Mietrecht Mietrecht: «Wer haftet bei Schimmelschäden?»
Halle (Saale)/MZ. - Dagmar G. Halle: Das Mietverhältnis meiner Mutter besteht seit 1974. Damals hat sie das Bad gefliest. Müssten bei Auszug die Fliesen entfernt werden? Im Mietvertrag gibt es dazu keine Vereinbarung.
Antwort: Ist die Modernisierung zu DDR-Zeiten "im gesamtgesellschaftlichen Interesse" zur Erhöhung der Wohnqualität erfolgt, müssen die Fliesen nicht entfernt werden, lautet das Urteil einzelner Gerichte.
Gabriele R., Köthen: Im Mietvertrag ist vereinbart, dass wir als Mieter die Beräumung im Winterdienst selbst durchführen. Müssen wir das Streugut bezahlen? Es wurde in der Betriebskostenabrechnung als Position angeführt.
Antwort: Das Streugut muss der Vermieter bereitstellen. Die Kosten dafür kann er über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Petra H., Merseburg: Zum zweiten Mal ist an unserer Zimmerdecke ein Wasserschaden eingetreten. Können wir die Miete mindern und wie geht das?
Antwort: Eine Mietminderung ist nur bei erheblicher Beeinträchtigung der Wohnqualität gerechtfertigt. Ist das bei Ihnen der Fall, können Sie dies in dem Monat, in dem der Mangel entstanden ist, dem Vermieter anzeigen und sofort die Miete mindern.
Waltraud P., Osternienburg: An unserem Mietshaus wurden neue Fenster eingesetzt. Obwohl die Außendämmung noch nicht beendet wurde, sollen wir bereits eine höhere Miete zahlen. Ist das rechtens?
Antwort: Die Mieterhöhung wegen Modernisierung tritt erst nach Abschluss der Maßnahmen in Kraft. Solange die Modernisierungsarbeiten noch laufen, brauchen Sie keine höhere Miete zu zahlen.
Jutta M., Plößnitz: Wir wohnen in einem Reihenhaus, das 1995 gebaut wurde. In unserer oberen Etage ist die Auslegware total hinüber. Könnte uns der Vermieter das Verlegen neuer, normaler Auslegware auf die Miete aufschlagen?
Antwort: Sollte der Teppichboden defekt, verschlissen und somit erneuerungsbedürftig sein, handelt es sich nach 16 Jahren bei dem Austausch des Teppichbodens um eine reine Instandsetzungsmaßnahme, die ausschließlich vom Vermieter zu tragen ist. Anders wäre es, wenn die Erneuerung des Teppichbodens erheblich zur Steigerung der Wohnwertqualität führen würde wie beispielsweise durch das Verlegen von Parkett anstelle der Auslegware.
Udo K., Quedlinburg: Unser Mietvertrag besteht seit 1981 und beinhaltet eine zweiwöchige Kündigungsfrist. Gilt diese noch?
Antwort: Ja, die zweiwöchige Kündigungsfrist alter DDR-Mietverträge gilt auch weiterhin.
Siegfried S., Bitterfeld-Wolfen: Gegenüber unserem Wohnblock, in dem wir seit 1993 wohnen, soll ein neuer Block entstehen. Damit wäre die Wohnqualität unserer Balkons deutlich eingeschränkt. Könnten wir deshalb die Miete mindern?
Antwort: Eine Mietminderung ist nur bei beträchtlicher Beeinträchtigung des Wohnwerts der Mietwohnung gerechtfertigt. Ob das nach Errichten des neuen Wohnblocks bei Ihrem Balkon der Fall ist, müsste im Einzelfall gesehen werden.
Elke E., Quedlinburg: Unser Mietvertrag ist von 1991 und wurde zum 31. März jetzt gekündigt. In der Vorabnahme der Wohnung wurde uns gesagt, dass wir laut Paragraph 13, Absatz 3, Schönheitsreparaturen durchzuführen hätten. Dabei haben wir regelmäßig renoviert und unsere Wohnung befindet sich in einem normalen, guten Zustand. Obendrein sollen wir noch die Tapeten entfernen. Ist das statthaft?
Antwort: In Sachen Schönheitsreparaturen und entsprechenden Klauseln hat der Bundesgerichtshof vielfach geurteilt. Ob Sie bei Auszug zu Schönheitsreparaturen verpflichtet und Klauseln Ihres Vertrages dazu gültig sind, lässt sich erst nach Kenntnis des genauen Textes Ihres Mietvertrages sagen. Die Tapete brauchen Sie jedoch bei Auszug nicht von den Wänden zu entfernen.
Gertrud S., Halle: Ich bin in eine altersgerechte Wohnung umgezogen. Weshalb muss ich bei vierteljähriger Kündigungsfrist der alten Wohnung die Warm- und nicht die Kaltmiete bezahlen? Die Wohnung steht doch leer?
Antwort: Eine Differenzierung zwischen der Zahlung Warm- und Kaltmiete gibt es nicht. Unabhängig davon ist die Miete zu zahlen und beinhaltet die Grundmiete und die Betriebskosten. Auch wenn Sie während der Kündigungsfrist die Wohnung nicht mehr bewohnen, müssen Sie die Betriebskosten zahlen, unabhängig von den Verbrauchskosten.
Gertraud E., Eisleben: Zählt die Wartung der Gastherme zu den Betriebskosten?
Antwort: Ja, der Vermieter kann die Kosten für die Wartung der Gastherme auf den Mieter umlegen. Es sei denn, dies ist im Mietvertrag ausgeschlossen.
Jürgen C., Halle: Infolge Schimmel an der Zimmerwand hat unsere davor stehende Couch einen Totalschaden. Wer haftet dafür und könnte ich für die Couch den Neuwert ansetzen?
Antwort: Zunächst muss die Ursache für die Schimmelbildung bestimmt werden. Vorausgesetzt die Schimmelbildung ist auf einen Baumangel zurückzuführen, haben Sie einen Anspruch gegenüber Ihrem Vermieter. In dem Fall sollten Sie den Schaden konkret beziffern, dokumentieren und gegenüber dem Vermieter schriftlich geltend machen. Für die Couch wäre der Zeitwert anzusetzen.