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Urteil Urteil: Mieter darf Kinderzimmer mit Harry-Potter-Motiven tapezieren

20.10.2005, 15:09
Die deutsche Ausgabe von «Harry Potter und der Halbblutprinz» wird am Freitag (23.09.2005) im Amazon-Logistik-Center in Bad Hersfeld auf einer Palette gestapelt. Ein Kinderzimmer darf auch gegen den Willen desVermieters mit Harry-Potter-Motiven tapeziert werden. (Foto: dpa)
Die deutsche Ausgabe von «Harry Potter und der Halbblutprinz» wird am Freitag (23.09.2005) im Amazon-Logistik-Center in Bad Hersfeld auf einer Palette gestapelt. Ein Kinderzimmer darf auch gegen den Willen desVermieters mit Harry-Potter-Motiven tapeziert werden. (Foto: dpa) dpa

Berlin/dpa. - Ein Kinderzimmer darf auch gegen den Willen desVermieters mit Harry-Potter-Motiven tapeziert werden. Dies halte sichim Rahmen des Üblichen und gehöre zum normalen vertragsgemäßenGebrauch, teilt der Deutsche Mieterbund in Berlin unter Berufung aufein Urteil des Landgerichts Berlin mit (Az.: 62 S 87/05). In demverhandelten Fall hatte der Vermieter nach Auszug der Mieterverlangt, eine entsprechende Tapete mit Bordüre zu beseitigen undSchadensersatz gefordert.

Das Gericht wies die Klage ab: Weil die Mieter schon beiVertragsbeginn renovieren mussten und nur etwa 1,5 Jahre in derWohnung gelebt hatten, waren sie beim Auszug nicht zuSchönheitsreparaturen verpflichtet. Mieter, die eine neue Wohnungselbst renovieren müssen, seien in der Wahl von Farbe und Materialund in Bezug auf die Gestaltung der Wände grundsätzlich frei.

So sind die Mieter laut DMB nicht von vornherein verpflichtet, nureine neutrale oder helle Farbe für die Wände zu verwenden. DieGrenzen der Gestaltungsfreiheit würden erst dann überschritten, wenndie Mieter sehr ungewöhnliche Farben oder Farbkombinationen wählen.