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Kieferorthopädie  Kieferorthopädie : Keine Wunschbehandlung für Hartz-IV-Empfänger

15.10.2013, 09:13
Hartz-IV-Empfänger müssen sich bei einer kieferorthopädischen Behandlung mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zufriedengeben.
Hartz-IV-Empfänger müssen sich bei einer kieferorthopädischen Behandlung mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zufriedengeben. dpa Lizenz

Halle (Saale)/dpa - Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf eine kieferorthopädische Wunschbehandlung. Vielmehr müssen sie sich mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zufriedengeben. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt nach eigenen Angaben vom Dienstag entschieden.

Es erteilte einer jungen Klägerin eine Absage, die besonders komfortable Miniaturbrackets für die Zahnspange haben wollte und dafür eine Kostenerstattung von der zuständigen Arge forderte. Das Sozialgericht wies ihre Klage ab. Für das Berufungsverfahren gewährte das Landessozialgericht der jungen Frau keine Prozesskostenhilfe, weil kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Behandlung bestünden. Der Beschluss (AZ: L 5 AS 472/11) vom 11. Juli 2013 ist inzwischen rechtskräftig.