MZ-Leserforum Leserforum: Was tun bei Handwerker-Pfusch?

Halle (Saale) - Torsten H., Halle: Wir hatten eine Firma da, um uns über Kosten für eine Leistung auf dem Grundstück zu informieren. Der Mitarbeiter nannte uns 600 Euro, fing gleich mit ersten Arbeiten an und wollte am nächsten Tag wiederkommen. Früh habe ich gleich bei der Firma angerufen und gesagt, dass wir sie doch nicht in Anspruch nehmen wollen. Nun verlangt die Firma, dass wir Arbeitsausfall zahlen. Ist das rechtens?
Antwort: Nach Ihrer Schilderung haben Sie mit der Firma eine verbindliche mündliche Vereinbarung getroffen. Denn Verträge mit Handwerkern bedürfen keiner besonderen Form und können deshalb sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Da Sie aber nicht über Ihr Widerrufsrecht informiert worden sind, haben Sie das Recht, Ihren Vertrag mit der Firma noch zu widerrufen.
Einen Anspruch auf Bezahlung des Arbeitsausfalls hat die Firma dann nicht. Ebenfalls kann sie keinen Wertersatz für die bereits geleisteten Arbeiten verlangen. Der Hintergrund: Seit dem 13. Juni 2014 sind Handwerksfirmen bei Vertragsabschlüssen außerhalb ihrer Geschäftsräume dazu verpflichtet, ihre Kunden über das sogenannte Widerrufsrecht laut Paragrafen 355, 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu belehren, um sie vor einer Überrumplung zu schützen.
Hiernach können Verbraucher einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Findet eine Belehrung darüber - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben statt, haben Kunden sogar ein Jahr und 14 Tage lang Zeit, den Vertrag zu widerrufen.
Kann ich einen Handwerkervertrag kündigen, wenn ich mich für eine anderen Firma entschieden habe?
Rainer P., Freyburg: Wenn ich eine Handwerksfirma beauftrage und es mir aber doch anders überlege: Kann ich dann von dem Vertrag zurücktreten? Was ist, wenn die Firma schon mit Arbeiten begonnen hat?
Antwort: Hier muss man unterscheiden: Wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Handwerkers geschlossen wurde, zum Beispiel bei Ihnen zu Hause, haben Sie ein sogenanntes Widerrufsrecht gemäß §§ 355, 356 BGB. Das bedeutet, Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen. Sind Sie von der Firma nicht über Ihr Widerrufsrecht informiert worden, können Sie den Vertrag ein ganzes Jahr und 14 Tage lang widerrufen.
Ihr Widerrufsrecht erlischt jedoch, wenn die Arbeiten vollständig fertiggestellt sind und der Handwerker mit den Arbeiten erst begonnen hat, nachdem Sie dem Arbeitsbeginn ausdrücklich zugestimmt und gleichzeitig bestätigt haben, dass Sie wissen, dass Sie damit Ihr Widerrufsrecht verlieren. Darüber hinaus können Sie den Werkvertrag jederzeit ohne Begründung kündigen. In diesem Fall kann aber der Handwerker die vereinbarte Vergütung verlangen - abzüglich der ersparten Aufwendungen - mindestens fünf Prozent des vereinbarten Werklohns.
Frank D., Aschersleben: Die Malerfirma, die wir beauftragt haben, verlangt Vorkasse. Ist das üblich?
Antwort: Nein, Vorkasse zu verlangen, ist weder üblich noch hat der Handwerker darauf einen gesetzlichen Anspruch. Nicht selten wird aber eine Anzahlung verlangt. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, können Sie dies schriftlich vereinbaren.
Karin H., Mansfeld-Südharz: Ein Malerbetrieb hat bei mir Bodenbelag im Ganzen verlegt. Die Randverbindungen sind total verschnitten, so dass zwischen Belag und Scheuerleisten Lücken klaffen. Ich habe das mündlich mehrmals reklamiert und den Betrieb zu einer Beseitigung des Mangels aufgefordert, zumal der Belag nicht verklebt ist. Es passierte nichts. Was kann ich tun? Mein Problem ist, dass ich die Rechnung bereits bezahlt habe.
Antwort: Sie sollten den Malerbetrieb schriftlich mit Fristsetzung von zwei Wochen auffordern, den Mangel zu beseitigen. Legen Sie dabei auch nochmal dar, worin Sie unzulässige Abweichungen beim Verlegen des Bodenbelags sehen. Da es sich offensichtlich um einen erheblichen Mangel handelt, kündigen Sie in dem Schreiben auch an, dass Sie von dem Werkvertrag zurücktreten werden und das Geld zurückfordern, sollte sich die Firma nicht der Mangelbeseitigung annehmen.
