1. MZ.de
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Wir beantworten Leserfragen: Testament: Was muss beim Erben und Vererben beachtet werden?

Wir beantworten Leserfragen Testament: Was muss beim Erben und Vererben beachtet werden?

04.06.2019, 21:03

Halle (Saale) - Nach dem eigenen Tod soll das Hab und Gut in die richtigen Hände fallen. Was beim Erben und Vererben zu beachten ist, haben Experten den MZ.de-Lesern erklärt.

Besonderheiten bei Berliner Testament

Manuela K., Mansfeld-Südharz: Mein Mann und ich haben ein Berliner Testament. Wann brauchen unsere Kinder den Erbschein?

Ein Berliner Testament wird zweimal eröffnet, erstmals im Todesfall eines Ehegatten und noch einmal im Todesfall des länger überlebenden Ehegatten. Die Frage nach einem Erbschein stellt sich erst, wenn ein Todesfall eingetreten ist. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt und ist in der Regel nur vonnöten, wenn zu dem Nachlass eine Immobilie gehört. Handelt es sich beim Nachlass ausschließlich um Bankguthaben, wird oftmals kein Erbschein benötigt. Da reicht die Testamentseröffnung. Diese wird von den Banken in der Regel akzeptiert.

Britta W., Harzkreis: Ich bin Witwe. Wir haben ein Berliner Testament. Kann ich es jetzt noch ändern?

Grundsätzlich gilt: Ein gemeinsam errichtetes Testament ist nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr abänderbar. Es sei denn, es beinhaltet eine Klausel, die besagt, dass der länger Lebende es ändern darf.

Günter B., Bernburg: Meine Frau und ich wollen ein Testament machen. Wir wollen uns gegenseitig als Erben einsetzen. Nach unserem Tod soll unsere Tochter erben. Müssen wir in dem Testament auch unsere Sparbücher erwähnen oder unseren Enkel anführen? Wir wollen ihm aber nichts vererben, nur der Tochter.

Sie können das handschriftliche Testament so aufsetzen, wie Sie es geschildert haben. Das heißt, Sie setzen sich gegenseitig als Erben ein und die Tochter als Erbin nach dem Letztverstorbenen. In dem Testament werden keine einzelnen Vermögenswerte angegeben.

Im Gegenteil, das wäre unkorrekt. Da Ihre Tochter Schlusserbin werden soll, brauchen Sie Ihren Enkel nicht zu erwähnen. Es wäre jedoch sinnvoll, ihn im Testament als Ersatzerben zu benennen für den Fall, dass Ihre Tochter vor Ihnen beiden sterben sollte.

Christa H., Annaburg: Wir haben ein Haus. Es gehört zu je einem Drittel meinem Mann, unserer gemeinsamen Tochter und mir. Weitere Kinder haben wir nicht. Wir möchten, dass unsere Tochter nach dem Letztverstorbenen unser Haus bekommt. Müssen wir irgendetwas unternehmen?

Sie können ein sogenanntes Berliner Testament handschriftlich verfassen. Darin setzen sich Ihr Mann und Sie wechselseitig als Alleinerben ein und Ihre Tochter als Schlusserbin nach dem Letztverstorbenen. Das Testament können Sie zu Hause aufbewahren oder beim Nachlassgericht hinterlegen.

Regeln für ein handschriftliches Testament

Kurt L., Halle: Meine Frau und ich wollen ein handschriftliches Testament verfassen. Worauf müssen wir achten?

Es müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein privatschriftliches Testament auch wirksam ist. So muss es von vorn bis hinten von Hand geschrieben sein, es muss mit Ort und Datum versehen und von Ihnen beiden mit Vor- und Zuname unterschrieben sein. Am besten unterschreiben Sie auf jeder einzelnen Seite, die Sie zudem nummerieren sollten. Besonders wichtig ist aber, dass eine eindeutige Erbeinsetzung geregelt wird.

Daniela F., Burgenlandkreis: Bin ich verpflichtet, unser handschriftliches Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen? Kostet das etwas?

Ein Testament kann zu Hause aufbewahrt werden. Es ist aber ebenso möglich, es beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Hier besteht der Vorteil, dass das Testament nicht wegkommen kann. Die Hinterlegung beim Nachlassgericht kostet 75 Euro.

Gisela D., Saalekreis: Wir haben unser gemeinsames Testament beim Notar anfertigen lassen und dort hinterlegt. Können wir das mit einem handschriftlichen Testament ergänzen, ohne noch einmal zum Notar zu müssen?

