Saalekreis Saalekreis: Regen muss nicht in Kanäle
LeunA/Halle (Saale)/MZ. - Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Halle könnte die Kommunen vor allem im Saalekreis und anderen ländlichen Flächen in Schwierigkeiten bringen: Die bisherige Praxis ist danach rechtswidrig, dass sämtliches Regenwasser von Grundstücken in das Abwassernetz eingespeist werden muss und Zisternen und Regenwassersammler nur mit Ausnahmegenehmigungen erlaubt sind. Vielmehr sind nun die Kommunen im Zugzwang nachzuweisen, dass in jedem konkreten Fall das Sammeln von Regenwasser nicht erlaubt ist - zum Beispiel, weil der Grundstückseigentümer nicht genug Versickerungsflächen vorweisen kann.
Geklagt hatte eine Hauseigentümerin aus Leuna, die von Rechtsanwalt Björn Kalbitz aus Halle vertreten wurde. "Wichtig ist vor allem, dass mit dem Urteil der Anschlusszwang nicht nur für neu zu errichtende Sammler, sondern auch für bestehende Anschlüsse abgelehnt worden ist", fasst er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle zusammen.
Problematisch kann das Urteil aus Sicht von Kalbitz für die Kommunen aus zwei Gründen werden: Zum könnten ihnen nun massive Mindereinnahmen drohen, wenn Hauseigentümer ihr Recht nutzen, Sammler abklemmen und so auf eine Niederschlagswasserentsorgung verzichten - und damit auch keine Gebühren mehr dafür zahlen. Zum anderen, so Kalbitz, benötigen viele Kommunen im ländlichen Bereich das Regenwasser, um die zum Teil zu groß dimensionierten Abwasserkanäle zu spülen.
Im Kern hat das Verwaltungsgericht Halle aber eine weitere Kuriosität im sachsen-anhaltinischen Gesetzesdschungel moniert und als rechtswidrig erklärt: Gerade, weil sich die Stadt Leuna in ihrer Abwassersatzung auf das geltende Wassergesetz des Landes berufen hat, hat die Klägerin Recht bekommen. Denn im Landeswassergesetz gab es zum 1. September 2003 eine entscheidende Änderung: Nur wenn das Allgemeinwohl beeinträchtigt ist, muss Niederschlagswasser eingeleitet werden.
In seinem Urteil bezieht sich das Verwaltungsgericht auf frühere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, das unter anderem 2010 klipp und klar festgestellt hat: "Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser bedarf immer einer besonderen Rechtfertigung." Und dass, so die Richter, seien gerade nicht "fiskalische Gründe", also dringend benötigte Gebühreneinnahmen, sondern echte Gefahren wie etwa Regenwasser, dass sonst auf öffentlich genutzte Flächen schwappt.
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, doch es dürfte sehr schwer werden, den Richterspruch zu kippen: "Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor", so das Urteil.
Das Urteil hat das Aktenzeichen 3 A 865 / 10 HAL