MZ-Leserforum MZ-Leserforum: Wer erhält wie viel Witwenrente?

Halle (Saale) - Heidi F., Freyburg: Wann steht die große Witwenrente mit 60 Prozent der Altersrente des Verstorbenen zu, wann mit 55 Prozent? Mein Mann und ich sind 66 und 67 Jahre alt.
Antwort: Anspruch auf die große Witwenrente haben all jene, die bei Todesfällen im Jahr 2015 mindestens 45 Jahre und vier Monate alt sind oder erwerbsgemindert sind oder ein Kind unter 18 Jahre erziehen; bei behinderten Kindern, die sich nicht selbst versorgen können, unabhängig von dessen Alter. Nach neuem Recht beträgt die große Witwenrente 55 Prozent der Brutto-Versichertenrente des Verstorbenen. Nach altem Hinterbliebenenrecht, das für viele Witwen derzeit noch zutrifft, besteht bei der großen Witwenrente ein Anspruch auf 60 Prozent der Bruttorente des Verstorbenen. Voraussetzung hierfür: ein Ehegatte ist vor dem 1.1.2002 verstorben oder aber einer der Partner ist vor dem 2.1.1962 geboren und die Ehe wurde vor dem 1.1.2002 geschlossen. Sofern Sie vor 2002 geheiratet haben, würde Ihnen aufgrund Ihres Alters jeweils die große Witwenrente nach altem Recht zustehen. Beachten Sie, dass die eigene Altersrente bei Überschreiten des Freibetrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird.
Christa M., Halle: Bei welcher Höhe der eigenen Rente wird diese auf die Witwenrente angerechnet? Ich bekomme seit diesem Jahr die große Witwenrente nach altem Recht.
Antwort: Für die Anrechnung gilt ein Freibetrag, der in den neuen Bundesländern derzeit 714,12 Euro beträgt. Alles Einkommen, was darüber hinausgeht, wird angerechnet. Dabei wird wie folgt vorgegangen: Von Ihrer Bruttorente werden pauschal 14 Prozent abgezogen. Das ergibt Ihre für die Berechnung geltende Nettorente. 40 Prozent von dem Betrag, den die Nettorente den Freibetrag von 714,12 Euro überschreitet, ergibt die Summe, um welche die Witwenrente (60 Prozent der Bruttorente des Verstorbenen) gekürzt wird.
Erika L., Helbra: Ich bin 63. Wir wollen heiraten. Wie lange muss man verheiratet sein, um im Todesfall eine Witwenrente zu erhalten?
Antwort: Voraussetzung ist, dass Sie mindestens ein Jahr verheiratet sind. Im Todesfall bestünde dann Anspruch auf die große Witwenrente nach neuem Recht – weil Heirat nach 2002 - mit 55 Prozent der Bruttorente des Verstorbenen. Berücksichtigen Sie, dass gegebenenfalls eine Einkommensanrechnung erfolgt.
Jutta S., Wittenberg: Ich bekomme seit 2002 die große Witwenrente. Nun erhalte ich mit 65 Jahren meine volle Altersrente, netto 971 Euro. Ich überlege, einen Nebenjob anzunehmen. Könnte es sein, dass ich dadurch weniger Witwenrente erhalte?
Antwort: Mit dem Zahlbetrag Ihrer Altersrente von 971 Euro liegen Sie über dem Freibetrag von 714,12 Euro, so dass infolge der Einkommensanrechnung bereits eine prozentuale Kürzung der Hinterbliebenenrente erfolgt. Da sich mit dem Einkommen aus einem Nebenjob Ihr Einkommen weiter erhöhen würde, würde auch die prozentuale Kürzung Ihrer Hinterbliebenenrente höher ausfallen. Insofern sollten Sie hinterfragen, ob sich der Nebenjob für Sie finanziell lohnt. Gerne können Sie sich das auch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherers ausrechnen lassen.
