Kindergeld Kindergeld: Anspruch auch im Ausland?
Halle/MZ. - Klaus R., Jessen: Unser Sohn, zweites Lehrjahr, wird jetzt 18. Bekomme ich weiter für ihn Kindergeld, auch wenn er dann nicht mehr bei uns, sondern in einer eigenen Wohnung lebt?
Antwort: Kindergeldberechtigt ist grundsätzlich ein Elternteil. Das ist unabhängig davon, ob der in der Ausbildung befindliche Sohn bei den Eltern wohnt oder nicht. Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist, dass das Einkommen Ihres Sohnes die jährliche Einkommensgrenze von 7 680 Euro nicht überschreitet.
Silvia G., Halle: Meine Tochter, 21 Jahre, befindet sich in der Ausbildung. Sie erhält monatlich 100 Euro Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und 550 Euro Lehrlingsentgelt. Steht uns bei diesem Einkommen Kindergeld zu?
Antwort: Der Anspruch für Ihre Tochter besteht, so lange ihr Bruttoeinkommen den Betrag von 7 680 Euro im Jahr nicht überschreitet. Vom Einkommen der Tochter können die Sozialversicherungsbeiträge, eine Werbungskostenpauschale von 920 Euro beziehungsweise darüber liegende Werbungskosten und eine jährliche Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro für Bezüge wie die BAB abgezogen werden. Wenn dann das monatliche Einkommen Ihrer Tochter 640 Euro nicht überschreitet, besteht keine Gefahr, den Kindergeldanspruch zu verlieren.
Katrin H., Halle: Meine Tochter, 24 Jahre, ist schwerbehindert. Wie lange kann ich als Mutter für sie weiter Kindergeld erhalten?
Antwort: Bei Eltern mit einem behinderten Kind gibt es einen Kindergeldanspruch ohne Altersbegrenzung, wenn das Kind aufgrund der Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ist aber, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Kindergeld kann gezahlt werden, so lange ein Elternteil lebt.
Corinna S., Bernburg: Meine Tochter wird jetzt 18 Jahre und befindet sich in schulischer Ausbildung. Bekomme ich mit Volljährigkeit meiner Tochter automatisch weiter Kindergeld?
Antwort: Kindergeld wird generell bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder gegeben, kann auch darüber hinaus Kindergeld bezogen werden. Das muss jedoch gegenüber der Familienkasse nachgewiesen werden. Aus diesem Grund schreibt die Familienkasse kurz vor der Volljährigkeit eines Kindes alle Kindergeldberechtigten an, denn ab dem Zeitpunkt sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Sie müssten das Schreiben ein bis zwei Monate vor dem 18. Geburtstag erhalten haben, dann die Formulare ausfüllen und samt Schulbescheinigung und Einkommenserklärung bei der Familienkasse abgeben. Da sich Ihre Tochter in der schulischen Ausbildung befindet, besteht auch über das 18. Lebensjahr hinaus ein Kindergeldanspruch.
Jutta P., Burgenlandkreis: Mein Sohn, 20 Jahre, hat im Juli ausgelernt. Bis dahin habe ich Kindergeld bekommen. Nach der Lehre hat er in einem 400-Euro-Job gearbeitet. Seit 1. Januar hat er sich arbeitsuchend gemeldet. Besteht für beide Zeiten ein Anspruch?
Antwort: Bei arbeitsuchenden Kindern besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs ein Anspruch auf Kindergeld. Da sich Ihr Sohn seit 1. Januar 2008 arbeitsuchend gemeldet hat, besteht seitdem ein Anspruch. Grundsätzlich schließt eine Beschäftigung den Kindergeldanspruch bei arbeitsuchenden Kindern aus, nicht aber eine geringfügige Beschäftigung, etwa einen 400-Euro-Job. Auf Antrag prüft die Familienkasse, ob die Bedingungen für eine geringfügige Beschäftigung erfüllt sind und ein Kindergeldanspruch besteht.
Susanne W., Wittenberg: Unsere Kinder sind fünf, 14 und 16 Jahre alt. Ich bin erwerbstätig. Da mein Mann in der Schweiz arbeitet, wollen wir in einem Vierteljahr dorthin ziehen. Wie verhält es sich mit dem Kindergeld bei Umzug der Familie in die Schweiz?
Antwort: Sie müssen der Familienkasse den Tag des Umzugs mitteilen und bekommen ab Folgemonat kein Kindergeld mehr von der Familienkasse. In der Schweiz wird das Kindergeld vom Arbeitgeber ausgezahlt. Sie müssen dort einen Antrag für Ihre Kinder stellen. Die Höhe des Kindergeldes ist von Kanton zu Kanton verschieden.
Lukas T., Dessau-Roßlau: Meine Eltern ziehen in die Schweiz, da sie dort Arbeit bekommen. Da ich, 16 Jahre, eine Lehre aufnehmen kann, möchte ich hier bleiben. Dürfen meine Großeltern für mich Kindergeld beantragen?
Antwort: Generell haben Großeltern einen Kindergeldanspruch, wenn der oder die Enkel in ihrem Haushalt wohnen. Sollten Sie künftig im Haushalt Ihrer Großeltern wohnen, sind diese kindergeldberechtigt. Ein Anspruch Ihrer Eltern auf Schweizer Familienleistungen würde in Deutschland aber angerechnet werden. Generell gilt deswegen, dass die Familienkasse zu informieren ist, sollte ein Elternteil im Ausland erwerbstätig sein. Das erspart betreffenden Familien mögliche spätere Rückforderungen durch die deutsche Familienkasse, falls im Ausland gezahlte Familienleistungen anzurechnen waren.
Eberhard K., Merseburg: Unser Sohn arbeitet für eine deutsche Firma vorübergehend in den USA. Seine Frau lebt mit ihm dort und erwartet ein Kind. Haben sie Anspruch auf deutsches Kindergeld?
Antwort: Wenn er von seiner Firma in die USA entsandt wurde, aber nach wie vor in Deutschland seine Steuern zahlt, dann haben Ihr Sohn und seine Frau auch Anspruch auf deutsches Kindergeld. Entsprechende Nachweise sind der Familienkasse vorzulegen.
Karin G., Merseburg: Unser 19-jähriger Sohn absolviert in Australien ein einjähriges "Work and Travel"-Programm. Ist es rechtens, dass wir in dieser Zeit kein Kindergeld erhalten?
Antwort: Für volljährige Kinder besteht nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie sich in der Ausbildung befinden. Da "Work and Travel"-Programme nicht als Ausbildung zählen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Es sei denn, Ihr Sohn hätte einen Kurs an einer Sprachausbildungs-Schule mit mindestens zehn Stunden pro Woche besucht. Könnte er dies mit Bescheinigung der Schule nachweisen, hätte zumindest für die Zeit der Sprachausbildung ein Kindergeldanspruch bestanden. Dieser Anspruch kann bei der Familienkasse unter Umständen auch rückwirkend geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für Au-pair-Aufenthalte im Ausland. Ohne nachgewiesene Sprachausbildung von zehn Unterrichtsstunden pro Woche kann kein Kindergeld gezahlt werden.
Fragen und Antworten notierten Manuela Bank und Dorothea Reinert