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Einkommen im hohen Alter  Einkommen im hohen Alter : Steuererklärung für Rentner

Von Kornelia Noack 13.03.2016, 16:08
Künftig werden wohl immer mehr Rentner steuerpflichtig werden.
Künftig werden wohl immer mehr Rentner steuerpflichtig werden. dpa

Halle (Saale) - Bis zum 31. Mai muss die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Auch immer mehr Senioren werden seit der 2005 eingeführten Besteuerung der Renten zur Kasse gebeten. Wie hoch dabei der steuerpflichtige Anteil ist, hängt von dem Jahr ab, in dem zum ersten Mal eine Rente bezogen wurde. Doch auch wer schon länger im Ruhestand ist, muss aufpassen, denn mit jeder Rentenerhöhung kann man in die Steuerpflicht rutschen. Die MZ erklärt gemeinsam mit Hilmar Speck, Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer und Mitglied des Steuerberaterverbandes Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, wann Rentner die Unterlagen beim Finanzamt einreichen sollten.

Wann muss man als Rentner überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Eine Steuererklärung muss in jedem Fall dann abgegeben werden, wenn das zu versteuernde Einkommen - also nach Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie gesetzlichen Freibeträgen - über dem sogenannten Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag wird vom Gesetzgeber jährlich angepasst und beträgt für 2015 aktuell 8.472 Euro und für 2016 8.652 Euro. Für Verheiratete verdoppeln sich diese Beträge. In der Regel entsteht eine Steuerpflicht, sobald andere Einkünfte zur Rente hinzukommen, beispielsweise aus Pacht oder Vermietung.

Wie viel muss ich von meiner gesetzlichen Rente überhaupt versteuern?

Der Anteil, mit dem die Rente versteuert werden muss, wird maßgeblich durch das Jahr bestimmt, in dem erstmals der Anspruch auf die Rentenzahlung besteht. So müssen etwa Rentner, die im beziehungsweise bis zum Jahr 2005 in Rente gegangen sind, 50 Prozent von ihrer Rente versteuern. Wer dagegen erstmals 2015 Rente bezogen hat, 70 Prozent.

Muss ich, wenn ich erstmals eine Steuererklärung abgebe, automatisch jedes Jahr eine abgeben?

Nur weil man einmal beim Finanzamt erstmals steuerlich erfasst ist, heißt dass nicht, dass man nun lebenslang jährlich eine Steuererklärungen abzugeben hat und mit Nachzahlungen rechnen muss. Maßgeblich dafür, ob man eine Steuererklärung abgeben muss, ist die Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und Abzugsbeträge. Daher sollten diese jährlich selbst oder von einem Steuerberater geprüft werden. Sollte jemand allerdings vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten, scheint zumindest das Finanzamt von einer Abgabeverpflichtung/Nachzahlung auszugehen, so dass schon aufgrund der Aufforderung eine Steuererklärung umgehend abzugeben ist.

Welche elektronisch übermittelten Daten liegen dem Finanzamt denn vor?

Grundsätzlich liegen dem Finanzamt neben den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch die Rentendaten vor. Diese Kenntnis des Finanzamtes über einen Teil der persönlichen Daten und Einkünfte befreit Rentner aber bei Überschreiten der Grundfreibeträge nicht davon, selbstständig eine Steuererklärung abzugeben. Daher sollte man sich im Zweifel mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater abstimmen.

Ab welcher Rentenhöhe muss ich denn Einkommensteuern für 2015 zahlen?

Dies ist neben den abzugsfähigen individuellen Vorsorgeaufwendungen und sonstigen Abzugsbeträgen stark abhängig von dem Erstjahr des Rentenbeginns und davon, welche Einkünfte - zum Beispiel aus Vermietung - neben den Renteneinkünften zu versteuern sind. Ein alleinstehender Altersvollrentner mit Rentenbeginn 2005 oder früher, der ausschließlich seine Altersrente bezieht und außer der Kranken- und Pflegeversicherung keine weiteren Aufwendungen hat, braucht für den Veranlagungszeitraum 2015 erst ab einem monatlichen Bruttorentenbetrag von rund 1.600 Euro mit einer Steuernachzahlung rechnen.

