Handy-Glotzer Handy-Glotzer: Das droht Fußgängern die ständig aufs Smartphone schauen
So praktisch Smartphones auch sind: sie bergen diverse rechtliche Risiken – sei es als Kostenfalle durch In-App-Werbung oder auch als Ablenkungsfaktor im Straßenverkehr. Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Clemens Adori aus der Kanzlei Schulz Kluge erklärt, worauf man beim Vertragsabschluss und bei der Nutzung seines Smartphones achten sollte.
Aufs Handy starrend wandeln immer mehr Fußgänger durch die Straßen, es sind sogenannte „Smombies“, also Smartphone-Zombies. So amüsant der Anblick auch manchmal ist, so gefährlich ist doch dieser fragwürdige Trend. Denn immer häufiger kommt es wegen der Ablenkung durch Handys zu Unfällen.
Kein Bußgeld, aber Haftung bei Unfällen
Erst kürzlich fand die Dekra-Unfallforschung heraus: Jeder sechste Fußgänger ist von seinem Smartphone abgelenkt. Doch kann man hierfür eigentlich rechtlichen Ärger bekommen? „Eindeutig ja“, betont Clemens Adori, der auch Partneranwalt von Roland Rechtsschutz ist. „Zwar gibt es dafür noch kein Bußgeld, aber auch Fußgänger haben – wie Autofahrer – eine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr.“
Wer also einen Unfall verursacht, weil die Augen nicht auf die rote Fußgängerampel, sondern aufs Handy gerichtet waren, muss gegebenenfalls für einen entstandenen Schaden haften. Und wie sieht es eigentlich mit Radfahrern aus? Dürfen sie „am Steuer“ telefonieren? „Seit 2013 ist die Handynutzung für Fahrradfahrer ausdrücklich in den Bußgeldkatalog aufgenommen. Telefonieren am Fahrradlenker kostet seitdem 25 Euro.“ Wie beim Auto lohnt sich also auch für den Drahtesel eine Freisprecheinrichtung.
Volumen, Netze, Anbieter – welcher Handy-Vertrag ist für mich der richtige?
Allnet-Flat, Highspeed-Volumen, Prepaid: Täglich wird man mit Werbung für Handytarife und Zusatzoptionen bombardiert. Bei dieser Auswahl lohnt sich eine gründliche Recherche. „Bevor man einen Vertrag abschließt, sollte man sein eigenes Nutzungsverhalten abschätzen“, rät der Rechtsexperte. Brauche ich die SMS-Flatrate wirklich? Telefoniere ich oft ins Festnetz? Oder bin ich eher der Prepaid-Typ?
Auch bei der Vertragslaufzeit macht es Sinn, zweimal hinzuschauen. „Man sollte sich nicht länger als 24 Monate an einen Anbieter binden“, so Clemens Adori. Denn meist gibt es spätestens nach zwei Jahren bessere Angebote – und vorher kündigen ist nicht möglich. „Das geht nur, wenn die Fortführung des Vertrags unzumutbar wird, also wenn der Anbieter zum Beispiel seine Leistungen nicht erfüllt.“ Deshalb gilt auch hier: Drum prüfe, wer sich ewig – oder zumindest für längere Zeit – bindet!
Worauf Sie beim Handy-Vertrag fürs Kind achten sollten
Zum Geburtstag ein neues Smartphone samt Vertrag von „der besten Oma der Welt“ – eine gute Idee. Oder etwa nicht? Clemens Adori weiß: „Nur mit den entsprechenden Absprachen. Denn derjenige, der seine Unterschrift setzt, ist automatisch Vertragspartner mit allen Pflichten.“ Telefonieren die lieben Kleinen über die Freiminuten hinaus oder sprengen das SMS-Kontingent, bleiben die Kosten am jeweiligen „Schenker“ hängen.
Wichtig ist deshalb, potenzielle Kostenfallen schon im Vorhinein abzuschalten, wie zum Beispiel das Zulassen von Sonderleistungen durch Drittanbieter oder die Möglichkeit, Internetvolumen per Knopfdruck hinzuzubuchen.“ Denn sonst kommt es spätestens bei der Rechnung zu bösen Überraschungen – und meist gleich auch noch zum Familienkrach.
Wer den Kindern oder Enkelkindern eine langfristige Freude machen möchte, spricht deshalb besser schon vorher klar ab, wie viel gesurft, gesimst und telefoniert werden darf – und was mit dem Sparschwein passiert, wenn diese Absprachen nicht eingehalten werden.
App heruntergeladen? – Was bei unbekannten Posten auf der Abrechnung zu tun ist
Der Blick auf die Handyrechnung lässt den Blutdruck steigen: Dort finden sich plötzlich nicht nur unbekannte, sondern auch sehr hohe Beträge für angeblich heruntergeladene Apps oder teure Einzelverbindungen. Was nun? „Zuerst einmal sollte der Nutzer seine eigenen Einstellungen prüfen. Denn nicht selten laden Smartphone-User tatsächlich aus Versehen Anwendungen herunter, weil die Sonderleistungen nicht abgeschaltet sind“, erklärt der Rechtsexperte.
„Im nächsten Schritt sollte der Nutzer direkt Kontakt zu seinem Anbieter aufnehmen. Wenn die Vermutung besteht, dass sich jemand hier ein Vertragsverhältnis ‚erschlichen‘ hat, muss innerhalb von sechs Wochen eine Rücklastschrift beantragt werden.“ Den unstreitigen Teil der Rechnung sollte der Smartphone-User dann an den Anbieter überweisen – mit einem möglichst aussagekräftigen Verwendungszweck. Übrigens dürfen für Handynutzer keine Kosten entstehen, nur weil sie in einer App auf einen Werbebanner geklickt haben.
Sollte sich mit der Rechnung herausstellen, dass der Klick auf die In-App-Werbung doch Geld gekostet hat, gilt auch hier: Lastschrift zurückziehen und nur den korrekt abgerechneten Teil überweisen. (Bearbeitung: gs)