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Meldepflicht 2025 entfallen Check-in: Welche persönlichen Daten Hotels abfragen dürfen

Für Deutsche gilt bei Übernachtung in einem inländischen Hotel, Hostel oder einer Ferienwohnung seit 2025 keine Meldepflicht mehr. Und doch füllen wir bei Anmeldung noch immer Dokumente aus. Warum?

Von dpa 26.08.2025, 15:21
Nur weil seit dem 1. Januar 2025 für Deutsche keine behördliche Meldepflicht mehr besteht, bedeutet das nicht, dass Hotels, Hostels und Anbieter von Ferienwohnungen deswegen keine Daten mehr von ihnen erheben dürfen.
Nur weil seit dem 1. Januar 2025 für Deutsche keine behördliche Meldepflicht mehr besteht, bedeutet das nicht, dass Hotels, Hostels und Anbieter von Ferienwohnungen deswegen keine Daten mehr von ihnen erheben dürfen. Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn

Berlin - Wer in Deutschland in ein Hotel einchecken möchte, muss in der Regel erst mal eines: ein Dokument mit zahlreichen persönlichen Daten ausfüllen, damit der Beherbergungsbetrieb auch weiß, wer im Haus nächtigt. Doch welche Informationen konkret dürfen darin abgefragt werden? Die unbefriedigende Antwort: Es kommt ganz darauf an.

Das gilt für ausländische Gäste

Für ausländische Staatsbürger gilt laut dem Hotelverband Deutschland (IHA) eine Ausweispflicht mit amtlichem Identitätsnachweis. Sie müssen beim Check-in oder bereits vorab zudem einen Meldeschein ausfüllen, der folgende Angaben enthält:

  • Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
  • Vor- und Familiennamen
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeiten
  • Anschrift
  • Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeiten
  • die Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers

Das gilt für deutsche Gäste

Für Reisende mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht seit dem 1. Januar 2025 keine behördliche Meldepflicht mehr bei Übernachtung in einer deutschen Beherbergungsstätte. Das bedeutet aber nicht, dass Hotels, Hostels und Anbieter von Ferienwohnungen deswegen keine Daten mehr von ihnen erheben dürfen. Im Rahmen des Hotelaufnahme- beziehungsweise Beherbergungsvertrags steht Übernachtungsbetrieben dieses Recht dem IHA zufolge weiterhin zu - gewisse Daten zu erheben, ist mitunter sogar erforderlich.

Und zwar zum einen, falls nach Abreise noch offene Forderungen bestehen - etwa aufgrund einer unbezahlten Rechnung, eines verschmutzten oder verwüsteten Zimmers. Und zum anderen, weil zahlreiche Beherbergungsbetriebe in einem Kur- oder Erholungsort liegen und dort gemäß Kommunalabgabengesetz des Landes Kurtaxe, Bettensteuer oder ähnliches fällig werden kann. Dafür ist eine Meldung sämtlicher Gästeankünfte bei der jeweiligen Gemeinde erforderlich.

Es besteht keine Ausweispflicht

Den Umfang der zu übermittelnden Daten legen für letzteren Fall die jeweiligen Gemeinden fest. Eine Rechnungsadresse aber dürfte beim Check-in grundsätzlich verlangt werden. Weitere Daten dürfen nur abgefragt werden, sofern sie zur Erfüllung des Beherbergungsvertrags erforderlich sind. Für Werbezwecke dürfen abgefragte Daten später nicht verwendet werden. 

Übrigens: Deutsche Staatsbürger sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, in einem deutschen Hotel einen Ausweis vorzulegen. Hoteliers können aber im Rahmen ihres Hausrechts darüber entscheiden, wem sie Zutritt zu ihrem Haus verschaffen und wem nicht - auch wenn ein bereits geschlossener Beherbergungsvertrag nicht nachträglich ohne sachlichen Grund aufgehoben werden kann, so der IHA.