Luise W., Zeitz: Weshalb muss ich als Rentnerin noch für die Rente von meinem verstorbenen Mann Krankenversicherungsbeiträge zahlen?
Antwort: Das ist so nicht richtig. Ihre Witwenrente beruht auf den Einzahlungen Ihres Mannes. Aber diese Rente zählt jetzt zu Ihrem persönlichen Einkommen. Und da jedes Einkommen versicherungspflichtig ist, werden auf Ihre Witwenrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Sie selbst erhoben.
Erika B., Halle: Meine Freundin war 17 Jahre verheiratet und wurde zu DDR-Zeiten geschieden. Ihr damaliger Mann ist verstorben. Hätte sie Anspruch auf Witwenrente?
Antwort: Nein. Die sogenannte Geschiedenenrente gilt in der Regel nicht für Ehescheidungen nach DDR-Recht. Ihre Freundin hat sicher keinen Unterhaltsanspruch gehabt und schon deshalb keinen Anspruch auf diese Rente.
Günter P., Harzkreis: Wir sind beide Altersrentner. Wie würde im Todesfall die Zahlung im Sterbevierteljahr erfolgen? Würde dieser Bezug auf die Rente angerechnet werden?
Antwort: Das sogenannte Sterbevierteljahr ist Bestandteil der Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Ab dem auf den Sterbemonat folgenden Monat erhält der hinterbliebene Ehepartner drei Monate lang die volle Rente des Verstorbenen. Sie wird nicht auf die eigene Rente angerechnet. Das Sterbevierteljahr steht nur dem Ehepartner zu, aber nicht anderen Angehörigen.
Jürgen D., Kelbra: Ich habe gehört, dass Witwenrente nur gezahlt wird, wenn man lange Zeit verheiratet ist?
Antwort: Bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 (neues Recht) wird eine Witwenrente nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Ausnahme: Zum Beispiel bei einem Unfalltod kann auch bei kürzerer Ehedauer ein Anspruch bestehen. Bei der Witwenrente nach altem Recht gibt es eine solche „Wartezeit“ nicht.
Frederike K., Saalekreis: Mein Freund ist Witwer. Er will mich heiraten. Würde dann seine Witwerrente wegfallen?
Antwort: Ja, bei einer erneuten Heirat würde seine bisherige Witwerrente wegfallen. Als eine Art Starthilfe für die neue Ehe können Witwer oder Witwen aber bei Wiederheirat auf Antrag eine Abfindung erhalten. Sie beträgt das 24-fache (zwei Jahresbeiträge) der monatlichen Witwenrente, die in den letzten zwölf Kalendermonaten im Durchschnitt bezogen wurde.
Lore N., Wolfen: Ich erhalte Witwenrente. Wird sie gekürzt, wenn ich dieses Jahr einen Minijob annehme?
Antwort: Das kommt darauf an, ob Ihr gesamtes eigenes Nettoeinkommen dann über dem Freibetrag von derzeit 714,12 Euro liegt. Wenn ja, werden 40 Prozent der über dem Freibetrag liegenden Summe angerechnet. Heißt, um diesen Betrag wird Ihre Witwenrente gekürzt.
Hans M., Langenbogen: Ich beziehe Altersrente und eine Unfallrente. Die Altersrente wird wegen der Unfallrente gekürzt. Wenn ich sterbe, hat meine Frau keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung, aber aus der Rentenversicherung. Wird diese Hinterbliebenenrente dann auf Grundlage meiner durch die Unfallrente gekürzten Altersrente berechnet?
Antwort: Nein. Als Basis für die Berechnung der Witwenrente für Ihre Frau wird Ihre volle Altersrente herangezogen, die Ihnen zum Todeszeitpunkt ohne Anrechnung der Unfallrente zugestanden hätte.
Gerlinde B., Weißenfels: Ich bekomme die große Witwenrente nach altem Recht. Demnächst wird mir meine private Rentenversicherung ausgezahlt. Wird sie angerechnet?
