Gefährliche Corona-Hilfe Coronavirus: Maskenschneidern drohen Abmahnungen

Halle (Saale) - Weil Atemschutzmasken in Zeiten von Corona immer knapper werden, sind inzwischen sowohl Privatleute als auch Firmen dazu übergegangen, selbst einfache Gesichtsmasken herzustellen. Doch wer diese verkaufen oder spenden möchte, sollte auf rechtliche Fallstricke achten. Im schlimmsten Fall droht sogar eine Abmahnung.
Coronavirus: Masken-Schneidern drohen Abmahnungen
Wer selbst Gesichtsmasken zum Schutz vor Corona herstellt, sollte vor allem auf die richtige Bezeichnung achten. Die IT-Recht Kanzlei München weist etwa darauf hin, dass einfache Stoffmasken nicht als Mund- oder Atemschutz angeboten werden dürfen. Diese Bezeichnung sei lediglich Medizinprodukten vorbehalten, die klinisch bewertet wurden und eine CE-Kennzeichnung tragen. Bei Verstößen drohen nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, sondern auch Straf- und Bußgeldverfahren.
Bei Coronamasken auf „Schutz“ verzichten
Generell sollten Schneider auf die Bezeichnung „Schutz“ verzichten. Begriffe wie Mundbedeckung, Mund- und Nasen-Maske oder Behelfsmaske seien dagegen wohl zulässig. Auch die Bezeichnung Behelfsmundschutz sei vermutlich unproblematisch. Die Kanzlei Jun weißt zudem auf Facebook darauf hin, dass unbedingt darauf hingewiesen werden muss, dass die Maske den Träger nicht wirksam schützt, falls die Maske in der Produktbeschreibung als Covid-19-Schutz ausgewiesen wird.
Einfache Hinweise reichen nicht
Es würde auch nicht genügen, wenn Händler im Text darauf hinweisen würden, dass es sich bei den von ihnen angebotenen Atemschutzmasken nicht um medizinische Produkte handele. In diesem Fall werde durch die Bezeichnung eine objektiv medizinproduktrechtliche Bestimmung getroffen, die sich nicht durch einschränkende relativierende Hinweise aufheben lässt, so die IT-Recht Kanzlei München. Auch in diesem Fall droht im Zweifel rechtlicher Ärger. (mz)