenwerder unbebaut blieb.
Die Herzklinik erhob gegen den Beitragsbescheid im Januar 1997 Widerspruch, den der Abwasserverband einen Monat später zurückwies. Die Klage folgte. Hauptargument der Klägerin: Zum Zeitpunkt des Beitragsbescheides war die Hurrle GmbH noch nicht im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstückes eingetragen. Dies sei erst im Januar 1998 erfolgt. Weiterhin sei der Vorhaben- und Erschließungsplan, auf den sich der Abwasserverband stützt, nicht rechtswirksam, da ein Beitrittsbeschluss der Stadt Coswig fehle. Und schließlich seien bereits vor Inkrafttreten der Erschließungssatzung erhebliche Änderungen der Baupläne erfolgt, die auch genehmigt wurden. Demnach gehöre das betroffene, unbebaute Grundstück zum Außenbereich der Herzklinik und dürfe für die Berechnung von Abwasserbeiträgen nicht herangezogen werden.