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Weniger Miete zahlen? Mietminderung bei Wohnungsmängeln im Winter

22.11.2018, 11:21
Wenn die Wohnung trotz Heizung nicht richtig warm wird, kann man auf eine Mietminderung hoffen.
Wenn die Wohnung trotz Heizung nicht richtig warm wird, kann man auf eine Mietminderung hoffen. picture alliance/dpa

Berlin - Es ist kalt in der Wohnung, warmes Wasser braucht auch ewig, die Heizung macht außerdem Geräusche und durch die Fenster zieht es: Vor allem in den Wintermonaten kommt es zu vielen Mängeln in der Wohnung. In besonders schweren Fällen können Mieter dann ihre Miete um bis zu 100 Prozent zurückfordern.

Rechtsanwalt Daniel Halmer vom Mieterportal wenigermiete.de erklärt, welche Wohnungsmängel im Winter besonders häufig auftrefen und wie viel Entschädigung es in diesen Fällen geben könnte.

Warmwasser dauert zu lange: Bis zu zehn Prozent Minderung

Aufgrund kalter Leitungen und längerer Aufheizzeiten kommt es im Winter oft vor, dass es länger dauert, bis warmes Wasser ankommt. Verstreichen mehr als zehn Sekunden oder laufen mehr als zehn Liter kaltes Wasser vor, kann eine Reduzierung der Miete von bis zu zehn Prozent geltend gemacht werden.  Das Landgericht Berlin entschied sogar, dass maximal nur drei Liter Wasser bis zur Erwärmung auf 55 Grad Celsius „abfließen“ dürfen. Fällt das Warmwasser ganz aus, zum Beispiel der Boiler im Badezimmer, und wird der Vermieter nicht tätig, können 15 Prozent oder mehr gerechtfertigt sein.

Undichte Fenster und Zugluft: Bis zu 15 Prozent Minderung

Führen undichte Fenster zu Zugluft und Wärmeverlust in den Räumen, kann der Mieter bis zu 15 Prozent Reduzierung der Miete einfordern. Der Vermieter ist verpflichtet für eine Abdichtung der Fenster zu sorgen, unabhängig vom Alter des Gebäudes (Amtsgericht Hamburg).

Die Heizung macht Geräusche: Bis zu 15 Prozent Mietminderung

Gehen von der Heizung Pump- oder Klopfgeräusche aus, berechtigt dies zu einer Mietminderung zwischen zehn und 15 Prozent. Entsprechende Urteile fällten das Landgericht Hamburg und das Landgericht Münster. Der Mangel tritt meist bei Wohnungen im Erdgeschoss auf, die direkt über der im Keller liegenden Heizungsanlage liegen. Übrigens: Auch wenn vom Heizungsraum übermäßige Wärme in die darüberliegende Wohnung ausgeht, stellt das einen Mangel dar.

In den App Stores von Google oder Apple gibt es zahlreiche kostenlose Anwendungen für das Handy, um die Lautstärke zu testen (z.B. Stichwort Schallmessung).

Achtung: Diese mietmindernden Geräusche sind nicht mit dem „Gluckern“ einer Heizung zu verwechseln. Das „Gluckern“ einer Heizung in der Wohnung ist meist einfach auf fehlende Entlüftung zurückzuführen. 

Schimmel: 20 Prozent bis 100 Prozent Mietminderung

Die Herbst- und Wintermonate sind auch die Hochsaison für Schimmel in der Wohnung. Nicht selten entsteht dieser durch fehlerhaftes Lüften, (zum Beispiel, wenn weniger als 10-15 Minuten jeden Tag das Fenster aufgemacht wird.)

Der Mieter ist nur dann für eine Reduzierung der Miete berechtigt, wenn der Schimmel auf Baufehler beruht, und er nicht auf besondere „Anforderungen an die Belüftung“ hingewiesen wurde.

Um wieviel die Miete dann reduziert werden kann, hängt davon ab, welche Räume betroffen sind und ob davon eine “Gesundheitsgefährdung” ausgeht.

Die Urteile reichen von 20 Prozent (Osnabrück) über 50 Prozent bei Befall eines großen Wohnzimmers (Hamburg), bis hin zu 100 Prozent, wenn der Schimmel in allen Zimmern auftritt (München).

Die Wohnung wird nicht warm genug: Bis zu 20 Prozent Mietminderung

Im Wohnbereich wie Küche, Bad, Wohnzimmer muss der Vermieter eine Mindesttemperatur von 20-22 Grad Celsius sicherstellen. Schon wenn die Heizungsanlage diese Temperatur um 1-2 Grad Celsius verfehlt, steht dem Mieter eine Minderung der Miete zu.

Das Oberlandesgericht Dresden hat einem Mieter in einem solchen Fall 20 Prozent Mietminderung für einen Zeitraum von Oktober bis April zugesprochen. Bei einer angenommen Miete von 800 Euro kämen hier schnell über 1000 Euro zusammen.

Die Heizung ist ausgefallen:Bis zu 70 Prozent Minderung

Fällt die Heizung in den Wintermonaten ganz aus, kann sogar eine Minderung der Miete von 70 Prozent angestrebt werden (Charlottenburg). Die Höhe der Mietminderung hängt generell davon ab, wie kalt es in der Wohnung wird. Selbst wenn die Heizung noch Wärme abgibt, die Zimmer aber nicht wärmer als 14 oder 15 Grad werden, kann eine Reduzierung von 70 Prozent bereits gerechtfertigt sein.

Keine Heizung und kein Warmwasser: bis zu 100 Prozent Minderung

Kommt es zu einem Totalausfall der Heizung und der Warmwasserversorgung, kann für den entsprechenden Zeitraum sogar eine Minderung von bis zu 100 Prozent gerechtfertigt sein. (mz)