Ist es ratsam, im ersten Rentenjahr eine Erklärung abzugeben, um zu prüfen, ob man steuerpflichtig ist?

Weil im Jahr des Rentenbeginns sowohl versteuerte als auch nicht versteuerte Einkünfte anfallen, ist grundsätzlich jeder verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für das Folgejahr, in dem also erstmals volle zwölf Monate eine Rente gezahlt wird, empfiehlt es sich, die Steuererklärungspflicht mit einem Steuerberater zu prüfen.

Sind alle Renten einkommensteuerpflichtig?

Grundsätzlich ja, das heißt neben der Altersrente sind zum Beispiel auch Hinterbliebenenrenten oder auch Riesterrenten einkommensteuerpflichtig. Es gibt aber auch einzelne Renten, die nicht besteuert werden. Dazu gehören unter anderem Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaftsrenten) oder auch die Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts.

Wie wirken sich Einnahmen außerhalb der gesetzlichen Rente aus?

Zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte wie etwa weitere Renten erhöhen das zu versteuernde Einkommen. Wenn dieses dann über dem Grundfreibetrag liegt, müssen Rentner auch mit einer Einkommensteuernachzahlung rechnen. Bei der Erzielung von Mieteinkünften oder Einkünften aus Photovoltaikanlagen ist man grundsätzlich verpflichtet, von sich aus eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wenn jemand außer einer Altersrente nur Zinseinkünfte von der Bank erzielt und ansonsten nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, dann ändert sich daran aufgrund der Abgeltungswirkung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf die Zinseinkünfte auch nichts. Es besteht aber in einem solchen Fall die Möglichkeit, durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung die Überprüfung des Einbehaltes der Abgeltungssteuer zu erreichen.

Muss ich die Brutto- oder Nettorente angeben?

In der Steuererklärung muss immer die Bruttorente, das heißt der Rentenbetrag vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung, in die „Anlage R“ eingetragen werden. Weil die Ermittlung im Einzelfall schwierig ist, kann bei der Rentenversicherung gesondert eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke über die jährlich erhaltenen Rentenbeträge beantragt werden. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehören dann in die „Anlage Vorsorgeaufwand“.

Welche Sonderausgaben sind absetzbar?

Im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Höchstbeträge als Sonderausgaben abzugsfähig sind beispielsweise Spenden, die Kirchensteuer, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Unfallversicherung sowie zur Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherung. Aber: Nicht absetzbar ist die Hausratversicherung.

Was steuerrechtlich passiert, wenn der Ehepartner stirbt, lesen Sie auf der nächsten Seite.

Was kann ich als Rentner bei den außergewöhnlichen Belastungen eintragen?

Als außergewöhnliche Belastungen werden zum Beispiel die Krankheitskosten berücksichtigt, dazu zählen Ausgaben für Zahnersatz, Brille, Hörgerät, Prothesen und verordnete Medikamente, Ausgaben im Zusammenhang mit einer medizinisch notwendig verordneten Kur, der Pauschbetrag für behinderte Menschen oder auch Aufwendungen für eine Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit. Auch medizinische Leistungen wie Krankengymnastik erkennt der Fiskus an, wenn sie ärztlich verordnet sind. Abzugsfähig sind ebenso Beerdigungskosten, wenn der Erbnachlass nicht ausreicht, die Bestattung zu bezahlen. Das Finanzamt berücksichtigt diese Kosten im Steuerbescheid aber nur, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrages der Einkünfte, die sogenannte zumutbare Belastung, übersteigen.

Wie wird die Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung versteuert?

