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Verträge zum Prämiensparen Musterklage gegen Sparkasse in Manfeld-Südharz: Wurden zu wenig Zinsen gezahlt?

Von Grit Pommer 19.12.2021, 08:00
Logo der Sparkasse
Logo der Sparkasse (Foto: Bernd Weissbrod/dpa)

Eisleben/Hettstedt/Sangerhausen/MZ - Nach Ansicht des Bundesverbands der Verbraucherzentralen hat die Sparkasse Mansfeld-Südharz Kunden für so genannte Prämiensparverträge zu wenig Zinsen gezahlt. Deshalb habe man jetzt beim Oberlandesgericht Naumburg Musterfeststellungsklage eingereicht, teilte die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt am Freitag mit.

Verbraucherzentrale rechnet nach

Beim Prämiensparen bekommen Kunden einen variablen Zinssatz auf das Guthaben und zusätzlich eine mit der Laufzeit wachsende Prämie auf die übers Jahr eingezahlten Beträge. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt habe viele solcher Prämiensparverträge nachgerechnet und dabei festgestellt, dass zu wenig Zinsen gezahlt worden seien, heißt es vom Verband. Teilweise gehe es dabei um vierstellige Summen.

Mit der Klage wolle man erreichen, dass von einem Gericht festgestellt wird, wie die Zinsen von Prämiensparverträgen exakt zu berechnen sind. Jenen Kunden, deren Prämiensparverträge bereits 2018 gekündigt wurden, hätte zum Ende diesen Jahres die Verjährung ihrer Ansprüche auf eine mögliche Zinsnachzahlung gedroht. Deshalb hat die Verbraucherzentrale jetzt die Klage eingereicht. Neben der Sparkasse Mansfeld-Südharz ist mit einer zweiten Musterklage auch die Kreissparkasse Stendal betroffen.

Voraussichtlich im ersten Quartal nächsten Jahres werde beim Bundesamt für Justiz ein so genanntes Klageregister eröffnet, in das sich Betroffene als Teilnehmer des Musterverfahrens eintragen können, kündigt die Verbraucherzentrale an.

Bundesgerichtshof erklärt veränderliche Zinssätze für rechtswidrig

Diese Möglichkeit trifft aber nicht für alle Prämiensparkunden zu, sondern nur für jene, die bei der Sparkasse Mansfeld-Südharz beziehungsweise einem ihrer Vorgänger-Institute einen Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen haben, in dem sich Klauseln finden, nach denen die Sparkasse die variable Verzinsung selbst festlegt.

Genau solch eine völlig freie Festlegung veränderlicher Zinssätze für langfristige Sparverträge allein durch das jeweilige Institut hatte der Bundesgerichtshof auf Klage der Verbraucherzentrale Sachsen am 6. Oktober für rechtswidrig erklärt. Stattdessen müsse ein offizieller Vergleichszinssatz Grundlage der Berechnung sein.

Wie viele Verträge der Sparkasse Mansfeld-Südharz betroffen sein könnten, konnte deren Sprecherin Carola Frisch am Freitag auf MZ-Anfrage nicht sagen. „Wir können jetzt auch nur das Verfahren abwarten“, sagte sie. 2018 hatte die Sparkasse gut 8.000 Prämiensparkonten im Bestand. Die Musterfeststellungsklage dürfte aber nur einen Bruchteil davon betreffen.