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Vorlage zur Gefahrenabwehr Vorlage zur Gefahrenabwehr: Posse um Hausnummer-Schilder - Entwurf fällt vorerst durch

Von Helmut Dawal 04.07.2018, 08:41
Das Rathaus in Köthen
Das Rathaus in Köthen Heiko Rebsch

Köthen - Eine Hausnummer, die etwas kleiner als vorgeschrieben ist, kann schon mal mit den Anstoß dafür liefern, dass eine Beschlussfassung platzt. So passiert zur jüngsten Sitzung des Köthener Stadtrates.

Dort sollte die überarbeitete Gefahrenabwehrverordnung der Stadt verabschiedet werden. Doch in der Einwohnerfragestunde aufgezeigte vermeintliche Mängel in der Verordnung gaben für Stadtrat Steffen Reisbach (Freie Wähler) den Ausschlag, zu beantragen, diesen Tagesordnungspunkt zu streichen und die Satzung zurück in die Ausschüsse zu geben.

Klärung gefordert vor dem Stadtrats-Beschluss

„Herr Hundt und Frau Schwerdtfeger haben deutlich gemacht, dass da große Defizite herrschen. Es wäre besser, das zu klären und danach vom Stadtrat beschließen zu lassen“, äußerte Reisbach.

Klaus Hundt hatte sich die Gefahrenabwehrverordnung vorgenommen und seine Sicht auf die Dinge in der Einwohnerfragestunde geäußert. Im Paragraf 5 geht es unter anderem um Hausnummern. „Als Hausnummern sind arabische Ziffer zu verwenden, deren Höhe mindestens zehn Zentimeter beträgt“, zitierte der Köthener aus der Verordnung. Und hat offenbar am Rathaus nachgemessen. Was ihn zu der Frage verleitete: „Wer zahlt nun das Bußgeld? Denn die Hausnummern am Rathaus sind erheblich kleiner als zehn Zentimeter. Haften alle Rathauschefs als Gesamtschuldner?“

Anstoß nahm Hundt auch am Paragraf 4, wo es um unerlaubte Benutzungen geht. „Der Aufenthalt in öffentlichen Toiletten ist nur zum Zwecke der Notdurft gestattet“, las Hundt aus der Beschlussvorlage vor. Und konnte sich Kommentare nicht verkneifen. „Was ist mit den Durchreisenden, die nur mal das Hemd wechseln wollen? Und zwar nicht auf offener Straße“, fragte Hundt.

In Wernigerode sei in der Verordnung daran gedacht worden, das Verrichten der Notdurft auf Straßen, in Grünanlagen usw. zu verbieten. „Die Köthener Verwaltung und ihre Stadträte haben solche Ferkeleien nicht verboten. Nur Springbrunnen und Wasserspiele sind tabu für diese Dinge“, äußerte Hundt.

Wurde bei der Vorlage das Tierschutzgesetz missachtet?

Deutlich schwerwiegender ist das Problem, das Evelyn Schwertfeger, Vorsitzende des Vereins Köthener Tierhilfe, ansprach. Sie kritisierte Paragraf 8, Absatz 7, der lautet: „Das Füttern von wildlebenden Tauben, herrenlosen Katzen ist untersagt.“

Das Füttern herrenloser Tiere zu verbieten, sei rechtlich nicht haltbar, argumentierte Evelyn Schwertfeger. „Demgegenüber steht das Tierschutzgesetz, in dem grundsätzlich gesagt wird: Tiere stehen unter unserer besonderen Obhut.“ Die Stadt sollte besser den Blick auf das Thema Kastration von Katzen richten und das auch in der Verordnung verankern, war ihren Worten zu entnehmen.

Reisbachs Antrag wurde mehrheitlich zugestimmt. Daran änderte auch das Veto von Oberbürgermeister Bernd Hauschild (SPD) nichts. (mz)