Eine zweite Möglichkeit ist, dem Malerbetrieb anzukündigen, dass Sie nach erfolglosem Fristablauf eine andere Firma beauftragen, den Mangel zu beseitigen. In diesem Fall können Sie von dem Betrieb einen Vorschuss verlangen, um die Kosten für die Zweitfirma zu begleichen. Als dritte Variante können Sie mit Hilfe der Handwerkskammer versuchen, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Führt alles nicht zum Erfolg, bleibt Ihnen nur noch der Klageweg.
Lore M., Aschersleben: Mir geht es um mangelhafte Klempnerleistungen. Auf meine schriftliche Aufforderung zur Mangelbeseitigung hat die ausführende Firma mehrmals nachgebessert. Allerdings ohne Erfolg. Schließlich hat sie die Nachbesserung endgültig verweigert. Welche Rechte habe ich?
Antwort: Nach Ihrer Schilderung sind mehrmalige Nachbesserungen gescheitert und die Firma ist nicht in der Lage, den Mangel zu beheben. Fordern Sie die Firma vorsorglich letztmalig mit einer Frist von zwei Wochen zur Mängelbeseitigung auf und kündigen Sie an, ansonsten die sogenannte „Selbstvornahme“ durchzuführen. In dem Fall haben Sie auch das Recht, von dem Klempner einen Vorschuss zu verlangen, um die Aufwendungen für die Mangelbeseitigung durch ein von Ihnen beauftragtes Zweitunternehmen zu decken. Dies ergibt sich aus § 637 Absatz 3 BGB. Wird der Vorschuss nicht gezahlt, müssten Sie Ihr Recht einklagen.
Paul I., Saalekreis: Im Herbst haben wir eine Firma mit der Reparatur unserer Markise beauftragt. Kostenpunkt: 2 000 Euro. Die Firma war mehrmals da, letztlich hieß es aber, eine Reparatur sei nicht möglich, weil es bestimmte Ersatzteile nicht mehr gibt. Es sei nur möglich, eine komplett neue Markise zu bestellen für 5 000 Euro. Bis jetzt ist noch nichts passiert. Muss ich das so hinnehmen?
Antwort: Sie waren sehr geduldig, sollten aber jetzt aktiv werden. Schreiben Sie die Firma an und setzen Sie eine Frist, bis wann die ursprünglich vereinbarte Reparatur Ihrer Markise erfolgen soll. Weisen Sie auch darauf hin, dass Sie vom Vertrag zurücktreten werden, sollte die Frist erfolglos verstreichen. Senden Sie den Brief am besten per Einschreiben. Sie müssen dann nichts, auch nicht die bisherigen Reparaturversuche bezahlen – ohne Erfolg kein Geld. Schon gar nicht haben Sie einen Vertrag über den Einbau einer komplett neuen Markise mit der Firma geschlossen, sodass Sie keinerlei Nachteile fürchten müssen.
Daniela B., Halle: Im vergangenen Jahr haben wir einen Gartenzaun setzen lassen. Das eingebaute Schloss an der Tür funktionierte nicht. Infolge unserer Reklamation wurde daran „herumgebastelt“. Ohne Erfolg, da bei der Schließe an falscher Stelle abgesägt worden war, wie uns eine andere von uns beauftragte Firma mitteilte. Diese hat schließlich den Fehler behoben. Dadurch sind uns zusätzliche Kosten von 126 Euro entstanden. Diese haben wir der Ursprungsfirma in Rechnung gestellt. Sie denkt aber nicht daran, diese Kosten zu übernehmen. Wie kommen wir zu unserem Geld?
Antwort: Sie haben gegenüber der Firma, die den Fehler verursacht hat, einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz beziehungsweise einen Aufwendungsersatzanspruch, sodass sie Ihnen die 126 Euro erstatten muss. Teilen Sie der Firma schriftlich mit, dass Sie innerhalb von zehn Tagen einen entsprechenden Zahlungseingang erwarten. Ansonsten behalten Sie sich weitere rechtliche Schritte vor. Danach haben Sie die Möglichkeit, bei dem zentralen Mahngericht in Aschersleben einen Mahnbescheid zu beantragen. Dieser würde dann der Schlosserfirma zugestellt werden. Wird dennoch nicht bezahlt, könnten Sie eine Klage auf den Weg bringen. Zuvor wäre es einen Versuch wert, mit Hilfe der Handwerkskammer eine Schlichtung herbeizuführen.
Was, wenn die Kosten höher sind, als im Kostenvoranschlag vereinbart?
