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Ebay-Urteil in Dessau Landgericht Dessau: Wo ist bei Ebay die Grenze zwischen privatem und gewerblichem Verkauf?

16.02.2017, 09:26
Wo ist die Grenze zwischen privatem und gewerblichem Verkauf?
Wo ist die Grenze zwischen privatem und gewerblichem Verkauf? imago stock&people

Dessau - Das Landgericht Dessau hat in einem Urteil vom 11. Januar das geschäftliche und private Handeln bei Ebay-Verkäufen abgegrenzt. Ein gewerblicher Schmuckhändler war mit einer einstweiligen Verfügung gegen einen privaten Ebay-Verkäufer vorgegangen, der ebenfalls Schmuckstücke, aber auch Babysachen angeboten hatte. 25 Feedbacks von Käufern waren auf dem Account registriert.

Der Untschied zwischen gewerblichem und privatem Verkauf

Der Kläger hatte behauptet, der Verfügungsbeklagte handle entgegen seiner Registrierung als gewerblicher Verkäufer. Das Anbieten und der Verkauf von gleichen, insbesondere neuen Artikeln stelle kein haushaltstypisches Verkaufen mehr dar, weil die vorgenommenen Angebote und Verkäufe über einen haushaltstypischen Privatverkauf hinaus gingen.

Der Beklagte hatte erklärt, die angebotenen Artikel von seiner Oma sowie einem Bekannten geschenkt bekommen zu haben. Der Verkauf entspreche keiner Größenordnung, wie sie bei gewerblichen Verkäufern auftrete. Die Schmuckstücke seien mehrfach angeboten worden, weil sie nicht immer einen Käufer gefunden hätten.

Die angebotenen T-Shirts habe er in einer falschen Größe geliefert erhalten. Die Babykleidung habe er falsch gekauft. Er sei Vater männlicher Zwillinge geworden, habe vor der Geburt jedoch Kleidung für weibliche Zwillinge geschenkt erhalten. Der Rahmen der Bestimmungen für private Anbieter sei eingehalten worden.

Der Beklagte hat im größeren Umfang gleichartige neuwertige Produkte verkauft

Das Landgericht folgte diesen Ausführungen nicht. Es seien in größerem Umfang gleichartige neuwertige Schmuckstücke angeboten und zum Verkauf gestellt worden.

Dabei sei es unerheblich, ob diese dem Verfügungsbeklagten von seiner Oma oder einem Bekannten zur Verfügung gestellt worden sind. Auch wenn die Rechtsprechung noch nicht einheitlich sei, könne doch festgestellt werden, „dass bei durchschnittlich 15 bis 25 Verkaufsaktionen pro Monat ein gewerbliches Handeln indiziert wird, insbesondere dann, wenn dies - wie hier - über einen längeren Zeitraum geschieht (Fischer, Abgrenzung von privatem und unternehmerischem Handeln, WRP 2008, 193)“.

Das gesamte Erscheinungsbild der Verkaufsseite machte einen gewerblichen Eindruck

Auch die Art und Weise, wie die Artikel angeboten werden, dass nämlich eine professionell gestaltete Seite dem Account zugrunde liege, lasse den Schluss zu, dass es sich um einen planmäßigen und auf dauerhaften Erwerb gerichteten Verkauf handelt.

Dabei sei, so das Landgericht Dessau, auch nicht allein auf die Zahl der Bewertungen durch die Käufer abzustellen, „sondern das gesamte Erscheinungsbild der vom Verfügungsbeklagten getätigten Verkäufe heranzuziehen“.

Dazu gehöre, dass - mit der geringen Ausnahme von Babykleidung - ein bestimmtes Sortiment, nämlich Schmuck, angeboten worden sei. Und dass es sich dabei um neue und noch teilweise mit Etiketten versehene Artikel handelte und gleichzeitig mehrere Anzeigen geschaltet wurden.

„Kein haushaltstypischer Verkauf mehr“

„Ebenso lässt das Angebot gleichartiger Artikel in mehreren Mengen den Rückschluss darauf zu, dass es sich um keinen haushaltstypischen Verkauf mehr handelt.“

Der Beklagte sei als gewerblicher Verkäufer anzusehen. „Als solcher ist er verpflichtet, die notwendigen Pflichtangaben zum Impressum anzugeben und beim Verkauf bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung in gesetzlich vorgeschriebener Form zu verwenden.“

Landgericht Dessau-Rosslau, Urteil vom 11.01.2017, Az.: 3 O 36/16

(mz)