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Auflage des Finanzministeriums Anhebung der Hundesteuer ab 2024 in Südharz beschlossen

Die Anhebung der Hundesteuer wurde beschlossen. Dabei richtet sich die Höhe der Steuer nach der Anzahl der Tiere pro Haushalt und danach, ob Hunde in Sachsen-Anhalt als gefährlich eingestuft sind.

Von Helga Koch 29.09.2023, 06:15
Symbolfoto - Spielende Vierbeiner auf einem Hundeplatz.
Symbolfoto - Spielende Vierbeiner auf einem Hundeplatz. (Foto: Maik Schumann)

Kleinleinungen/MZ - Schon mehrfach hat das Thema Hundesteuern in der Gemeinde Südharz für ausgiebige Debatten gesorgt: Am Mittwochabend haben die Gemeinderäte in Kleinleinungen erneut darüber diskutiert und letztlich beschlossen, die Steuersätze ab 2024 zu erhöhen.

Hundesteuer gestaffelt nach Art und Anzahl der Hunde

Zu den bisherigen Einnahmen aus der Hundesteuer von rund 72.500 Euro jährlich kämen schätzungsweise 6.300 Euro hinzu. Dabei richtet sich die Höhe der Steuer nach der Anzahl der Tiere pro Haushalt und danach, ob Hunde in Sachsen-Anhalt als gefährlich eingestuft sind.

Künftig müssen Hundehalter in Südharz für den ersten Hund 65 Euro (bisher 60 Euro), für den zweiten Hund 75 Euro (bisher 70 Euro), für den dritten und jeden weiteren Hund 90 Euro (bisher 80 Euro) Steuern im Jahr bezahlen. Deutlich teurer wird es für die Halter gefährlicher Hunde: Fürs erste Tier sind künftig 420 Euro, fürs zweite 460 Euro und ab dem dritten für jedes weitere Tier 500 Euro fällig; bisher waren es pro „Kampfhund“ 370 Euro – unabhängig von der Anzahl.

Als gefährliche Hunde sind in Sachsen-Anhalt die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden eingestuft. Bisher würden in Südharz „maximal zwei“ solche Tiere je Besitzer gehalten, sagte Lars Wiechert, Leiter der Finanzverwaltung.

Finanzausschuss plädiert für moderate Erhöhung

Die geänderte Gebührensatzung soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Dass die Steuersätze steigen müssten, begründete Wiechert, entspreche einer Auflage des Finanzministeriums. Denn das Land hatte die Gemeinde vor Jahren mit einer Bedarfszuweisung finanziell unterstützt und würde das Geld nicht zurückfordern, sofern die Gemeinde die Hundesteuer erhöht.

Die höheren Beträge für gefährliche Hunde und auch die Staffelung nach der Anzahl der Tiere pro Haushalt beruhten auf einem Runderlass, sagte Wiechert.

Um mögliche Steuersätze festlegen zu können, hatte die Gemeindeverwaltung umliegende Kommunen betrachtet. Daraufhin hatte die Verwaltung sogar etwas höhere Steuern – entsprechend des Landesdurchschnitts – angeregt, was jährlich 12.000 Euro mehr Einnahmen gebracht hätte. Der Haupt- und Finanzausschuss hatte jedoch für eine moderatere Erhöhung plädiert.

Vor der Abstimmung äußerte Kleinleinungens Ortsbürgermeisterin Christine Reimann (Bündnis 90/Grüne): „Es wäre schön, wenn ein Teil der Hundesteuer in den Ort ginge“, zumal etwa zehn Hunde im Dorf gehalten würden. Außerdem fragte sie, ob es möglich sei, soziale Härten abzufedern.

Weiterhin Befreiung und Ermäßigung für bestimmte Hunde

Genau darüber, antwortete der Ratsvorsitzende Andreas Schmidt (Bürgerliche Mitte Südharz), „ist im Hauptausschuss teils kontrovers diskutiert worden“. Er warb dafür, sich deshalb an Harzgerode zu orientieren, das von der Struktur her der Gemeinde Südharz ähnlicher sei als beispielsweise die Stadt Sangerhausen.

Die Steuer für die ersten beiden Hunde um je fünf Euro pro Jahr anzuheben, meinte Ralf Mosebach (Bürgervertretung Südharz), sei zudem das kleinere, aber ein „notwendiges Übel“.

Frank Weidner (AfD-Liste, parteilos) hielt wie schon in der Sitzung des Hauptausschusses auch diesmal dagegen: „Für mich gilt, Hund ist gleich Hund. Egal, ob bissig oder ein kleiner Hund.“ Und es sollte seiner Meinung nach auch keine Befreiungen von der Hundesteuer geben.

Befreiungen und auch Ermäßigungen sieht die Hundesteuersatzung der Gemeinde weiterhin vor. Beispielsweise sind Hunde, die einzig dem Schutz blinder, tauber oder hilfloser Personen dienen, ebenso von der Steuer befreit wie ausschließliche Gebrauchshunde zum Bewachen von Herden oder Jagdgebrauchshund, die ansonsten nicht privaten Zwecken dienen. Steuerermäßigungen sieht die Satzung unter anderem für Wachhunde oder auch Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde unter bestimmten Bedingungen vor.