Kindergeld Kindergeld: Das Einkommen spielt keine Rolle
Halle (Saale)/MZ. - Annekatrin F., Dessau-Roßlau:
Stimmt es, dass das Einkommen des Kindes für den Kindergeld-Bezug keine Rolle mehr spielt?
Seit 2012 gilt, dass das Einkommen des Kindes für den Kindergeld-Bezug - im Gegensatz zu früher - keine Rolle mehr spielt, solange sich das Kind in der Erstausbildung befindet. Das heißt, der Kindergeldanspruch ist unabhängig davon, wie hoch das Einkommen des Kindes ist. Verfügt das Kind über eine abgeschlossene Erstausbildung, liegt die gesetzliche Vermutung nahe, dass es sich dann selbst unterhalten kann. Trotzdem kann ein Kindergeld-Anspruch bestehen, wenn sich das Kind in einer weiteren Ausbildung befindet oder eine weitere Ausbildung sucht. Kriterium ist hier seit 2012, dass das Kind keine Erwerbstätigkeit ausübt, die 20 Stunden pro Woche übersteigt. Ist das der Fall, besteht kein Anspruch mehr.
Karolina S., Halle:
Unser Enkel (18) beginnt in diesem Jahr sein Studium. Er wohnt dann bei uns. Können wir für ihn Kindergeld erhalten? Er meldet sich dann auch bei unserem Einwohnermeldeamt an.
Großeltern haben einen vorrangigen Anspruch, wenn der Enkel auf Dauer im Haushalt wohnt und nicht mehr dem Haushalt der Eltern angehört. Sie können dann bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld für Ihren Enkel stellen.
Bettina S., Saalekreis:
Unsere zwei Söhne haben ihr Studium abgebrochen. Der eine beginnt im September eine Lehre, der andere nimmt nach dann sechs Monaten ein anderes Studium auf. Wie verhält es sich mit dem Kindergeld-Anspruch, wenn sie bis dahin eine Arbeit annehmen?
Grundsätzlich besteht ein Kindergeld-Anspruch, wenn ein Kind eine Ausbildung sucht oder auf eine Ausbildung wartet. Beides ist bei Ihren Söhnen der Fall. Da sie über keine abgeschlossene Erstausbildung verfügen, steht Ihnen weiter Kindergeld zu. Wichtig ist, dass Sie gegenüber der Familienkasse nachweisen, dass Ihr einer Sohn ab September eine Lehre beginnt und der andere eine Zusage für das Studium hat. Laut Paragraf 32 Einkommensteuergesetz erfüllen Ihre Söhne die Anspruchsvoraussetzungen. Eine Erwerbstätigkeit der Kinder würde nur dann eine Rolle spielen, wenn bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wäre.
Karin H., Saalekreis:
Unsere Tochter ist seit über 40 Jahren schwerbehindert und lebt zu Hause. Ich bekomme für sie Kindergeld. Weshalb fordert mich die Familienkasse jetzt auf, das Kindergeld für sie neu zu beantragen?
Es handelt sich sicher um die regelmäßige Überprüfung des Kindergeldanspruches durch die Familienkasse. Dazu ist in der Regel ein aktueller Schwerbehindertenausweis und eine Erklärung zu den Einnahmen des Kindes einzureichen. Denn wenn ein behindertes Kind sehr hohe Einnahmen zum Beispiel aus Rente, Lohn oder Grundsicherung hat, ist davon auszugehen, dass es damit in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Wenn Sie alle Erklärungen und Nachweise einreichen, prüft die Familienkasse, ob die Einnahmen des Kindes seinen Grundbedarf (derzeit 8004 Euro / Jahr) und den individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf decken oder nicht.
Torsten S., Merseburg:
Unsere Tochter geht für ein Jahr als Au Pair nach England und besucht hier drei Monate einen wöchentlichen Fremdsprachenkurs. Obwohl wir der Familienkasse den Au-Pair-Vertrag, in dem der Fremdsprachenkurs ausgewiesen ist, vorgelegt haben, wurde unser Antrag auf Kindergeld abgelehnt. Wie sollen wir uns verhalten?
Wenn ein Kind mindestens zehn Stunden pro Woche Sprachunterricht nimmt, gilt das laut Bundesfinanzhof als Ausbildung und es besteht Anspruch auf Kindergeld. Allerdings muss das gegenüber der Familienkasse nachgewiesen werden. Der Au-Pair-Vertrag ist hierfür nicht ausreichend. Wichtig wäre, sich vom College direkt bescheinigen zu lassen, dass die Tochter tatsächlich den Sprachkurs mit 10 Stunden pro Woche absolviert. Sie sollten umgehend bei der Familienkasse Einspruch gegen die Ablehnung erheben und den College-Nachweis beifügen. Die Familienkasse prüft dann den Einzelfall.
