22-Jähriger in Quedlinburg verurteilt 22-Jähriger in Quedlinburg verurteilt: Schlagring nach Schubser ist keine Notwehr

Quedlinburg - Nach reichlichem Alkoholkonsum und „Rumgeschubse“ verlässt der heute 22-Jährige Leon F. (Namen geändert) an jenem Augustabend das Lokal in Thale. Als er wenig später zurückkommt und wieder in das Lokal hinein will, hindert ihn Iven K. daran. „Er hat mich geschubst, da hab ich ihn geschlagen“, sagt Leon F. scheinbar ungerührt. Und ebenso ungerührt gibt er auf Nachfragen des Gerichtes zu: Ja, er hat mit einem Schlagring zugeschlagen, den er „rein zufällig“ bei sich hatte.
Das Amtsgericht Quedlinburg verurteilte Leon F. jetzt wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem muss er 100 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten und 300 Euro an Iven K. zahlen. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass der Angeklagte vermindert schuldfähig war: Eine Atemalkoholkontrolle kurz nach der Tat hatte einen Vorwert von 2,19 Promille, die Blutprobe rund eineinhalb Stunden später 1,77 Promille ergeben. Richterin Antje Schlüter stellte aber auch klar: „Mit einem Schlagring zu schlagen, wenn man geschubst wird, das ist keine Notwehr. Das überschreitet Notwehr bei weitem.“
Eine Körperverletzung begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.
Wer diese Körperverletzung mit einer Waffe oder mit einem anderen gefährlichen Werkzeug begeht, macht sich laut Paragraph 224 des Strafgesetzbuches einer gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Er wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ein Schlagring gilt laut Waffengesetz zu den verbotenen Waffen. Der Besitz ist strafbar. (peK)
Iven K. hatte an jenem Abend beobachtet, wie Leon F. zunächst getrunken und sich dann mit anderen Gästen „in die Haare gekriegt“ hatte. „Er ist ausfallend geworden, hat die Stammgäste belegt und einem älteren Mann das Käppi vom Kopf gehauen“, schilderte er vor Gericht. F.s Mutter habe diesen aus dem Lokal geschoben. Zunächst verschwunden, sei der Angeklagte wenig später wieder dagewesen. „Ich habe vor dem Lokal eine geraucht und ihm gesagt, er soll nach Hause gehen“, so Iven K. Doch Leon F. sei herübergekommen, habe wieder in das Lokal hinein gewollt. „Ich wollte ihn wegschieben, ihn auf Distanz halten. Es waren ja auch Kinder in dem Lokal. Da hat er schon ausgeholt. Ich hab nur noch den Kopf zur Seite gedreht.“
Durch den Schlag erlitt Iven K. Platzwunden am Jochbein und der Augenbraue, die geklebt bzw. geklammert werden mussten. „Die Ärztin hat zu mir gesagt, ein Stück tiefer und mein Auge wäre weggewesen“, schildert Iven K. als Zeuge vor Gericht.
Mit der Verurteilung zu einer neumonatigen Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, und dem Ableisten gemeinnütziger Arbeit folgte das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft; es verhängte zusätzlich die Geldzahlung an Iven K.. „Diese Auflagen waren mir wichtig, um dem Angeklagten bewusst zu machen, dass er verurteilt wurde“, unterstrich Antje Schlüter. Mögliche Schadensersatzansprüche von Iven K. bleiben von der Geldzahlung unberührt, machte die Richterin deutlich.
Leon F. nahm das Urteil an; auch die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Rechtsmittel. Damit ist das Urteil rechtsgültig. (mz)