Prozesse Prozesse: 1. FC Kaiserslautern verklagt Hans-Peter Briegel

Kaiserslautern/dpa. - Im Kampf vor Gericht hat der 1. FCKaiserslautern zum nächsten großen Schlag ausgeholt. Der Fußball-Bundesligist verklagt seinen ehemaligen sportlichen Leiter Hans-PeterBriegel und den früheren Vizepräsidenten Axel Ulmer auf Schadenersatzin Höhe von 544 817 Euro. Das bestätigte am Donnerstag ein Sprecherdes Landgerichts Kaiserslautern auf dpa-Anfrage. Zuvor hatten diePfälzer einen ersten juristischen Erfolg verbucht. Der im November2002 fristlos gekündigte Ex-Vorstandsvorsitzende Jürgen Friedrichscheiterte vor dem 1. Zivilsenat des Pfälzer Oberlandesgerichts miteiner Berufungsklage auf die Nachzahlung von Gehalt und einer Prämiein Höhe von 150 000 Euro.
Die Klage gegen Briegel und Ulmer begründet der Verein damit, dassihm bei der Verpflichtung von Ciriaco Sforza im Sommer 1997 einSteuerschaden entstanden sei, weil bei dem Transfer zusätzlich zumArbeitsvertrag Werbeverträge über dritte Personen abgeschlossenwurden. Nach Ansicht von FCK-Anwalt Egon Müller sei Briegel,mittlerweile Nationaltrainer Albaniens, damals als Präsidiumsmitgliedlaut Satzung Vorstand im Sinne des Gesetzes gewesen. Zudem hättenBriegel und Ulmer die Verträge mit Sforza unterschrieben.
Die Klage des FCK gegen den ehemaligen Nationalspieler wurdebereits im September eingereicht. Briegels Rechtsanwalt StefanMotzenbäcker erklärte in einer ersten Stellungnahme, die Klage seiunschlüssig und entbehre jeglicher Grundlage. Man werdeKlageabweisung beantragen. Er wies außerdem darauf hin, dass einstrafrechtliches Ermittlungsverfahren in dieser Sache im August 2003von der Staatsanwaltschaft Zweibrücken eingestellt worden sei. Müllererklärte dazu, dass die Einstellung gegen Zahlung eines nennenswertenGeldbetrages erfolgte. In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammerdes Landgerichts Kaiserslautern den hinreichenden Tatverdacht derSteuerhinterziehung gegen Briegel bejaht.
Im Fall Friedrich wies der Senat des Oberlandesgerichts dieBerufung des Ex-Vorstandschefs wegen eines formalen Mangels ab.Friedrich hatte den Vorstand als Vertreter des beklagten Vereinsgenannt. Da er jedoch vom Aufsichtsrat eingestellt worden war, hättesich die Klage gegen dieses Vereinsorgan richten müssen. Bereits inerster Instanz war Friedrich mit seiner Forderung bis auf einenkleinen Teilbetrag gescheitert. Eine Revision vor demBundesgerichtshof wurde vom Senat nicht zugelassen, somit ist dasUrteil rechtskräftig.