Wohnen mit Tieren: Viele Schäden nicht versicherbar
Bonn/Berlin/dpa. - Tierhalter haben es nicht leicht, eine Wohnung zu finden. Vermieter und Nachbarn fürchten Lärm, Geruch, Belästigung oder Verunreinigungen in Wohnung, Treppenhaus oder Garten.
Sollte wirklich mal jemand zu Schaden kommen, zahlt zwar die Haftpflichtversicherung. Viele Fälle deckt sie aber nicht ab. «Hunde- und Katzenhalter haben es schwerer, eine Wohnung zu finden. Das kann man schon sagen», beklagt Evelyn Ofensberger, Leiterin der Rechtsabteilung beim Deutschen Tierschutzbund in Bonn. «Die Vermieter haben Angst vor möglichen Beschädigungen und dass sich andere Mieter gestört fühlen und die Miete mindern.»
Dabei seien Mietschäden gar nicht so häufig. Die häufigsten Schadensfälle für Tierhalter seien Haftpflichtschäden, heißt es beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Dabei geht es um Fälle wie «Der Hund fällt beim Gassigehen einen anderen Hund oder einen Menschen an», erläutert Ofensberger. Diese Statistik rührt auch daher, dass sich Tierhalter gegen vieles weitere gar nicht versichern können. Schäden am eigenen Hausrat liegen in ihrer eigenen Verantwortung.
Schäden an der Mietwohnung werden nur von der Versicherung übernommen, wenn sie einem plötzlichen Ereignis zuzuordnen sind: «Es geht dabei um die sogenannte spezifische Tiergefahr. Gegen sie können sich Tierhalter haftpflichtversichern», sagt Ofensberger. Wenn der Tierhalter die Gefahr aber hätte verhindern können, muss er es auch tun. Gegen Kratzspuren durch wiederholte Einwirkung vom Tier hilft also keine Versicherung, sondern nur Erziehung.
«Die Abnutzung einer Mietwohnung ist normal. Für Schäden durch häufiges Scharren oder Urinieren ist aber der Halter verantwortlich», sagt Katrin Rüter de Escobar vom GDV. Dass ein Schaden folge wiederholter, langwieriger Einwirkung ist, stehe wiederum dem üblichen Leistungskatalog von Haftpflichtversicherungen entgegen: «Ein Haftpflichtschaden entsteht plötzlich, unvermittelt, spontan.» Rennt die Katze bei Fremden eine teure Vase um, ist das so ein Fall. Sogenannte Abnutzungsschäden durch Tiere aber kämen über längere Zeit zustande - und dann zahlt keine Versicherung.
Das bestätigte das Amtsgericht Köln in einem aktuellen Fall: Der Hund der Klägerin hatte in der Mietwohnung Schäden an Tapeten und Türzargen verursacht (Az.: 139 C 580/07). Die Frau wollte rund 600 Euro von ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung haben. In dem Vertrag waren - wie üblich - Ansprüche wegen «Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung» aber ausgeschlossen. Und so entschieden die Richter: Die Fotos von den Kratzschäden würden darauf hinweisen, dass es sich nicht um einen «einzelnen Unglücksfall» handle, sondern um ein intensives, wiederholtes Schadensverhalten des Hundes. Und das hätte die Halterin unterbinden müssen.
Sogenannte Langwierigkeitsschäden seien nicht versichert, sagt auch Bianca Boss vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg: «Sonst könnte der Mieter ja auch auf Kosten der Versicherung die ganze Wohnung renovieren.» Tierhalter könnten sich nicht gegen alles absichern - ebenso wenig wie andere Menschen. Bei der Hausratversicherung sei das ähnlich gelagert wie bei der Haftpflicht: «Wenn der Hund in mein Sofa beißt, muss ich das selbst bezahlen. Es ist ja mein Hund, der mich schädigt.»
Vermieter dürfen die Tierhaltung in der Mietwohnung nicht pauschal untersagen. Steht eine solche Klausel im Vertrag, ist sie unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in mehreren Fällen entschieden. Denn Tiere, die «von sich aus keine Belästigung» hervorrufen, darf der Eigentümer nicht ablehnen, erläutert Evelyn Ofensberger, Juristin beim Deutschen Tierschutzbund in Bonn. Zu diesen Tieren zählen die sogenannten Kleintiere, also zum Beispiel Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel.
Hunde sind von dieser Regel üblicherweise ausgenommen. Das Amtsgericht Hamburg entschied vor fünf Jahren aber, dass ein Yorkshire-Terrier nicht abgeschafft werden musste (Az.: 46 C 552/02). Denn bis zur Klage der Vermieterin gab es keine Beschwerden von den Nachbarn über die kleine Hündin, erklärt der Tierschutzbund. Wenn dagegen in einer Wohnungsanlage die Eigentümer übereinkommen, dass Hunde nicht erwünscht sind, müssen sich auch alle Eigentümer daran halten, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: V ZB 5/95).