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Maskenpflicht wegen Corona Corona-Krise: Mundschutz im Auto

Von Frank Schedwill 24.04.2020, 09:15

Sangerhausen/Eisleben/Hettstedt - Seit Donnerstag muss in Sachsen-Anhalt ein sogenannter Mund- und Nasenschutz beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln getragen werden. Doch wie sieht es beim Autofahren damit aus?

Während sich die Polizeiinspektion Halle und das Polizeirevier Mansfeld-Südharz zu der Frage nicht äußern, sagt Alexandra Kruse, Sprecherin des ADAC Niedersachsen/ Sachsen-Anhalt: „Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin auszumachen sind. 

Mund-Nasen-Schutz im Auto problematisch

Bei handelsüblichen Masken sollte das kein Problem sein, da das Gesicht damit im Normalfall noch zu erkennen ist.“ Bei selbst gemachten Masken könne es jedoch vorkommen, dass diese das Gesicht zu weit verdecken. Bei einem Mundschutz aus Gesundheitsgründen soll aber vorübergehend aus Opportunitätsgründen von einer Ahndung abgesehen werden, betont die ADAC-Sprecherin. „Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und steht letztlich im Ermessen des Polizeibeamten.“

Auch Ralf Moritz, Sprecher der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau, verweist darauf, dass in Corona-Zeiten eine Identifizierung bei Verstößen weiter möglich sein muss, zum Beispiel auf einem Blitzerfoto. Moritz: „Der Mundschutz muss nicht komplett abgenommen werden“, merkt der Polizeisprecher an. Er müsse aber unter das Kinn geschoben werden, damit das Gesicht frei bleibe. Wer das nicht beachte, den erwarte ein Bußgeld von 60 Euro.

Corona-Krise: Verhältnismäßigkeit des Verstoßes wird geprüft

So sei es zumindest, wenn man alleine im Auto sitzt. „Sollten mehrere Personen in einem Wagen sitzen, die einen Nasen-Mund-Schutz tragen, um sich und andere nicht anzustecken, dann muss im Einzelfall geprüft werden, ob das verhältnismäßig ist“, so Moritz. Der ADAC betont, werde mit einem Mundschutz eine Ordnungswidrigkeit begangen, beispielsweise zu schnell gefahren, laufe das normale Bußgeldverfahren durch.

Könne dabei der Fahrer nicht ermittelt werden, drohe dem Fahrzeughalter die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen. „Die Gesetzesregelung kann nicht einfach aufgehoben werden“, so Kruse. „Die zuständigen Bußgeldbehörden handhaben das zur Zeit aber großzügiger“, wodurch von der einen oder anderen Ahndung abgesehen werde, insbesondere bei gewerblichen Fahrten, beispielsweise in Taxis.

Beschlagene Brillengläser

Brillenträger sollten jedoch beachten, dass je nach Beschaffenheit des Mundschutzes beim Tragen die Brillengläser beschlagen können. Die Masken dürften in keinen Fall die Sicht beeinträchtigen. (mz)