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Vorsicht beim Teilen von PINs 25 Millionen Euro weg: Warum Krypto-Coup nicht geahndet wird

Wer mit anderen seine Sicherheitsschlüssel zur eigenen Krypto-Wallet teilt, läuft Gefahr, dass das Wissen missbraucht wird. Dem Rechtsstaat sind in so einem Fall die Hände gebunden. Wie kommt's?

Von dpa 15.08.2025, 12:11
Wer seine Zugangsdaten weitergibt, riskiert den endgültigen Verlust seiner Kryptowerte - in solchen Fällen bestehen in der Regel weder Rückgabe- noch Entschädigungsansprüche.
Wer seine Zugangsdaten weitergibt, riskiert den endgültigen Verlust seiner Kryptowerte - in solchen Fällen bestehen in der Regel weder Rückgabe- noch Entschädigungsansprüche. Daniel Bockwoldt/dpa/dpa-tmn

Berlin/Braunschweig - Zugangsschlüssel, Passwörter, Backups: Wer Kryptowerte besitzt, schützt diese in der Regel gut. Aber ist es clever, zum Beispiel für den Ernstfall die Zugangsdaten mit einer Vertrauensperson zu teilen? Eher nicht, zeigt ein Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az. 1 Ws 185/24), auf den das Rechtsportal anwaltauskunft.de verweist.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann einen Dritten damit beauftragt, eine Kryptowallet für ihn einzurichten samt zugehöriger Seed Phrase, also einer Reihe von Wiederherstellungswörtern. Entgegen der Absprache behielt der Mann die Zugangsinformationen zur eingerichteten Wallet und soll diese später genutzt haben, um Kryptowährungen im Gesamtwert von rund 25 Millionen Euro auf andere Wallets zu übertragen.

Gericht kann keinen Straftatbestand ausmachen

Der Betrogene zog daraufhin vor Gericht, die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein und beantragte, Vermögen des Beklagten in Höhe von 2,5 Millionen Euro vorübergehend einzufrieren. Das Gericht lehnte die Klage jedoch ab und stellte fest, dass kein Anfangsverdacht für die Annahme einer Straftat bestehe.

Beim Zugriff auf die Wallet habe sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht, weil er die Passwörter rechtmäßig kannte und dieser auch keine technischen Schutzvorrichtungen umgangen habe. Auch ein Computerbetrug könne dem Mann nicht zur Last gelegt werden, da für Transaktionen von Kryptowerten über die Blockchain-Technologie keine Berechtigung durch den eigentlichen Eigentümer abgefragt wird, die der Beklagte hätte vortäuschen müssen. Zudem sei dem Mann auch datenschutzrechtlich nichts vorzuwerfen, weil die Protokollierung der Transaktion vom Netzwerk selbst und nicht von ihm vorgenommen wurde. Damit sind die übertragenen Kryptowerte weg, der Kläger ist ein Teil seines Vermögens los.