Uschi K., Halle:
Unser Sohn (23) ist behindert. Wir bekommen für ihn vom Sozialamt die Grundsicherung. Vor Kurzem erhielten wir nun einen Brief von der Familienkasse. Wir sollen Auskunft über Aufwendungen geben, die wir aufgrund der Behinderung des Kindes zusätzlich aufbringen. Gleichzeitig wurde die Zahlung des Kindergeldes eingestellt. Wie kann denn das sein?
Seit dem vergangenen Jahr häufen sich diese Fälle. Der Grund ist ein Urteil aus dem Jahr 2008, wonach der Träger der Grundsicherung Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes haben kann. Das Sozialamt stellt einen sogenannten Abzweigungsantrag für das Kindergeld an die Familienkasse. Diese ist verpflichtet, die Anträge zu prüfen, das heißt, entsprechende Auskünfte von den betroffenen Familien einzuholen, dazu gehören auch die Abfragen darüber, welche Aufwendungen Eltern tatsächlich für das behinderte Kind aufbringen und ob die Eltern selbst Sozialleistungen beziehen. Grundsätzlich geht das Sozialamt davon aus, dass der Lebensunterhalt des Kindes über die Grundsicherung voll finanziert werden kann und die Eltern keine finanziellen Belastungen mehr haben. Da dies aber häufig nicht der Fall ist, ist es wichtig, Nachweise über Mehraufwendungen wie etwa Fahrtkosten oder zusätzliche Aufwendungen für Bekleidung aufzuheben. Die Entscheidung über die Abzweigung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Sobald Eltern aber selbst Sozialleistungen erhalten, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass das Kindergeld abgezweigt wird. Zudem gilt grundsätzlich, dass die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes vorsorglich einstellt, sobald ein Antrag des Sozialamtes eingeht.
Luise F., Zeitz:
Unser Sohn wird in einem halben Jahr 18 Jahre alt. Bekomme ich dann weiter automatisch Kindergeld für ihn, da er eine Ausbildung aufnehmen wird?
Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Darüber hinaus kann es bezogen werden, wenn besondere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Das ist gegenüber der Familienkasse nachzuweisen. Die Familienkasse schreibt daher etwa zwei Monate vor dem 18. Geburtstag eines Kindes die Kindergeldberechtigten an, damit diese ab Volljährigkeit entsprechende Nachweise vorlegen. Die von der Familienkasse zugeschickten Formulare müssten dann von Ihnen ausgefüllt und mit der Ausbildungsbescheinigung an die Familienkasse übersendet werden. Da sich Ihr Sohn in der Ausbildung befindet, besteht über das 18. Lebensjahr hinaus ein Kindergeldanspruch.
Iris T., Dessau-Roßlau:
Wir betreuen einen Mann (26) mit leichter geistiger Behinderung. Er hat ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert und beginnt im August eine Ausbildung. Wie sieht es mit Kindergeld aus? Er bekommt monatlich 104 Euro.
Die Altersgrenze für den Kindergeldbezug beträgt grundsätzlich 25 Jahre. Darüber hinaus erfolgt der Kindergeld-Bezug bei nachgewiesener Behinderung und wenn das behinderte Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Sie sollten unbedingt bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld stellen, das Vorliegen einer Behinderung nachweisen und darlegen, dass der junge Mann aufgrund seiner Behinderung bisher keine Ausbildung machen konnte. Die Familienkasse prüft den Antrag im Einzelfall.
Anja G., Burgenlandkreis:
Unsere Tochter ist seit Januar dieses Jahres in Arbeit, hatte im Oktober 2011 ihr Studium beendet, aber bis heute weder eine Exmatrikulationsbescheinigung noch ein Zeugnis, das die Familienkasse von ihr fordert. Wie sollten wir uns verhalten?Wir haben der Kasse mitgeteilt, dass die Tochter seit diesem Jahr arbeitet.
Die Information über die Arbeitsaufnahme an die Familienkasse reicht nicht aus. Sie müssen hier den Nachweis über den Studienabschluss beziehungsweise das Abschlusszeugnis vorlegen. Denn bis dahin besteht Ihr Anspruch auf Kindergeld. Danach ist er beendet. Bitten Sie die Familienkasse, die Entscheidung, ab wann der Kindergeld-Bezug eingestellt wird, zurückzustellen, da Sie momentan noch keinen Nachweis haben.
Elke T., Burgenlandkreis:
Ich habe seit Dezember 2011 ein auf fünf Monate befristetes Pflegekind. Seine Mutter bekommt weiterhin das Kindergeld. Könnte ich es für die fünf Monate erhalten?
Pflegeeltern haben dann einen Kindergeld-Anspruch, wenn sie ein Kind auf Dauer aufnehmen und der Kontakt zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall. Da das Pflegekind nur befristet in Ihrem Haushalt lebt, könnten Sie für diese fünf Monate aber eine Abzweigung des Kindergeldes beantragen. Das ist jedoch ein langwieriger Vorgang, bei dem auch die Mutter befragt wird, welche Aufwendungen sie noch für ihr Kind hat. Auf Grund dessen muss die Familienkasse eine Ermessensentscheidung treffen.
Fragen und Antworten notierten Dorothea Reinert und Kornelia Noack.