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Beratung Beratung: Kindergeld steht den Eltern zu

08.05.2011, 09:04

Halle (Saale)/MZ. - Grit P., Saalekreis: Wie lange steht Eltern Kindergeld zu?

Antwort: Kindergeld steht generell bis zum 18. Lebensjahr eines Kindes zu. Bei vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen kann es darüber hinaus bis zum 21. Lebensjahr gezahlt werden, wenn das Kind nachweislich Arbeit suchend gemeldet ist. Oder bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind nachweislich in Ausbildung oder Ausbildung suchend ist oder ein Freiwilliges Soziales beziehungsweise Ökologisches Jahr oder einen im Einkommensteuergesetz genannten Freiwilligendienst absolviert.

Franziska M., Zeitz: Der Sohn wird im Mai 18 Jahre alt und beginnt im Juni eine Lehre. Wie verhält es sich mit dem Kindergeld?

Antwort: Ihr Sohn wird im Mai volljährig und Sie erhalten für den vollen Monat Mai noch das Kindergeld bis zum 18. Geburtstag. Da der Sohn ab Juni seine Lehre beginnt, müssten Sie den Antrag auf Kindergeld, den Ihnen die Familienkasse aus Anlass des "18." zugeschickt hat, ausfüllen und samt Ausbildungsbescheinigung an die Familienkasse schicken. Es besteht über das 18. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Kindergeld, da sich der Sohn in der Ausbildung befindet. Allerdings nur, wenn seine eigenen Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag von 8004 Euro im Jahr nicht überschreiten.

Bettina S., Merseburg: Unsere Tochter absolviert eine Lehre und liegt mit ihrem Einkommen knapp über dem Grenzbetrag für den Kindergeld-Bezug von 8004 Euro. Was kann von dem Betrag abgezogen werden?

Antwort: Von dem Einkommen der Tochter können die Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge, eine Werbungskostenpauschale von 920 Euro oder darüber liegende Werbungskosten mit Nachweis abgezogen werden. Möglich wäre zudem der Abzug einer jährlichen Kostenpauschale von 180 Euro für Bezüge, zum Beispiel für den Fall einer Berufsbildungsbeihilfe oder Halbwaisenrente.

Katharina F., Sangerhausen: Im Juli beendet unser Sohn seine Lehre und beginnt im Oktober sein Studium. Wie verhält es sich mit dem Kindergeld?

Antwort: Zwischen Juli und Oktober befindet sich Ihr Sohn in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Beläuft sich die Unterbrechung zwischen alter und neuer Ausbildung nicht mehr als auf vier Monate, steht das Kindergeld in der Regel weiter zu. Sie sollten der Familienkasse formlos schriftlich mitteilen, wo und was Ihr Sohn ab Oktober studiert und die Studienbewerbung beilegen, damit die Übergangszeit für die Kindergeld-Zahlung berücksichtigt wird.

Jörg L., Dessau-Roßlau: Ich bin geschieden. Unsere zwei Kinder leben im Haushalt der Mutter. Sie bekommt das Kindergeld. Müsste ich nicht einen Teil des Kindergeldes erhalten, da die Kinder jedes zweite Wochenende bei mir leben?

Antwort: Der Bezug von Kindergeld wird niemals geteilt. Es steht stets dem Elternteil in voller Höhe zu, in dessen Haushalt das Kind lebt. In Ihrem Fall besteht der Kindergeld-Anspruch bei der Mutter.

Eva P., Saalekreis: Meine Tochter beginnt in diesem Jahr eine Lehre und wird im Juli 18. Bekomme ich mit ihrer Volljährigkeit automatisch weiter Kindergeld, da sie sich in der Ausbildung befindet?

Antwort: Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Darüber hinaus kann es bezogen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Das ist gegenüber der Familienkasse nachzuweisen. Die Familienkasse schreibt daher etwa zwei Monate vor dem 18. Geburtstag eines Kindes die Kindergeldberechtigten an, damit diese ab Volljährigkeit entsprechende Nachweise vorlegen. Sie müssten die erhaltenen Formulare ausfüllen und mit der Ausbildungsbescheinigung und Erklärung über das Einkommen Ihrer Tochter der Familienkasse übersenden. Ihre Tochter befindet sich in der Ausbildung und so besteht auch über das 18. Lebensjahr hinaus ein Kindergeldanspruch.

Lukas T., Burgenlandkreis: Ich werde im zweiten Halbjahr zum ersten Mal Vater. Gibt es das Kindergeld automatisch und welche Leistung steht zu?

Antwort: Das Kindergeld wird bei der zuständigen Familienkasse beantragt. Sollten Sie oder die werdende Mutter im öffentlichen Dienst beschäftigt sein, ist das Kindergeld über den Arbeitgeber zu beantragen. Grundsätzlich wird Kindergeld nur an einen Elternteil gezahlt. Dafür sind ein Antrag auf Kindergeld (im Internet unter www.familienkasse.de
) und die Geburtsbescheinigung im Original notwendig. Die Höhe des Kindergeldes beträgt monatlich für das erste und zweite Kind je 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro, ab dem vierten Kind 215 Euro.

