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2022:  Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Zuschläge bei Renten und Versicherungen

24.11.2021, 12:40
Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Zuschläge bei Renten und Versicherungen
Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Zuschläge bei Renten und Versicherungen (Foto:Pixabay, 167733, AlexanderStein)

Hier rauf, da runter: Bei Vorsorgeversicherungen, in der Kranken- und Rentenversicherung sowie bei der Rürup-Rente gibt es einige Änderungen. Was Verbraucher jetzt wissen sollten.

Senkung des Rechnungszinses bei privaten Rentenversicherungen

Wegen der nach wie vor anhaltenden Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) senkt der Gesetzgeber den sogenannten Höchstrechnungszins im neuen Jahr von 0,9 auf 0,25 Prozent. Bei diesem Zinssatz handelt es sich um die maximale Höhe, mit der die Versicherungskonzerne ihre Vorsorgeangebote kalkulieren dürfen. Der Rechnungszins wird vom Bundesfinanzministerium vorgegeben und ist für die Versicherer verbindlich.

Für die Verbraucher als Versicherungsnehmer bringt diese Veränderung finanzielle Nachteile mit sich. Aufgrund der Zinssenkung verringert sich die auszuzahlende Versicherungssumme, bei gleichbleibenden Kosten.

Der Finanzdienstleister Swiss Life Select hat auf seiner Website vorgerechnet, wie viel die Verbraucher durch den neuen Höchstrechnungszins verlieren: So erhält ein 27-jähriger Arbeitnehmer 13.125 Euro mehr, wenn er bis zum 31.12.2021 noch die Police für eine fondsgebundene Rentenversicherung unterschreibt.

Der Grund hierfür: Laut Beispielrechnung von Swiss Life Select erhält er bei einem aktuellen Höchstrechnungszins von 0,9 Prozent, einem Monatsbeitrag von 100 Euro und einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren eine Auszahlung in Höhe von 148.335 Euro. Unterschreibt der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach dem 1. Januar 2022, beträgt der Auszahlungsbetrag nur noch 135.210 Euro. Ursache hierfür ist der auf 0,25 Prozent gesenkte Rechnungszins, so die Experten von Swiss Life Select.

Nur wenig Veränderungen bei Kranken- und Pflegeversicherungen

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt sowohl bei der Beitragsbemessungsgrenze als auch bei der Versicherungspflichtgrenze erst einmal alles beim Alten: Beide werden im kommenden Jahr nicht erhöht.

Die Beitragsbemessungsgrenze definiert die maximale Einkommensgrenze, an der sich die Höhe der Krankenkassenbeiträge der Arbeitnehmer orientiert. Sie liegt auch 2022 bei 4.837,50 Euro brutto monatlich, das sind 58.050 Euro brutto jährlich. Wer noch mehr Euros verdient, muss davon keine Beiträge mehr an seine Krankenkasse zahlen.

Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt, bis zu welcher Höhe ihres Einkommens Arbeiter und Angestellte in der GKV versichert sind. Sie liegt aktuell bei 5.362,50 Euro monatlich, das sind 64.350 Euro im Jahr. Wer über diesem Betrag liegt, kann optional in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Auch der Arbeitgeberzuschuss für privat Versicherte sowie der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Krankenversicherte werden im kommenden Jahr nicht angerührt.

Anders sieht es bei der PKV aus: Privatversicherte müssen 2022 einen Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen. Er ist auf zwölf Monate begrenzt und soll die durch die Coronakrise angefallenen Mehrkosten kompensieren. Der Zuschlag beträgt für Personen mit Beihilfeanspruch 7,30 Euro pro Monat. Alle anderen zahlen 3,40 Euro monatlich. Die Erhöhung gilt für alle privaten Krankenkassen.

Der Beitragszuschlag auf die Pflegeversicherung für Kinderlose in der GKV steigt ebenfalls an – von 0,25 auf 0,35 Prozent. Er wird nicht vom Arbeitgeber bezuschusst, ist also von den Versicherten allein zu zahlen.

Rürup-Rente: Höhere steuerliche Absetzbarkeit

Die auch als Basisrente bekannte Rürup-Rente ist zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung von der Steuer im neuen Jahr zu 94 Prozent absetzbar. Dieser Prozentsatz erhöht sich zukünftig pro Jahr um zwei Prozent, bis die Beträge im Jahr 2025 zu 100 Prozent abzusetzen sind.

Gegenwärtig liegen die staatlich geförderten maximalen Beiträge bei 25.787 Euro für Alleinstehende und 51.574 Euro für Ehepaare. Ab 2022 reduzieren sich diese Summen auf 25.639 Euro für Ledige und 51.277 Euro für Verheiratete. Hat ein Ehepaar diesen Höchstbetrag in einen Rürup-Rentenvertrag eingezahlt, kann es davon 94 Prozent für das Jahr 2022 absetzen – das sind 24.100 Euro.