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Erste Abmahnungen Erste Abmahnungen: Die neuen Regeln für Immobilienanzeigen

05.05.2014, 08:36
Vom 1. Mai an müssen Eckwerte aus dem Energieausweis eines Gebäudes in Immobilienanzeigen angegeben werden.
Vom 1. Mai an müssen Eckwerte aus dem Energieausweis eines Gebäudes in Immobilienanzeigen angegeben werden. dpa Lizenz

Immobilienanzeigen in Zeitungen oder im Internet müssen seit dem 1. Mai Angaben über die energetische Qualität der Objekte enthalten. „Verstöße gegen die neuen Vorschriften sind eine Ordnungswidrigkeit“, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. „Geahndet werden sie aber erst nach einer Eingewöhnungszeit von einem Jahr.“

Ein Bußgeld müssen Anbieter von Immobilien bei fehlenden Angaben also noch nicht fürchten. Allerdings wurden nach Angaben von Haus & Grund bereits am Stichtag erste Abmahnungen verschickt, die sich auf das Wettbewerbsrecht stützen. Grund waren vermeintlich fehlerhafte Anzeigen. Empfänger sollten diese Schreiben aber erst gut prüfen, bevor sie auf eventuelle Forderungen eingehen.

Ein Jahr Zeit, um sich umzugewöhnen

Seit dem 1. Mai gilt: Wer eine Wohnung in kommerziellen Medien anbietet, muss in der Anzeige die Art des Energieausweises benennen. Außerdem müssen der Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude, die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Die Angaben können in den Anzeigen sinnvoll abgekürzt werden.

„Der Gesetzgeber hat den Anbietern ein Jahr Zeit gegeben, sich an die neuen Regeln zu gewöhnen“, erklärt Happ. „Wettbewerbsrechtlich können sie allerdings schon heute gegen falsche Anzeigen vorgehen.“ Einige Immobilienanbieter hätten daher bereits am 1. Mai Abmahnungen erhalten. Auch Unterlassungserklärungen seien verschickt worden.

Private Vermieter müssten aber jetzt nicht in Panik verfallen. „Prüfen Sie das Schreiben erst, bevor Sie auf Forderungen eingehen“, rät der Experte. Eine lediglich allgemeine Aussage, dass eine Anzeige gegen die Regeln verstoße, reiche in der Regel nicht für eine Abmahnung. „Es muss einen konkreten Vorwurf geben, der auch belegt wird.“ Auch sollte die Seriosität des Absenders geprüft werden. Laut Haus & Grund enthielten manche Schreiben Absenderadressen aus Panama.

Auch ist nicht jede Abmahnung berechtigt. Der Grund: Sollte zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis für das Objekt vorliegen, müssen die oben genannten Angaben nicht in der Anzeige aufgeführt werden. Ein gültiger Ausweis muss dann aber spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen. (dpa)

Der neue Energieausweis mit Energie-Effizienzklassen.
Der neue Energieausweis mit Energie-Effizienzklassen.
obs/Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) Lizenz