1. MZ.de
  2. >
  3. Mitteldeutschland
  4. >
  5. Hintergrund: Hintergrund: Einstellung von Verfahren gegen Auflagen

Hintergrund Hintergrund: Einstellung von Verfahren gegen Auflagen

07.04.2013, 13:45

Das deutsche Recht ermöglicht in Fällen leichterer Kriminalität die Einstellung des Verfahrens gegen die Erfüllung von „Auflagen und Weisungen“. Gemäß Paragraf 153a der Strafprozessordnung (StPO) kann die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Anklage absehen, wenn dem „die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“, und das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständige Gericht sowie der Beschuldigte zustimmen.
Zu den Auflagen gehört laut StPO die „Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens“, etwa durch einen Täter-Opfer-Ausgleich sowie einen im Einzelfall festzulegenden Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse. Für den Beschuldigten hat die Einstellung Vorteile. So gilt er dann nicht als vorbestraft. Zudem bleibt ihm, wenn die Einstellung schon im Ermittlungsverfahren erfolgt, eine unter Umständen peinliche öffentliche Hauptverhandlung erspart. (dpa)