Endgültige Änderungen mit Vermieter absprechen
Berlin/Karlsruhe/dpa. - Neues Laminat verlegen und die Wände in den Lieblingsfarben streichen - um aus der neuen Wohnung ein gemütliches Zuhause zu machen, scheuen viele Mieter kaum Mühen. Allerdings sollten sie ihrer Kreativität nicht völlig freien Lauf lassen.
Wenn die Pläne mit den Rechten des Vermieters kollidieren, müssen sie sich bremsen. Das Mietrecht lässt aber auch Spielräume: «Ich darf eigentlich alles machen, was ich bei Vertragsende wieder rückgängig machen kann», erläutert der Karlsruher Rechtsanwalt Thomas Hannemann. Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin rät Mietern, sich vor der wohnlichen Veränderung in die Situation ihres Vermieters hineinzuversetzen. «Bei der Entscheidung, ob der Mieter etwas tun darf, wird danach gefragt, ob damit in die Sphäre des Vermieters eingegriffen wird.»
STREICHEN UND TAPEZIEREN: «Grundsätzlich muss der Mieter keine Zustimmung des Vermieters einholen, wenn er in der Wohnung sogenannte Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten durchführt. Das bedeutet, er kann die Wohnung anstreichen und tapezieren, wie es ihm gefällt», sagt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbunds in Berlin. Das gelte auch für grelle oder bunte Farben - zumindest während der Mietzeit. Vor dem Auszug müssen Mieter die Wohnung aber oft wieder «farblich neutral» übergeben, auch wenn im Mietvertrag eine entsprechende Klausel fehlt.
FLIESEN UND TÜREN: Auch Veränderungen an Fliesen und Türen sollten nicht endgültig sein. Werden zum Beispiel Fliesen in Bad und Küche gestrichen, dürfe die Oberfläche der Fliesen nicht beschädigt werden, erklärt Michael Schick vom Immobilienverband Deutschland (IVD) in Berlin. Ausnahmen von dieser Regel gebe es, wenn die Fliesen ohnehin in einem sehr schlechten Zustand sind. Eine Alternative bieten laut Ropertz zum Beispiel Deko-Folien - vorausgesetzt, sie lassen sich rückstandsfrei wieder ablösen. Könne der Vermieter bei Vertragsende nicht alles wieder rückgängig machen, drohe Schadensersatz.
KÜCHENSCHRÄNKE UND -GERÄTE: Bei Veränderungen an Küchengeräten kommt es immer darauf an, wem die Möbel gehören. «Soweit die Kücheneinrichtung vom Vermieter gestellt wird, muss der Mieter bei Rückgabe der Mietsache die Spuren beseitigen können», so Ropertz.
Ähnliches gilt für die Spülmaschine und andere Geräte: «Will der Mieter auf eigene Kosten neue Geräte anschaffen, ist er gut beraten, wenn er die alten Vermietergeräte einlagert und beim Auszug wieder präsentieren kann», sagt der Experte vom Mieterbund. Diese Frage ist laut Schick häufig Anlass für Querelen: «Streit gibt es oft dann, wenn der Mieter auszieht und der Meinung ist, den Wert seiner Investitionen nicht abgewohnt zu haben.» Oft gebe es dann Streit über die angemessene Höhe der Abfindung. Dieser lässt sich vermeiden, wenn man sich vor dem Kauf neuer Geräte mit dem Vermieter einigt.
VERSCHÖNERUNGEN AUF DEM BALKON: «Grundsätzlich gilt, dass der äußere Eindruck des Hauses nicht verschlechtert werden darf», erklärt der IVD-Sprecher. Zu den Einzelheiten - zum Beispiel wie ein Sichtschutz beschaffen sein darf - gebe es aber keine eindeutige Rechtsprechung. Mieter sind demnach auf der sicheren Seite, wenn sie sich für unauffällige Veränderungen auf dem Balkon entscheiden. Pflanzenliebhaber hätten weitgehend freie Hand, ergänzt Ropertz. «Auf dem Balkon darf der Mieter ohne weiteres Blumenkästen anbringen, sowohl nach innen als auch nach außen gerichtet. Er muss aber sicherstellen, dass hierdurch keine Gefahr für Passanten und unter ihm wohnende Mieter ausgehen kann.»
ZWISCHENWÄNDE: Mit nachträglich eingezogenen Zwischenwänden können Mieter den Zuschnitt der Räume umgestalten. «Es gibt inzwischen ganz tolle Trockenbausysteme, die die Bausubstanz nicht oder kaum beschädigen», sagt Schick. «Bei seinem Auszug ist der Mieter verpflichtet, diese Zwischenwände vollständig zurückzubauen». Die Bausubstanz darf bei Auszug nicht schlechter sein als vorher. Gefällt dem Vermieter die Zwischenwand, kann er mit einer angemessen Abfindung an den Mieter dafür sorgen, dass die Wand bleibt.
PARKETT UND LAMINAT: Hat der Vermieter den Parkettboden verlegt, sei es auch seine Aufgabe, ihn gegebenenfalls abschleifen zu lassen. Soweit der Mieter dies auf eigene Kosten erledigen will, sollte er den Vermieter zumindest vorab informieren», rät Ropertz. Der Mieter muss aber darauf achten, dass er die Arbeiten fachgerecht ausführt, ergänzt Schick. «Wenn man sich beispielsweise eine Schleifmaschine ausleiht und als Laie die Arbeit ausführt, haftet man für Beschädigungen, die das Parkett nimmt.» Laminat, dass sich problemlos wieder entfernen lässt, dürften Mieter aber ohne weiteres verlegen.
Das Verwenden von Dübeln, etwa um Bilder und Regale an den Wänden anzubringen, ist erlaubt. Was mit den Dübellöchern nach Auszug passieren muss, ist nicht klar geregelt. Laut des Immobilienverbands Deutschland in Berlin gibt es unterschiedliche Urteile. Auch die Frage, wie viele Dübellöcher man dem Nachmieter hinterlassen darf, ist ungeklärt.