1. MZ.de
  2. >
  3. Deutschland & Welt
  4. >
  5. Wirtschaft
  6. >
  7. Das neue Erbrecht lässt mehr Freiheit für Geschenke

Das neue Erbrecht lässt mehr Freiheit für Geschenke

Von Thorsten Wiese 03.09.2009, 07:12

Heidelberg/München/dpa. - Wer etwas zu vererben hat, sollte nach vorne schauen - umso mehr, nachdem der Bundestag erst kurz vor der Sommerpause Neuerungen für das Erbrecht beschlossen hat.

Zum Teil 100 Jahre alte Paragrafen wurden reformiert. Für Erbfälle vom 1. Januar 2010 an gelten nun andere Regelungen zu Schenkungen, zum Pflichtteilsentzug und zur Stundung von Teilen aus der Erbmasse:

Schenkungen

Grundlegend neu und von Erbrechtsfachleuten positiv gesehen ist ein Teil der Reform, der als Wortungetüm daher kommt - das «Abschmelzungsmodell beim Pflichtteilsergänzungsanspruch». Dieses bringt Erblassern mehr Freiheit für Schenkungen zu Lebzeiten.

«Das Abschmelzungsmodell ist der Kern der Reform - und sinnvoll», urteilt Michael Rudolf, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) in Angelbachtal bei Heidelberg. Vielen künftigen Erblassern dürfte es leichter fallen, etwas frühzeitig zu schenken. Bisher galt folgendes: «All das, was zehn Jahre oder länger vor dem Tod des Erblassers verschenkt wurde, wird nicht in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen», erklärt Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer in Berlin. «Alles innerhalb der zehn Jahre vor dem Tod ist drin.» Statt der starren Frist gebe es nun eine «gleitende Ausschlussfrist» oder, wie es im Fachjargon eben auch heißt, ein «Abschmelzungsmodell».

Von Schenkungen neuneinhalb Jahre vor dem Tod werden also nur 10 Prozent der Schenkungssumme bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Wird die Schenkung erst ein halbes Jahr vor dem Tod vorgenommen, fließen 90 Prozent in die Berechnung ein. Erfolgt die Schenkung 10 Jahre oder länger vor dem Tod, bleibt sie unberücksichtigt. «Es ist die Abkehr vom Alles-oder-Nichts-Prinzip», fasst Diehn zusammen.

Das «Einbeziehen» spielt eine Rolle bei der Bestimmung des Pflichtteils. Pflichtteilsberechtigt sind direkte Abkömmlinge - Kinder, Enkel, Urenkel - sowie Ehepartner und, wenn die Kinder vor den Eltern sterben, die Eltern, zählt Klaus Michael Groll vom Deutschen Forum für Erbrecht in München auf. Der Pflichtteil berechnet sich aus zwei Töpfen. Dabei werden der Nachlass und die Schenkung zusammengerechnet und daraus dann der Pflichtteil bestimmt.

Ein Beispiel: Ein Witwer hinterlässt seinen zwei Söhnen 200 000 Euro. Er bestimmt Sohn A zum Alleinerben, diesem hat er fünf Jahre vor dem Tod bereits 100 000 Euro geschenkt. Die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil sind also 200 000 plus 50 000 Euro (50 Prozent von 100 000 Euro). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Verkehrswerts des gesetzlichen Erbteils (bei zwei Erben), Sohn B erhält also ein Viertel von 250 000 Euro.

«Bislang konnte es sein, geradezu makaber, dass immer darauf geschielt wurde, ob der Erblasser es nach der Schenkung noch 10 Jahre macht oder nicht», sagt Diehn. Die gleitende Abnahme bei der Berücksichtigung nimmt solchen Fällen die Schärfe. «Hochbetagte haben bisher häufig von Schenkungen abgesehen, weil sie nicht daran glaubten, noch zehn Jahre zu leben», erläutert Groll. Jetzt könnten auch sie noch Schenkungen vornehmen, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren.

Pflichtteilsentzug

Bisher konnte der gesetzliche Pflichtteil demjenigen entzogen werden, der dem Erblasser, seinem Ehegatten oder den leiblichen Kindern nach dem Leben trachtete. Künftig wird dieser Kreis auf uneheliche Partner und Stiefkinder erweitert. Ein zweiter Grund war, dass der Pflichtteilsberechtigte einen «ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel» geführt hatte. Was das heutzutage bedeutet, ist längst nicht mehr klar - die Zeiten ändern sich.

«Prostitution gilt heute nicht mehr als 'ehrlos', und Spieltrieb, Alkoholismus oder Drogensucht werden heute, anders als früher häufig, als Krankheiten eingestuft», sagt Groll. Künftig gilt: Ein Entzug ist nur noch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.

Stundung bei Härte

Jeder Erbe kann künftig verlangen, dass ein Pflichtteilsanspruch gegen ihn nicht sofort eingelöst werden muss. Es soll vielmehr die Möglichkeit zur Stundung geben. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine Tochter, die das Familienheim bewohnt, nicht sofort die anderen Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss, wenn sie dafür das Haus verkaufen müsste.

Anrechnung von Pflegeleistungen

Wenn direkte Abkömmlinge den Erblasser pflegen, kann einen Ausgleich für diese Arbeit bisher nur dann verlangen, wer dafür auf Berufseinkommen verzichtet hat. Künftig besteht ein Ausgleichsanspruch in Form eines höheren Erbteils auch dann, wenn keine Einkommenseinbußen vorliegen. Der Anspruch wird künftig bestimmt, bevor der Rest nach der gesetzlichen Quote ermittelt wird. «Die Höhe richtet sich nach der Intensität der Pflege und weiteren Umständen», erklärt Groll. Er empfiehlt, dass Erblasser nicht unbedingt auf die gesetzliche Regelung vertrauen, sondern ihre Pflegehelfer zu Lebzeiten per Schenkung mit dem bedenken, was sie für richtig halten.

Verjährung

Bisher verjährten Erbrechtsansprüche erst nach 30 Jahren. «Viele Ansprüche wurden in der Vergangenheit aus sittlichen Gründen erst sehr viel später, verzögert geltend gemacht», erklärt Rudolf. Nun soll wie in vielen anderen Rechtsbereichen die sogenannte Regelverjährung von drei Jahren gelten. «Ein Erbe muss also innerhalb von drei Jahren nach dem Tod eines Erblassers erfolgen», sagt Groll. Und er weist darauf hin, dass das Ablaufen dieser Frist nur durch Klage unterbrochen werden kann. «Eine normale Kontaktaufnahme, zum Beispiel durch einen Mahnbrief, reicht nicht aus.»

Deutsches Forum für Erbrecht: www.erbrechtsforum.de

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge: www.dvev.de