Arbeitsrecht Arbeitsrecht: Befristeter Vertrag kann zwei Jahre dauern
NÜRNBERG/KÖLN/DPA. - Anna Richard hat unmittelbar nach dem Studium der Kommunikationswissenschaft einen Job bei einer PR-Agentur bekommen. Ein Glücksgriff, denn die Arbeit macht ihr viel Spaß, und die Kollegen sind nett. Doch ein wenig mulmig wird der 29-Jährigen, wenn sie an das Jahresende denkt. In Paragraf 7 ihres Arbeitsvertrags steht nämlich: Dieser Vertrag endet am 31. Dezember 2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Richard hat einen befristeten Arbeitsvertrag.
Damit ist sie keine Seltenheit. Fast jeder zweite, neu eingestellte Arbeitnehmer (46 Prozent) hat im Jahr 2010 zunächst nur einen befristeten Arbeitsvertrag bekommen. Das geht aus einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in Nürnberg hervor. 2001 waren es deutlich weniger. Damals wurde nur fast jeder Dritte (32 Prozent) auf Zeit eingestellt.
Allein wegen der Befristung ist Richard - rechtlich gesehen - zunächst einmal nicht schlechter gestellt als ihre unbefristeten Arbeitskollegen. "Das Gesetz verbietet eine Diskriminierung der Arbeitnehmer mit Befristung", erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. "Sie haben etwa Anspruch auf die gleiche Vergütung und die gleichen Fortbildungen." Doch langfristig planen kann man mit so einem Vertrag nur schlecht.
Wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat, sollte einen Blick in das 23 Paragrafen lange Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) werfen. Danach gibt es nur zwei Arten von befristeten Verträgen: den "kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag" und den "zweckbefristeten Arbeitsvertrag" (Paragraf 3 Absatz 1). Anna Richards Vertrag ist ersteres. Er endet automatisch mit dem Ablauf eines bestimmten Datums. Die anderen Verträge enden, wenn ihr Zweck erfüllt ist.
Was der Zweck ist, ist bei jedem Arbeitsvertrag anders. So kann es sein, dass ein Arbeitnehmer nur zum Zweck der Elternzeitvertretung eingestellt wird.
"Die meisten Befristungen in Deutschland sind jedoch sachgrundlos", sagt Martina Perreng, Referatsleiterin für Individualarbeitsrecht beim Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbunds. Bei diesen Verträgen gilt: Eine Befristung ist höchstens für zwei Jahre zulässig (Paragraf 14 Absatz 2 TzBfG). Außerdem darf innerhalb der zwei Jahre der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Und überhaupt ist das Ganze nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer in den drei Jahren zuvor nicht schon einmal für den Arbeitgeber gearbeitet hat (siehe Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Aktenzeichen 7 AZR 716 / 09).
Hält sich der Arbeitgeber nicht an diese gesetzliche Obergrenze, kann sich der Arbeitnehmer freuen. "Denn dann ist die Befristung unwirksam, und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis", erklärt Perreng. Das könne der Arbeitnehmer auch einklagen.
"Bei Befristungen mit Sachgrund gibt es dagegen keine zeitliche Obergrenze", sagt Oberthür. Aber auch hier kann die Befristung unwirksam sein: Etwa, weil sie nicht schriftlich vereinbart wurde, was gesetzlich vorgeschrieben ist.
Vorsichtig sollten Arbeitnehmer sein, wenn sie einen zweiten, befristeten Vertrag unterschreiben. "Hatte der Arbeitnehmer zunächst einen unwirksam befristeten Arbeitsvertrag und er bekommt nun einen neuen mit einer wirksamen Befristung, gehen ihm alle Ansprüche verloren", so Oberthür. Wer in einer solchen Situation ist, sollte zur Sicherheit einen Anwalt über den Vertrag schauen lassen.
Für Anna Richard heißt es erst mal ausharren. Wenn sie Glück hat, steht sie auf der Sonnenseite der Statistik: Nach der ging nämlich im Jahr 2010 immerhin jede zweite befristete Anstellung in eine unbefristete Festanstellung über.