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Urteil zu OB-Wahl 2015 in Köthen Urteil zu OB-Wahl 2015 in Köthen: Darf Bernd Hauschild jetzt sein Amt ausüben?

13.01.2016, 13:32
Der gewählte Oberbürgermeister Köthens, Bernd Hauschild (SPD)
Der gewählte Oberbürgermeister Köthens, Bernd Hauschild (SPD) dpa Lizenz

Köthen - Die Oberbürgermeisterwahl in Köthen vom vergangenen Jahr ist gültig. Das entschied am Mittwoch das Verwaltungsgericht in Halle (Aktenzeichen: 6 A 155/15 HAL). Es wies die Klage eines Kötheners ab, der gegen die Wahl von Bernd Hauschild (SPD) zum Oberbürgermeister Einspruch eingelegt hatte. „Wir konnten keine Fehler im Wahlprüfungsverfahren des Stadtrates feststellen“, sagte Richter Christoph Helms in der Urteilsbegründung.

Der Kläger hatte unter anderem kritisert, dass in den Monaten vor der Wahl im städtischen Amtsblatt in der Rubrik „Aus den Fraktionen“ Artikel des damals in Köthen noch relativ unbekannten Hauschild erschienen waren. Damit sei dem Leser vorgegaukelt worden, Hauschild habe dort eine Funktion, obwohl er dem Stadtrat nicht angehörte. Dies sei eine unzulässige Wahlbeeinflussung gewesen, zumal anderen Bewerbern diese Möglichkeit nicht gegeben gewesen sei.

Richter weisen Einwand zurück

Diesen Einwand wiesen die Richter zurück. Die Artikel des späteren Wahlsiegers hätten keinen Bezug zur Wahl gehabt. Außerdem könnten die Fraktionen entscheiden, wer für sie schreibe. Dabei seien sie nicht zur Neutralität verpflichtet.
Auch der damals noch amtierende Köthener Oberbürgermeister Kurt-Jürgen Zander (SPD) habe seine Neutralitätspflicht nicht verletzt, als er für seinen Parteifreund Wahlwerbung machte. Es sei für den Wähler erkennbar gewesen, dass er in diesem Zusammenhang nicht als Oberbürgermeister gehandelt habe. Auch hier sei keine unzulässige Beeinflussung erkennbar, meinten die Richter.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat nach Eingang des schriftlichen Urteils einen Monat Zeit, Berufung beim Oberverwaltungsgericht einzulegen, wie Gerichtssprecher Volker Albrecht erläuterte. Erst bei Rechtskraft kann Hauschild sein Amt antreten. (mz)