Nachgefragt Nachgefragt: Urlaub auch im Mini-Job
Halle/MZ. - Ich arbeite in geringfügiger Beschäftigung zwei Tage pro Woche. Steht mir Urlaub zu und habe ich auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? Luise Müller, Bernburg
Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Das heißt, sie können Arbeitnehmer sein und haben dann ebenso Urlaubsansprüche wie Vollzeitarbeitskräfte. Es steht Ihnen daher der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch in Höhe von 24 Werktagen zu. Als Werktage zählen die Tage von Montag bis Sonnabend.
Arbeitet ein wöchentlich beschäftigter Geringverdiener nicht an allen Tagen in der Woche, sind die wöchentlichen Arbeitstage des Geringverdieners zu denen eines Vollzeitarbeitnehmers in Beziehung zu setzen und daraus die dem Geringverdiener zustehenden Urlaubstage zu ermitteln.
Für den Arbeitnehmer, der an fünf Tagen einer Woche arbeitet, ergibt dies einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen (24 : 6 Werktage x 5 = 20 Arbeitstage Urlaub). Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, zum Beispiel vier Tage, hat er einen Urlaubsanspruch in Höhe von vier Sechstel des Vollurlaubs, also 16 Arbeitstage. Verringert sich die Anzahl der Arbeitstage im bestehenden Arbeitsverhältnis, ist die Urlaubsdauer entsprechend der vorgenannten Regelungen neu zu berechnen.
Bei dem von Ihnen geschilderten Fall von zwei Arbeitstagen in der Woche besteht ein Urlaubsanspruch von acht Arbeitstagen.
Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht für geringfügig beschäftigte Angestellte ebenso wie für Vollzeitkräfte.
Beate Kallweit, Fachanwältin
für Arbeitsrecht in Halle