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Entsorgung von Gartenabfällen Grünschnitt darf im Kreis Wittenberg verbrannt werden

Wo das Verbrennen gestattet ist und worauf dabei geachtet werden muss.

20.10.2025, 08:00
Gartenabfälle dürfen  teils verbrannt werden.
Gartenabfälle dürfen teils verbrannt werden. Foto: Niehoff/Imago

Wittenberg/MZ. - Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist derzeit wieder in einigen Gebieten des Landkreises gestattet. Darüber informiert die Kreisverwaltung auf ihrer Internetseite. Grundlage ist eine seit 2020 gültige Verordnung.

Nicht gestattet bleibt demnach das Verbrennen in der Kernstadt Wittenberg – wozu die Stadtteile Wiesigk, Labetz, Luthersbrunnen, Elstervorstadt, Schlossvorstadt, Lindenfeld, Elbtor, Altstadt, Friedrichstadt, Lerchenbergsiedlung, Trajuhn, Teuchel, Stadtrandsiedlung, Tonmark, Rothemark, Piesteritz, Wittenberg-West und Kleinwittenberg gehören. Das Verbrenn-Verbot gilt außerdem in der Ortschaft Reinsdorf mit den Ortsteilen Reinsdorf, Braunsdorf und Dobien.

Erlaubt bleibt die thermale Entsorgung des Grünschnitts demnach in den oben nicht aufgeführten Ortsteilen Wittenbergs und auf dem Gebiet der Stadt Wörlitz.

Bis zum 30. November darf montags bis freitags zwischen 9 bis 17.30 Uhr verfeuert werden, und samstags 9 bis 12 Uhr. Dann gibt es eine weitere Grünschnitt-Verbrennungsperiode zwischen dem 15. Februar und dem 31. März, in der ebenfalls die oben genannten Zeitfenster einzuhalten sind.

Die in der Verordnung aufgeführten Beschränkungen und Sicherheitsbestimmungen sind dabei einzuhalten, heißt es vom Landkreis. Dazu gehört es, dass pflanzliche Gartenabfälle trocken und unter geringer Rauchentwicklung verbrannt werden müssen. Unmittelbar vor dem Verbrennen sind die pflanzlichen Gartenabfälle umzuschichten. Beim Umschichten bzw. Aufhäufen der zu verbrennenden pflanzlichen Gartenabfälle ist auf schutzsuchende Tiere zu achten. Es ist sicherzustellen, dass Tiere weder verletzt noch getötet werden.

Außerdem müssen Mindestabstände von 25 Metern zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrsflächen, 100 Metern zu Wald und Energieversorgungsanlagen wie Freileitungen, sowie 300 Meter Abstand zu medizinischen Einrichtungen wie Kliniken oder Ärztehäusern eingehalten werden.

Wer den Grünschnitt verbrennt muss außerdem dafür Sorge tragen, dass keine erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit entstehen.

Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten, gefährlicher Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Zur Brandbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Verbrennen von Laub aller Gehölzarten sowie Rasenschnitt ist grundsätzlich verboten.