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Pflegebegutachtung: Was Betroffene wissen müssen

21.09.2017, 09:20
Um den Pflegegrad einer bedürftigen Person zu ermitteln, muss ein Experte zunächst ein Gutachten erstellen. Ausschlaggebend sind dabei die Bereiche Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte. Foto: Daniel Bockwoldt/dpa
Um den Pflegegrad einer bedürftigen Person zu ermitteln, muss ein Experte zunächst ein Gutachten erstellen. Ausschlaggebend sind dabei die Bereiche Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte. Foto: Daniel Bockwoldt/dpa dpa

Berlin - Für die Ermittlung eines Pflegegrades gibt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) seine Einschätzung ab. Die Begutachtung erfolgt während eines Hausbesuchs - der kann auch im Alten- oder Pflegeheim stattfinden. Für diesen Besuch wird vorher ein Termin vereinbart, der Gutachter kommt nicht einfach unangekündigt vorbei.

Der MDK rät, dass vertraute oder in die Pflege involvierte Personen anwesend sind. Während des Besuchs macht der Gutachter sich ein Bild davon, wie selbstständig Betroffene sind und wobei sie Unterstützung benötigen. Die Bereiche Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte spielen beim Begutachtungsverfahren eine Rolle. Sie werden am Ende gewichtet und addiert. Von der Gesamtpunktezahl hängt ab, in welchen Pflegegrad ein Betroffener eingestuft wird.

Der MDK rät, dass Betroffene sich vorher überlegen, was ihnen im Alltag besonders schwerfällt und wo sie sich Unterstützung wünschen. Falls vorhanden, suchen sie am besten vorher Arzt- oder Klinikberichte heraus. Auch der aktuelle Medikamentenplan sollte vorliegen - ebenso wie die Pflegedokumentation, falls regelmäßig ein Pflegedienst kommt.

Nach dem Besuch schickt der Gutachter seine Beurteilung an die Pflegekasse. Diese sendet Betroffenen dann den Bescheid über den Pflegegrad zu. Dagegen lässt sich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen.

Seit Anfang 2017 gibt es fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen. Während früher der Hilfsbedarf in Minuten gemessen wurde, hängt der Pflegegrad nun davon ab, wie selbstständig jemand noch ist. (dpa)