Auch bei der Witwenrente erfolgt seit der Gesetzesänderung im Jahr 2005 die nachgelagerte anteilige Besteuerung. Für die Höhe des zu versteuernden Anteils ist das Jahr ausschlaggebend, in dem der verstorbene Ehegatte in Rente gegangen ist. Verstarb der Partner also im Jahr 2010, während er bereits im Jahr 2005 erstmals Rente bezogen hat, wird die Witwenrente mit 50 Prozent (Prozentsatz aus 2005) zur Besteuerung herangezogen und nicht mit 60 Prozent.

Durch die Witwenrente liege ich nun über dem Freibetrag. Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben?

Ja, wenn die Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen, müssen Rentner sich selbstständig um die Erstellung ihrer Steuererklärung kümmern und sollten nicht warten, bis sich das Finanzamt bei ihnen meldet. Versäumt man dies, ist das Finanzamt verpflichtet, eine Steuernachforderung abhängig vom Eingangsdatum zusätzlich mit 0,5 Prozent Zinsen je Monat zu berechnen und kann gegebenenfalls Verspätungszuschläge festsetzen.

Ich liege mit meiner Rente und der Witwenrente gerade noch unter dem Grundfreibetrag. Jetzt möchte ich einen Minijob für 450 Euro annehmen. Was nun?

Dies hängt davon ab, wie der Arbeitgeber das Wahlrecht zur Versteuerung des Minijobs ausübt. Übernimmt der Arbeitgeber auf seine Kosten die pauschale Lohnsteuer, sind die Einnahmen aus dem 450-Euro-Minijob bei der Steuererklärung nicht anzugeben, so dass weiterhin keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Wenn der Arbeitgeber den Minijob aber individuell über die Lohnsteuerkarte abrechnet, müssen die Einnahmen bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage N angegeben werden. Bei Überschreiten des Grundfreibetrages führt dies zu einer Steuererklärungspflicht und Besteuerung.

Wir sind ein Rentnerpaar. Wie verhält sich das steuerrechtlich, wenn einer stirbt?

Im Todesjahr und dem darauffolgenden Jahr gilt für die Einkommensteuerveranlagung das sogenannte Witwensplitting. Das heißt, der Überlebende wird noch als „verheiratet“ nach der Splittingtabelle besteuert. Wenn vorher keine Steuerpflicht bestand, muss in vielen Fällen auch in dieser Zeit keine Steuererklärung abgegeben werden. Danach wechselt der Partner allerdings steuerlich als Alleinstehender in den Grundtarif. Dann empfiehlt es sich, eine Steuererklärung abzugeben. Es sei denn, man weiß genau, dass das Einkommen den Grundfreibetrag nicht überschreitet. Ausgefüllt werden müssen der Mantelbogen, die Anlage R für die eigene und die Witwenrente und die „Anlage Vorsorgeaufwand“ für die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung.

Wie wird Pflegegeld steuerrechtlich betrachtet?

Da es sich beim Pflegegeld um eine Sozialleistung handelt und diese grundsätzlich nicht zu versteuern ist, wird das Pflegegeld nicht berücksichtigt. Erhalten Rentner also Pflegegeld, müssen sie dies nicht in der Steuererklärung angeben. Zudem stellt das Steuerrecht Pflegegeld von der Besteuerung frei, das Angehörige erhalten, die aufgrund einer moralischen Pflicht Pflegeleistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen. Anders liegt der Fall, wenn zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson kein Angehörigen-, sondern ein Arbeitsverhältnis besteht. Dann wird das Geld zu einer Lohnleistung, die natürlich versteuert werden muss.

Ich liege mit meinen Zinsen über dem Freistellungsauftrag und muss Kapitalertragsteuer zahlen. Kann ich die wiederbekommen?

Ja, durch die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung kann man sich zu viel bezahlte Steuern erstatten lassen - auch wenn man wegen einer zu geringen Rente steuerbefreit ist. Das Finanzamt prüft dann die Rückererstattung der Kapitalertragsteuer beziehungsweise auf Antrag die Erteilung einer zukünftigen Nichtveranlagungsbescheinigung.