Renate W., Halle: Wir hatten uns für Reparaturarbeiten am Zaun einen Kostenvoranschlag geben lassen. Nun ist die Rechnung doch sehr viel höher ausgefallen. Was meinen Sie dazu?
Antwort: Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Rechnungsbetrag am Ende maximal 15 bis 20 Prozent höher ausfallen darf als der Kostenvoranschlag. Teurer sollte es für den Kunden nicht werden. Möglicherweise haben sich während der Arbeiten bei Ihnen Gründe ergeben, die die Leistung teurer machen. Das sollte ein Handwerker jedoch vorher ansprechen und neu vereinbaren. Beachten Sie: Nicht verwechselt werden darf ein Kostenvoranschlag mit einem verbindlichen Preisangebot. Von diesem darf ein Handwerker nicht abweichen.
Luise K., Halle: Vor einem Jahr haben wir in unserem Haus eine Alarmanlage einbauen lassen und dafür mit einem Handwerker einen Wartungsvertrag abgeschlossen. Jetzt war in dem Handsender eine Batterie am Ende und musste ersetzt werden. Die Handwerkerrechnung belief sich auf 104 Euro: Kosten für die neue Batterie 4 Euro, Anfahrtspauschale 54 Euro, Arbeitskosten 40 Euro, Kosten für die Überprüfung der Anlage. Der Handwerker hat seinen Sitz nur neun Kilometer von uns entfernt. Müssen wir die in unseren Augen sehr hohe Anfahrtspauschale von 54 Euro bezahlen?
Antwort: Grundsätzlich müssen Sie nur das bezahlen, was vorher vereinbart worden ist. Da Sie einen langfristigen Wartungsvertrag haben, sollten Sie nachschauen, was hier bezüglich der Anfahrtskosten festgeschrieben ist. Ist hier die Anfahrtspauschale von 54 Euro verankert, müssen Sie diese bezahlen. Ist im Vertrag diesbezüglich nichts geregelt, schulden Sie als Kunde keine Vergütung für die Anfahrt und müssen nur die Material- und Lohnkosten bezahlen.
Paula S., Wittenberg: Eine Installationsfirma hat in unserem Haus eine Wasserleitung verlegt. Sie funktioniert bis auf die Leitung in unserem Bad. Wir haben den Mangel reklamiert und fordern Beseitigung. Daher wollen wir jetzt auch nicht die volle Rechnung bezahlen, sondern einen Teil zurückbehalten, bis der Mangel behoben ist. Die Firma will aber sofort die gesamte Rechnung beglichen haben. Welche Rechte haben wir?
Antwort: Die Installationsfirma erbringt für Sie eine Leistung und stellt dafür eine Rechnung aus. Da ein Teil der Leistung mangelhaft ist, dürfen Sie bis zu der korrekten Ausführung die Kosten für den mängelbehafteten Teil der Leistung zurückbehalten. Allerdings müssen diese sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Zulässig ist das Zurückbehalten der doppelten Kosten der Mängelbeseitigung. Ist die Teilleistung beispielsweise mit 400 Euro veranschlagt, dürften Sie 800 Euro zurückbehalten, bis der Mangel abgestellt ist.
Man spricht vom sogenannten Druckzuschlag gemäß Paragraf 641 Absatz 3 BGB. Dieser ermöglicht, dass Kunden mit dem Bezahlen der vollen Rechnung bei einem vorliegenden Mangel nicht in die missliche Situation geraten, ihrem Geld hinterherlaufen zu müssen. Bis auf diese Mangelleistung muss die Rechnung für die erbrachte Leistung jedoch bezahlt werden.
Helga K., Mansfeld-Südharz: Ich bin mit der Montage meiner neuen Dusche nicht zufrieden, da die Tür klemmt. Die Firma hat zweimal nachgebessert, jedoch ohne Erfolg. Muss ich die Rechnung bezahlen?
Antwort: Nein. Solange nicht die vereinbarte Leistung fehlerfrei erbracht ist, müssen Sie die Rechnung nicht bezahlen. Berufen können Sie sich dabei auf die Paragrafen 631 Absatz 1 und 641 Absatz 1 BGB. Sie sollten die Firma schriftlich per Einschreiben und mit Fristsetzung auffordern, den Mangel zu beseitigen. Weisen Sie darauf hin, dass Sie ansonsten von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder zur Selbstvornahme greifen, also zum Beispiel ein Zweitunternehmen beauftragen. Wobei Sie von dem ursprünglich beauftragten Handwerker die Kosten für die Selbstvornahme erstattet bekommen müssen.
Info: Auf der Website www.hwkhalle.de der Handwerkskammer Halle sind gelistete Firmen nach Gewerken sortiert aufgeführt und können regional gesucht werden.
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