Wohngeld Wohngeld: Einkommensgrenze gilt
Halle/MZ. - Petra W., Halle: Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um Wohngeld bekommen zu können?
Antwort: Ob und wie viel Wohngeld gezahlt wird, hängt von drei Kriterien ab: der Anzahl der Familienmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der Miete. Übersteigt jedoch das Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze, besteht kein Anspruch. Diese Einkommensgrenzen betragen für einen Ein-Personen-Haushalt 830 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 1 140 Euro, für einen Drei-Personen-Haushalt 1 390 Euro und für einen Vier-Personen-Haushalt 1 830 Euro.
Katrin L., Halle: Ich bin 22 Jahre und nehme ab Oktober eine schulische Ausbildung auf. Steht mir dann Wohngeld zu?
Antwort: Bei einer schulischen Ausbildung haben Sie die Möglichkeit, Bafög zu beantragen. Sollte Ihnen das aufgrund des hohen Einkommens Ihrer Eltern nicht zustehen, müssen Ihre Eltern für Ihren Unterhalt aufkommen. Da Sie vom Grunde her Bafög-förderfähig sind, steht Ihnen kein Wohngeld zu.
Gudrun D., Dessau: Als Hausbesitzerin erhalte ich Wohngeld. Würde mir auch noch ein Lastenzuschuss zustehen?
Antwort: Nein, Wohngeld und Lastenzuschuss sind dasselbe. Wohngeld wird als Mietzuschuss gewährt oder als Lastenzuschuss für die Besitzer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung.
Günter W. Halle: Unser Zwei-Personen-Haushalt ist 57 Quadratmeter groß. Ich habe einen monatlichen Nettoverdienst von 968 Euro, meine Frau von 60 Euro. Dazu kommen Unterhaltszahlungen für zwei Kinder. Könnte uns Wohngeld zustehen? Was müssen wir unternehmen?
Antwort: Da Sie unter der Einkommensgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt von 1 140 Euro liegen, würde bei Ihnen eine Kaltmiete von 330 Euro berücksichtigt werden können. Neben dem Abzug der Werbungskosten können Sie eine Pauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung und die Steuern sowie den Unterhalt für die zwei Kinder von Ihrem Einkommen abziehen. Sie sollten einen Antrag stellen. Mitbringen müssten Sie den Nachweis der letzten Betriebskostenabrechnung und der aktuellen Unterhaltszahlungen. Von der Wohngeldstelle erhalten Sie eine Verdienstbescheinigung für sich und Ihre Frau, die vom Arbeitgeber auszufüllen ist.
Bettina H., Klostermansfeld: Ich habe gehört, dass bei Schwerbehinderung ein Freibetrag bei der Wohngeld-Berechnung berücksichtigt wird. Stimmt das?
Antwort: Das ist so nicht exakt. Ein Freibetrag, den Schwerbehinderte bei der Wohngeld-Berechnung vom Gesamteinkommen abziehen können, gibt es nur unter zwei Voraussetzungen: Er steht in jedem Fall bei einer 100-prozentigen Schwerbehinderung zu. Ansonsten muss die Schwerbehinderung mit dem Bezug von Pflegegeld gekoppelt sein. Bei einer Schwerbehinderung ohne Pflegegeldbezug steht kein Freibetrag zu.
Christa T., Halle: Bei dem Verdienst meines Mannes von 640 Euro müsste uns doch Wohngeld zustehen? Ich erhalte Hartz IV.
Antwort: Da Sie und Ihr Mann im Sinn von Hartz IV eine Bedarfsgemeinschaft bilden, steht Ihnen kein Wohngeld zu. Generell steht Hartz-IV-Empfängern kein Wohngeld zu, da die Kosten für die Unterkunft bereits im Bezug von Arbeitslosengeld II enthalten sind.
Ute P., Freyburg: Zählt Kindergeld bei der Wohngeld-Berechnung zum Einkommen?
Antwort: Nein, Kindergeld zählt nicht zum Einkommen.