Ich übe als Rentner ein Ehrenamt aus und erhalte einen kleinen Unkostenbeitrag. Muss ich deswegen eine Steuererklärung abgeben?

Für die Ausübung eines Ehrenamts gilt der Freibetrag von 720 Euro pro Person und Jahr. Wenn diese Grenze nicht überschritten wird, unterliegt dieser Betrag nicht der Besteuerung. Liegt er höher, muss nur der Anteil, der über dem Freibetrag liegt, versteuert werden. Dafür muss dann eine Steuererklärung abgegeben werden.

Eine Einkommensteuererklärung wird immer dann verlangt, wenn die Einkünfte eines Rentners den jährlichen Grundfreibetrag überschreiten. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich dabei nach dem Jahr, in dem die Rente erstmals bezogen wurde (siehe Tabelle). Für die zwei folgenden Beispiele gilt: Neben der Altersrente lagen 2015 keine weiteren Einkünfte vor.

Beispiel 1:Ehepaar, beide seit 2013 in Rente, gemeinsame Jahres-Bruttorente 26.400 Euro, gemeinsame voll abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen 4.000 Euro (unter anderem Krankenversicherung). Das steuerpflichtige Einkommen beträgt 66 Prozent von 26.400 Euro, das sind 17.424 Euro. Davon zieht das Finanzamt automatisch die Pauschalbeträge für Werbungskosten (204 Euro) und Sonderausgaben (72 Euro) ab, außerdem werden die Vorsorgeaufwendungen von 4.000 Euro abgezogen. Somit beträgt das steuerpflichtige Einkommen 13.148 Euro. Fazit: Der Betrag liegt unter dem Freibetrag von 16.944 Euro. Das Rentnerpaar muss keine Steuern zahlen.

Beispiel 2: Ehepaar - sie bezieht seit dem Jahr 2014 Rente, er seit 2009.

Sie: Jahres-Bruttorente 15.400 Euro, voll abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen 2.100 Euro. Das steuerpflichtige Einkommen beträgt 68 Prozent von 15.400 Euro, das sind 10.472 Euro. Davon zieht das Finanzamt die Pauschalbeträge für Werbungskosten (102 Euro) und Sonderausgaben (36 Euro) ab, außerdem die Vorsorgeaufwendungen von 2.100 Euro. Das steuerpflichtige Einkommen der Ehefrau beträgt also 8.234 Euro.

Er: Jahres-Bruttorente 20.600 Euro, voll abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen 2.900 Euro. Das steuerpflichtige Einkommen beträgt 58 Prozent von 20.600 Euro, das sind 11 948 Euro. Davon zieht das Finanzamt die Pauschalbeträge für Werbungskosten (102 Euro) und Sonderausgaben (36 Euro) ab, außerdem die Vorsorgeaufwendungen von 2.900 Euro. Das steuerpflichtige Einkommen des Ehemannes beträgt also 8.910 Euro.

Fazit: Es ergibt sich ein gemeinsames Einkommen von 17.144 Euro (8.234 Euro plus 8.910 Euro). Dieses liegt über dem Freibetrag von 16.944 Euro. Das Paar muss eine Steuererklärung abgeben. Aber: Um die Steuerlast zu mindern, kann das Paar außergewöhnliche Belastungen (vor allem Krankheitskosten) und haushaltsnahe Dienstleistungen (zum Beispiel Handwerkerkosten) in der Erklärung angeben. Dies könnte dazu führen, dass keine Steuern gezahlt werden müssen.

Wo finde ich am schnellsten einen vertrauenswürdigen Steuerberater?

Auf Empfehlung. Fündig wird man auch auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt www.stbk-sachsen-anhalt.de. Die Kammer hat mehr als 1.000 Mitglieder - Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. Hilfe leisten auch Lohnsteuerhilfevereine. (mz)