Antwort: Bei Bezug der großen Witwenrente nach altem Recht wird eine private Rentenversicherung nicht angerechnet.
Sophie V., Dessau-Roßlau: Ich bin 40 Jahre alt und erhalte seit fünf Jahren die große Witwenrente bis mein jüngstes Kind 2019 18 Jahre alt sein wird. Dann endet der Bezug. Könnte mir die große Witwenrente später wieder zustehen?
Antwort: Ja, wenn Sie bis dahin nicht wieder geheiratet haben, steht Ihnen die große Witwenrente wieder zu, wenn Sie 45 Jahre alt sind. Sie sollten drei Monate vor dem 45. Geburtstag den Antrag darauf beim Rentenversicherungsträger stellen.
Manuela H., Bernburg: Ich bekomme für meine Kinder bis zu deren 18. Lebensjahr eine Halbwaisenrente. In welchen Fällen würde sie darüber hinaus zustehen?
Antwort: Solange sich das jeweilige Kind in der Ausbildung - Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Freiwilligendienst - befindet, kann die Halbwaisenrente bis maximal zum 27. Lebensjahr zustehen. Im Fall von Wehr- oder Zivildienst verlängert sich der Bezug der Halbwaisenrente um die Zeit des geleisteten Dienstes gegebenenfalls auch über das 27. Lebensjahr hinaus.
Jana G., Aschersleben: Stimmt es, dass sich bei den Freibeträgen für die Waisenrenten etwas geändert hat? Können Sie das erklären?
Antwort: Bei volljährigen Waisen konnte es bisher durch die Anrechnung des eigenen Einkommens zur Kürzung der Hinterbliebenenrente kommen. Diese Einkommensanrechnung entfällt seit dem Juli 2015. Das bedeutet, dass volljährige Waisen ab sofort immer ihre Rente in voller Höhe gezahlt bekommen - unabhängig von den Einkommensverhältnissen und bisherigen Freibeträgen.
Doris F., Zeitz: Wir sind verheiratet und wollen uns gegenseitig für den Todesfall absichern. Ist es eigentlich preislich günstiger, wenn wir eine Partner-Police „auf verbundene Leben“ oder jeder eine separate Versicherung abschließen?
Antwort: Rein kostenmäßig besteht zwischen beiden Varianten bei den meisten Gesellschaften kein großer Unterschied. Sind über Ihren Mann hinaus noch Kinder abzusichern, sollten Sie vergleichen, welche Versicherungssumme jeweils fällig wird für den Fall, dass Sie beide etwa durch einen Unfall gleichzeitig versterben – und welche Beiträge für beide Varianten erhoben werden.
Karla L., Halle: Mein Mann ist 35 Jahre alt und verdient deutlich mehr als ich. Wegen verschiedener Verbindlichkeiten erwägen wir den Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung. Wie teuer ist das?
Antwort: Die Kosten sind von Gesellschaft zu Gesellschaft sehr unterschiedlich und hängen vom Lebensalter, von der Laufzeit und von der Höhe der Absicherung ab. Das Geschlecht spielt wegen der vorgeschriebenen Unisextarife seit 2013 keine Rolle mehr. Ein normaler Gesundheitszustand vorausgesetzt, muss Ihr Mann bei einer Versicherungssumme von 250 000 Euro und einer Laufzeit von 30 Jahren mit Jahresbeiträgen zwischen ungefähr 175 und 750 Euro kalkulieren. Bei Tarifen mit Verrechnung von Überschüssen kann sich der Beitrag erhöhen, wenn der Versicherer weniger Überschüsse als geplant erwirtschaftet. Ist Ihr Mann Raucher, muss er weitaus mehr Beitrag zahlen - bei manchen Gesellschaften bis zum Dreifachen des Nichtrauchertarifs.
Kornelia Noack und Dorothea Reinert
notierten Fragen und Antworten.