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Keine Hilfe für den Widerspruch

27.03.2007, 16:49

Wittenberg/MZ/wam. - Beratungshilfe ist eine gesetzlich geregelte Sozialleistung ähnlich der Prozesskostenhilfe.

"Im Kern" sei das so, bestätigt Amtsgerichtsdirektor Jörg Kriewitz. Bei den Rechtspflegern, die über die Anträge selbst entscheiden, herrsche die Meinung, dass die Betroffenen zunächst selbst aktiv werden müssten. Zudem verbiete sich die Hilfe, wenn andere Institution ähnliche Leistungen erbringen. Die Arge aber biete ja selbst Beratungen an. Erst wenn der Widerspruch abgelehnt werde, könne Beratungshilfe gewährt werden. Um den Widerspruch zu formulieren, sei kein Rechtsbeistand nötig.

Das sieht Schlag anders: "Die Bescheide sind so kompliziert, dass kein Betroffener in der Lage ist, den Widerspruch so zu begründen, dass er Erfolg hat", behauptet der Rechtsanwalt. "Aber selbst bei Ablehnung des Widerspruchs ist ja noch nichts verloren", sagt Kriewitz. Der Klageweg stehe dann ja noch offen, und dann werde auch die Beratungshilfe gewährt. "Sie ist vom Gesetzgeber ja dafür gedacht, vor einem Prozess die Erfolgsaussichten prüfen zu lassen."

"Beim Widerspruch geht es aber nicht um irgendeine Schau", widerspricht Schlag. 90 Prozent der Bescheide, die ihm vorgelegt würden, seien fehlerhaft, "fast ausnahmslos musste ich Untätigkeitsklage erheben, weil gar keine Entscheidung gefällt worden ist". Für Schlag ist die Regelung am Amtsgericht "eine grobe Verkennung der Realität".