Grundsätzlich gilt immer das Testament, was als letztes verfasst wurde. Das bedeutet, ein notarielles Testament kann von einem notariellen oder handschriftlichen ergänzt oder ersetzt werden, und ein handschriftliches kann von einem anderen handschriftlichen oder notariellen Testament ergänzt oder ersetzt werden. Die Voraussetzung ist immer, das aktuellere Schriftstück erfüllt die formalen Vorgaben und ist wirksam. Achten Sie also beim Verfassen Ihrer handschriftlichen Ergänzung darauf.

Karin Z., Zeitz: Mein Mann hat nach 14 Jahren ein handschriftliches Testament gefunden. Darin hat ihn eine alte Dame, die nicht verwandt mit ihm war, als Alleinerben eingesetzt und ihm alles vererbt. Damals, als die Dame gestorben ist, hatte der Neffe als einziger Verwandter seinen Erbanspruch geltend gemacht und einen Erbschein beantragt. Er meinte, das Testament der Dame sei weggekommen. Welches Recht hat mein Mann nun nach so vielen Jahren? Wie kann er vorgehen?

Dem gefundenen handschriftlichen Testament zufolge ist Ihr Mann Alleinerbe der alten Dame. Er sollte das Testament beim Nachlassgericht einreichen und einen Erbschein beantragen. Ist das gefundene Testament wirksam, gilt der damals erteilte Erbschein des Neffen als nichtig. In dem Fall müssen alle Vorgänge seitdem rückabgewickelt werden. Fachanwaltliche Hilfe ist empfehlenswert.

Kosten für Beerdigung aus dem Nachlass zahlen?

Roland H., Köthen: Können die Beerdigungskosten vom Erbe abgezogen werden?

Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten. Sie können vom Erbe abgezogen werden. Der „bereinigte“ Nachlass wird dann entsprechend unter den Erben aufgeteilt.

Fristen fürs Ausschlagen der Erbschaft

Birgit L., Thale: Unsere Enkel, 15 und 19 Jahre, wollen das Erbe ihres Opas ausschlagen. Was muss beachtet werden?

Die Enkel müssen das Erbe innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis, dass sie Erbe geworden sind, ausschlagen. Liegt kein Testament vor, beginnt diese Sechs-Wochen-Frist für die Ausschlagung am Todestag. Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht des letzten Wohnortes des Opas erfolgen. Wegen großer Entfernung kann das auch am Nachlassgericht des Wohnortes der Enkel geschehen. Wichtig ist dann, dass die Ausschlagungserklärung dem zuständigen Nachlassgericht innerhalb der sechs Wochen vorliegt. Eine Ausschlagungserklärung kann zu Protokoll eines Nachlassgerichtes gegeben werden oder bei einem Notar erfolgen. Da der eine Enkel mit 15 Jahren minderjährig ist, müssen die Eltern die Ausschlagungserklärung vornehmen. Der 19-Jährige muss sie selbst auf den Weg bringen.

Höhe und Geltendmachen des Pflichtteils

Liane M., Saalekreis: Wie berechnet sich der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des Erbteils, der bei gesetzlicher Erbfolge zusteht. Er ist vom Erben immer durch Geldzahlung zu erfüllen. Die Höhe des Pflichtteils berechnet sich aus dem gesamten Nachlass nach Abzug aller Verbindlichkeiten, also aus dem Reinnachlass. Ab Kenntnis des Testaments hat man drei Jahre lang Zeit, den Pflichtteil geltend zu machen.

Jutta F., Bitterfeld-Wolfen: Ich bin zum zweiten Mal verheiratet und habe eine Tochter aus meiner ersten Ehe. Bekommt sie im Todesfall den Pflichtteil von uns beiden, also von meinem zweiten Mann und mir? Pflichtteil deshalb, weil wir als Erben nicht unsere Tochter, sondern unsere drei Enkel im Testament einsetzen wollen. Wie sollten wir das am besten formulieren?

Ihre Tochter bekommt den Pflichtteil nur einmal. Denn ihr Pflichtteilsanspruch ergibt sich nur nach Ihrem Ableben, nicht nach dem Ihres Mannes. Sie ist ja mit ihrem Stiefvater nicht verwandt. Die Pflichtteilquote Ihrer Tochter hängt davon ab, ob Sie als erste oder nach ihrem Mann sterben. Mit Blick auf Ihre Enkel sollten Sie in dem handschriftlichen Testament formulieren, dass die drei Enkel - namentlich benannt - die alleinigen Erben sind und die Tochter nur den Pflichtteil bekommt.

Kornelia Noack und Dorothea Reinert notierten Fragen und Antworten. (mz)