Ursula S., Sangerhausen: Meine Schwester muss jetzt erhaltenes Wohngeld zurückzahlen. Die Begründung ist, dass sie Grundsicherung erhält. Ist das rechtens? Sie weiß nicht, wo sie das Geld für die Rückzahlung hernehmen soll.
Antwort: Wenn Ihre Schwester Grundsicherung erhält, dann hat sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Das ist immer der Fall bei Sozialleistungen, die die Kosten für die Miete mit berücksichtigen. Beide Leistungen kann sie also nicht gleichzeitig beziehen. Wenn sie nicht weiß, wie sie das Wohngeld zurückzahlen soll, kann sie schriftlich um eine Ratenzahlung oder auch um eine Aussetzung der Rückzahlung bei der Wohngeldstelle bitten.
Elke S., Eisleben: Meine Tochter arbeitet in Niedersachsen und verdient nur 405 Euro. Ihre Wohnung kostet 235 Euro. Jetzt hat sie Wohngeld beantragt und hat daraufhin einen neuen Fragebogen zugeschickt bekommen. Da stimmt doch etwas nicht. Ich vermute fast, dass sie wieder bei uns einziehen soll. Oder?
Antwort: Nein. Der Fragebogen hat eine andere Funktion. Es sollen noch einmal Ausgaben und Einnahmen gegenüber gestellt werden. Bei dem Verhältnis, das Sie schildern, ist es wahrscheinlich, dass Ihre Tochter einen Arbeitslosengeld-II-Anspruch hat. Das will die Wohngeldstelle herausfinden. Was viele nicht wissen, ist, dass auch Geringverdiener Arbeitslosengeld II beziehen können. Der Bedarf liegt bei 345 Euro plus Miete, so dass dort vermutlich mehr gezahlt würde als beim Wohngeld.
Christine M., Merseburg: Welche Belastung wird berücksichtigt, wenn man als Hausbesitzer einen Lastenzuschuss beantragt?
Antwort: Dazu zählt die Belastung durch einen Kredit, eines Bausparvertrages, wenn Sie den Kredit darüber finanzieren, die Grundsteuer und eine Pauschale von 20 Euro für die kalten Nebenkosten pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.
Eva N., Quedlinburg: Wir besitzen zwei Häuser, in einem davon wohnt mein Sohn mit seiner Familie. Er zahlt ja keine Miete, aber die Nebenkosten. Hat er Anspruch auf Wohngeld?
Antwort: Wichtig ist, dass er einen Vertrag mit den Nutzungsbedingungen vorlegen kann. Dann steht einem Antrag auch nichts im Wege. Der Einzelfall muss freilich bei der zuständigen Wohngeldstelle durchgerechnet werden.
Jutta M., Kreis Wittenberg: Ich bin jetzt von Wittenberg in einen kleinen Ort im Landkreis gezogen. Ich habe immer schon Wohngeld bezogen, bekomme jetzt aber plötzlich viel weniger. Dabei zahle ich auch für die neue Wohnung dieselbe Miete. Zahlt der Landkreis einfach weniger als die Stadt?
Antwort: Nein. Das liegt vor allem daran, dass in der Stadt Wittenberg die Mietenstufe III gilt, die Mieten also im Durchschnitt höher sind als im Landkreis Wittenberg, in dem die Mietenstufe II gilt. Anhand dieser Durchschnittsmieten wird Ihr Anspruch berechnet.
Anna W., Bitterfeld: Mein Mann musste ins Pflegeheim. Seine ganze Rente geht jetzt dorthin. Ich weiß nicht, wie ich die Miete unserer Wohnung weiter bezahlen soll. Angeblich bekomme ich aber kein Wohngeld, da unsere gemeinsame Rente zu hoch ist.
Antwort: Wenn Ihr Mann ab jetzt nur noch im Pflegeheim leben kann, dann muss der Antrag neu berechnet werden. Das heißt, Sie gelten als Ein-Personen-Haushalt und nicht als Zwei-Personen-Haushalt. Sicherlich steht Ihnen Wohngeld zu.
Die Fragen und Antworten
notierten Manuela Bank und
Dorothea Reinert.