Frauke S., Bitterfeld-Wolfen: Meine Tochter ist 22 und schwerbehindert. Wie lange kann ich für sie als Mutter weiter Kindergeld beziehen?

Antwort: Für Eltern mit einem behinderten Kind gilt ein Kindergeld-Anspruch ohne Altersbegrenzung, wenn das Kind aufgrund der Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr (bis 2006: 27. Lebensjahr) eingetreten ist. Kindergeld kann dann gezahlt werden, solange ein Elternteil lebt.

Wolfram H., Wittenberg: Zu unserem Haushalt gehört seit mehr als zehn Jahren ein Pflegekind, das zu 70 Prozent schwerbehindert ist. Es wird demnächst vollstationär untergebracht. Wie verhält es sich dann mit dem Kindergeld? Meine Frau fungiert als gesetzlich bestellte Betreuerin.

Antwort: Verlässt das Kind von Pflegeeltern deren Haushalt auf Dauer, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Handelt es sich dabei jedoch um ein behindertes Kind, das in eine vollstationäre Unterbringung wechselt, gilt eine Besonderheit: Es wird so betrachtet, als würde es weiterhin dem Haushalt der Pflegeeltern angehören. Danach steht Ihnen Kindergeld zu.

Frank P., Halle: Unsere 18-jährige Enkelin beginnt in diesem Jahr zu studieren, wird dann bei uns wohnen und sich auch beim hiesigen Einwohneramt anmelden. Könnte ich für sie Kindergeld bekommen?

Antwort: Großeltern haben einen vorrangigen Anspruch, wenn der Enkel auf Dauer im Haushalt wohnt und nicht mehr dem Haushalt der Eltern angehört. Dementsprechend können Sie bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld für Ihre Enkelin stellen. Sie können sich das Antragsformular dafür auch über die Telefon-Servicenummer 0180 / 546337 schicken lassen.

Karola T., Freyburg: Meine Tochter beendet im Sommer ihr Studium und nimmt dann eine Arbeit auf. Besteht die Gefahr, dass ich infolge des künftigen Verdienstes der Tochter Kindergeld zurückzahlen muss? Während des Studiums bestand kein Einkommen.

Antwort: Das Studium Ihrer Tochter endet mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bis dahin besteht Ihr Kindergeldanspruch. Und nur bis zu diesem Zeitpunkt prüft die Familienkasse, ob alle Einkünfte und Bezüge des Kindes die Einkommensgrenze überschreiten oder nicht. Die künftige Arbeitsaufnahme hat damit nichts mehr zu tun.

Rainer M., Halle: Unsere Tochter, über 18 Jahre alt, studiert in Bonn, erhält BAföG, lebt aber noch in unserem Haushalt. Da ich Hartz IV bekomme, wird das Kindergeld auf unser Einkommen angerechnet, obwohl ich es stets sofort auf ihr Konto überweise. Sie braucht das Geld, da wir sie nicht unterhalten können. Ist das mit der Anrechnung so richtig?

Antwort: Die Bestimmungen bei Hartz IV sind so. Und: Kindergeld wird in der Regel immer an ein Elternteil ausgezahlt. Wenn ihre Tochter aber wegen des Studiums in Bonn nicht mehr bei Ihnen im Haushalt lebt und Sie auch keine Unterhaltsleistungen ihr gegenüber erbringen, kann ihre Tochter bei der Familienkasse einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes stellen. Folgt die Familienkasse dem Antrag Ihrer Tochter auf Abzweigung des Kindergeldes, kann sie das Kindergeld direkt an die Tochter auszahlen. Damit wird das Kindergeld zum Einkommen ihrer Tochter und dürfte bei den Hartz IV-Leistungen für Sie keine Rolle mehr spielen.

Ilse K., Halle: Meine Tochter lebt seit vier Jahren mit ihrem Kind in China. Bisher hat sie dort gearbeitet, im Oktober wird sie dort ein Studium beginnen. Kann sie weiterhin Kindergeld für ihr Kind beziehen?

Antwort: Für alle Länder außerhalb der Europäischen Union gilt: Kindergeld von der Familienkasse können nur Elternteile beziehen, die in Deutschland wohnhaft und / oder steuerpflichtig sind. Ihre Tochter hätte sich vor ihrem Umzug nach China unbedingt bei der Familienkasse melden müssen. Möglicherweise ist Kindergeld zu viel gezahlt worden und muss nun von ihrer Tochter erstattet werden.

Steffi S., Merseburg: Wie verhält es sich mit dem Kindergeld, wenn ich oder mein Ehemann eine Arbeit in Österreich finden?

Antwort: In jedem Fall ist die Familienkasse zu informieren, wenn man selbst, der Ehepartner oder der andere Elternteil eine Arbeit in einem EU-Land oder der Schweiz aufnimmt. Aufgrund der bestehenden europäischen Gesetze ist durch die Familienkasse zu klären, welches Land vorrangig für die Zahlung von Familienleistungen zuständig ist. Das ist auch der Fall, wenn der Hauptwohnsitz der betreffenden Person weiterhin in Deutschland liegt.

Fragen und Antworten notierten Dorothea Reinert und Kornelia Noack.